Zweites Buch.
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Im ältesten und älteren römischen Rechte gab es keine Stellvertretung.
Zer das Geschäft schloß, wurde daraus berechtigt; nicht einmal eine Klage
konnte abgetreten werden. Ein dringendes Bedürfniß für eine diesfallsige Bestimmung ¬
lag nicht vor, weil der Haussohn und der Sklave, welche Eine
Person mit dem Vater und He
rn bildeten, jede Stellvertretung möglich machten.
Erst mit der Entwicklung des Verkehrs, mit der Begünstignng der Selbstständigkeit ¬
des Sohnes und mit der Milderung der Sklaverei trat dieses Bedürfniß ¬
hervor. Es wurde anerkannt in dem Verhältniß des Rheders zu
seinem Capitain (exercitor) und des Geschäftsherrn zu seinem Geschäftsverwalter ¬
(institor). Wer zum Capitain oder Geschäftsführer bestellt war, konnte
den Rheder und Geschäftsherrn in allen bei der Schiffführung oder dem Beieb ¬
nothwendigen Rechtsgeschäften gültig vertreten, und ohne dessen besondern ¬
Auftrag rechtlich verpflichten, wenn derselbe nur nicht über die in diesem
Betrieb vorkommenden Rechtsgeschäfte hinausging. Wenn diese Geschäfte nur
von Anfang an,
ja nur ihrem äußeren Ansehen nach in dem Gewerbe gewöhnliche ¬
waren, brauchte der Dritte sich nicht zu kümmern, ob sie es im einzelnen ¬
Fall auch wirklich waren, und sogar für Delicte haftete der Principal,
wenn auch mit Einschränkung. Es findet sich im römischen Rechte also der
Begriff des kaufmännischen Geschäftsverwalters (institor). Dagegen begründete ¬
seine Handlung nicht ein directes Klagrecht seines Principals,
dieses wurde nur durch die Fiction einer Klagabtretung hergestellt. Es lag
auch das Bedürfniß der directen Obligation nicht vor, besonders da noch immer ¬
viele Auskunftsmittel geboten waren. Man behalf sich mit Sklaven.
Was der Sklave erwarb, erwarb er seinem Herrn ohne Abtretung der Klage.
Konnte eine Person nicht sprechen, so kaufte man ihr einen Sklaven und dieser
prach für sie und begründete eine directe Klage aus der Stipulation. Wer
sich als Sklave eines bestimmten Herrn auch nur bezeichnete (ohne es also zu
sein): erwarb für diesen unmittelbar. Man konnte sich hiezu jedes Sklaven, ¬
besonders der öffentlichen Sklaven bedienen. So kam es, daß hochgestellte
etion=erfordernden Rechtsgeschäfte durch
ersonen, insbesondere Damen alle dis
Sklaven vornehmen ließen. Daher kam im Mittelalter noch der Gebrauch des
Notars und seine Bezeichnung als Servus publicus.
An diese neueste römische Gesetzgebung schließt sich das heutige Handelsrecht ¬
an. Allein es hat noch eine erhebliche Ausdehnung wenn nicht
eine ganz neue Grundlage erhalten, sofern eine vollständige Stellver
etung,
die sog. Repräsentation des Geschäftsherrn (abgesehen von rechtswidrigen Handlungen ¬
des Bevollmächtigten) anerkannt wird, und diesem daraus alle Rechte
und Klagen mit Ausschluß des Geschäftsführers unmittelbar erworben werden.
Ja der Prinzipal haftet noch über den Auftrag hinaus, es werden Rechtsmuthungen ¬
für den Umfang der Vollmacht aufgestellt. Es wird das persönliche
Verhältniß zwischen dem Principal und Geschäftsführer nach dem Bedürfniß
des Geschäfts, es werden die Mängel der Handlungsfähigkeit nicht aus der
erson des Geschäftsführers, sondern nur der des Principals beurtheilt. Es
gilt hier ferner, daß die Handlungsfähigkeit, das Dasein wesentlichen Irrthums
oder Zwangs nur aus der Person des Stellvertreters beurtheilt wird, daß ein
Geschäft desselben keine Verbindlichkeit für den Principal erzeugt, wenn er
handlungsunfähig war oder nicht ernstlich handeln wollte, daß wenn ein
Stellvertreter den Mangel der gekauften Sache kennt, der Principal sich nicht
auf denselben berufen kann, ja daß er sogar etwaige Arglist desselben vergüten ¬
muß. Berechtigt aber wird nur der Principal. Die Fähigkeit, diese Rechte