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der L. 64. cit. ergibt, schon Afrikan sich dafür entschieden, ¬
daß man sie als berechtigend gelten lasse, im Fall des
Bedingungseintritts Nachzahlung der Rente für die Vorjahre ¬
zu fordern.
Justinian sagt in der L. 25 C. cit. und in der Fortsetzung ¬
des §. 14 J. cit., Kaiser Leo habe zuerst bei Dotalverträgen ¬
die Ungiltigkeit einer solchen praepostera conceptio ¬
aufgehoben; er wolle sie nun allgemein aufgehoben
haben; es solle immer erst nach erfüllter Bedingung, aber
dann auch für die Vorjahre Zahlung gefordert werden können.
Mit der rückwirkenden Kraft der erfüllten Bedingung
an sich hat dieses gar nichts zu schaffen; es handelt sich
hier nur um die Zulässigkeit einer rechtsgeschäftlichen Bestimmung, ¬
die eigentlich mit der schlechthin und nothwendig
aufschiebenden Kraft der Bedingung in Widerspruch steht.
§. 62.
Praktisch wichtig ist die Rückwirkung der erfüllten Bedingung ¬
besonders in ihrer Beziehung auf die Priorität des
für eine bedingte Forderung gegebenen Pfandrechts. Gerade ¬
in dieser Beziehung aber wird sie in den Quellen einer
besondern Art der Bedingung ausdrücklich abgesprochen.
L. 9 §. 1 D. qui potiores (20, 4) sagt:
Amplius etiam sub condicione creditorem tuendum ¬
putabat (Africanus) adversus eum, cui
postea quicquam deberi coeperit, si modo non
ea condicio sit, quae invito debitore impleri -
non possit.
Wir haben uns schon oben wiederholt (im §. 24 und
im §. 46) mit dieser besondern Bedingungsart beschäftigt,
und sie als diejenige aufgefaßt, wobei dem einen bedingten
Verpflichtungswillen Erklärenden die Freiheit vorbehalten
ist, die Erfüllung der Bedingung willkürlich zu verhindern.
Ebendadurch hat er dann auch die Freiheit, auf diesem Wege
die Entstehung eines wirklichen Forderungsrechtes aus dem