Volltext : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.
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oder  Gesundheitsverletzung  sowie  einer  Freiheitsentziehung  bei
der  Entstehung  des  Schadens,  den  der  Dritte  (Unterhalts-  oder
Dienstberechtigte)  erleidet,  ein  Verschulden  des  Verletzten  mitgewirkt, ¬
  so  hängt  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  und  der
Umfang  des  letzteren  von  den  Umständen  und  insbesondere  davon
ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend  von  dem  einen  oder  dem
anderen  Theile  verursacht  worden  ist.  (§§  846  mit  254  B.  G.B.)
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  verjährt  in  drei  Jahren  von
dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden
und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  diese  Kenntniß  in  30  Jahren  von  der  Begehung  der
Handlung  an  (§  852).43
Der  Jäger  kann  sich  gegen  solche  Ersatzansprüche  durch  Versicherungsnahme ¬
  bei  einer  Anstalt  oder  Gesellschaft  für  Haftpflichtversicherung ¬
  schützen,  welch  letztere  statutarisch  gegen  Prämien  die
ganze  oder  theilweise  Deckung  solcher  Ersatzleistungen  für  den  Versicherungsnehmer ¬
  regulirt  und  deckt.
Die  Unfallversicherung  des  Jagdpersonals.
Nach  §  1  des  land=  u.  forstw.  U.=V.=G.  sind  alle  in  landund ¬
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  (letztere  insoferne  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an
Gehalt  oder  Lohn  3000  Mk.  nicht  übersteigt)  gegen  die  Folgen
der  beim  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  versichert.  Diese  Unfallversicherung ¬
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Arbeiter  und  Betriebsbeamten, ¬
  welche  der  Unternehmer  eines  land-  oder  forstwirthschaftlichen ¬
  Betriebes  neben  seiner  Land-  oder  Forstwirthschaft,
aber  in  wirthschaftlicher  Abhängigkeit  von  derselben  betreibt  (landund ¬
  forstwirthschaftlicher  Nebenbetrieb).44)
Hienach  kann  auch  der  Jagdbetrieb  und  das  hiebei  verwendete ¬
  Personal  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherung ¬
  unterstehen  und  zwar,  wie  aus  der  Begründung  des
land-  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes  unzweideutig ¬
  hervorgeht,  jedenfalls  dann  der  Versicherung  durch  die
land=(und  forst=)  wirthschaftliche  Berufsgenossenschaft,  wenn  er
geld  ausgeschlossen,  s.  Seufferts  Arch.  XXXI.  230  Nr.  1,  Arch.  f.  civ.  Pr.
LXXXVIII  S.  1ff.,  Windscheid,  Pand.  Bd.  II  S.  917.  —  Der  Anspruch
auf  Schmerzensgeld  geht  nicht  auf  die  Erben  des  Verletzten  über,  während
Ansprüche  auf  Ersatz  für  Vermögensschäden  an  die  Erben  übergehen.
D.  h.  die  30  jährige  Verjährungsfrist  läuft,  wenn  der  Geschädigte
von  dem  Schaden  und  bzw.  der  Person  des  Schadenstifters  keine  Kenntniß
erlangt  hat.
Land=  und  forstwirthschaftliches  Unfallversicherungsgesetz  vom
15.  Mai  1886
132
R.=G.=Bl.  S.
30.  Juni  1900
335
            
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