Gesetz, die Ausübung der Jagd betr.
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oder Gesundheitsverletzung sowie einer Freiheitsentziehung bei
der Entstehung des Schadens, den der Dritte (Unterhalts- oder
Dienstberechtigte) erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, ¬
so hängt die Verpflichtung zum Schadensersatze und der
Umfang des letzteren von den Umständen und insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem
anderen Theile verursacht worden ist. (§§ 846 mit 254 B. G.B.)
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkte an, in welchem der Verletzte von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht ¬
auf diese Kenntniß in 30 Jahren von der Begehung der
Handlung an (§ 852).43
Der Jäger kann sich gegen solche Ersatzansprüche durch Versicherungsnahme ¬
bei einer Anstalt oder Gesellschaft für Haftpflichtversicherung ¬
schützen, welch letztere statutarisch gegen Prämien die
ganze oder theilweise Deckung solcher Ersatzleistungen für den Versicherungsnehmer ¬
regulirt und deckt.
Die Unfallversicherung des Jagdpersonals.
Nach § 1 des land= u. forstw. U.=V.=G. sind alle in landund ¬
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten (letztere insoferne ihr Jahresarbeitsverdienst an
Gehalt oder Lohn 3000 Mk. nicht übersteigt) gegen die Folgen
der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert. Diese Unfallversicherung ¬
erstreckt sich auch auf die Arbeiter und Betriebsbeamten, ¬
welche der Unternehmer eines land- oder forstwirthschaftlichen ¬
Betriebes neben seiner Land- oder Forstwirthschaft,
aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt (landund ¬
forstwirthschaftlicher Nebenbetrieb).44)
Hienach kann auch der Jagdbetrieb und das hiebei verwendete ¬
Personal der land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherung ¬
unterstehen und zwar, wie aus der Begründung des
land- und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes unzweideutig ¬
hervorgeht, jedenfalls dann der Versicherung durch die
land=(und forst=) wirthschaftliche Berufsgenossenschaft, wenn er
geld ausgeschlossen, s. Seufferts Arch. XXXI. 230 Nr. 1, Arch. f. civ. Pr.
LXXXVIII S. 1ff., Windscheid, Pand. Bd. II S. 917. — Der Anspruch
auf Schmerzensgeld geht nicht auf die Erben des Verletzten über, während
Ansprüche auf Ersatz für Vermögensschäden an die Erben übergehen.
D. h. die 30 jährige Verjährungsfrist läuft, wenn der Geschädigte
von dem Schaden und bzw. der Person des Schadenstifters keine Kenntniß
erlangt hat.
Land= und forstwirthschaftliches Unfallversicherungsgesetz vom
15. Mai 1886
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R.=G.=Bl. S.
30. Juni 1900
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