Metadaten : Écrits et lettres d' histoire naturelle (11)

Zweites  Buch.
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Im  ältesten  und  älteren  römischen  Rechte  gab  es  keine  Stellvertretung.
Zer  das  Geschäft  schloß,  wurde  daraus  berechtigt;  nicht  einmal  eine  Klage
konnte  abgetreten  werden.  Ein  dringendes  Bedürfniß  für  eine  diesfallsige  Bestimmung ¬
  lag  nicht  vor,  weil  der  Haussohn  und  der  Sklave,  welche  Eine
Person  mit  dem  Vater  und  He
rn  bildeten,  jede  Stellvertretung  möglich  machten.
Erst  mit  der  Entwicklung  des  Verkehrs,  mit  der  Begünstignng  der  Selbstständigkeit ¬
  des  Sohnes  und  mit  der  Milderung  der  Sklaverei  trat  dieses  Bedürfniß ¬
  hervor.  Es  wurde  anerkannt  in  dem  Verhältniß  des  Rheders  zu
seinem  Capitain  (exercitor)  und  des  Geschäftsherrn  zu  seinem  Geschäftsverwalter ¬
  (institor).  Wer  zum  Capitain  oder  Geschäftsführer  bestellt  war,  konnte
den  Rheder  und  Geschäftsherrn  in  allen  bei  der  Schiffführung  oder  dem  Beieb ¬
  nothwendigen  Rechtsgeschäften  gültig  vertreten,  und  ohne  dessen  besondern ¬
  Auftrag  rechtlich  verpflichten,  wenn  derselbe  nur  nicht  über  die  in  diesem
Betrieb  vorkommenden  Rechtsgeschäfte  hinausging.  Wenn  diese  Geschäfte  nur
von  Anfang  an,
ja  nur  ihrem  äußeren  Ansehen  nach  in  dem  Gewerbe  gewöhnliche ¬
  waren,  brauchte  der  Dritte  sich  nicht  zu  kümmern,  ob  sie  es  im  einzelnen ¬
  Fall  auch  wirklich  waren,  und  sogar  für  Delicte  haftete  der  Principal,
wenn  auch  mit  Einschränkung.  Es  findet  sich  im  römischen  Rechte  also  der
Begriff  des  kaufmännischen  Geschäftsverwalters  (institor).  Dagegen  begründete ¬
  seine  Handlung  nicht  ein  directes  Klagrecht  seines  Principals,
dieses  wurde  nur  durch  die  Fiction  einer  Klagabtretung  hergestellt.  Es  lag
auch  das  Bedürfniß  der  directen  Obligation  nicht  vor,  besonders  da  noch  immer ¬
  viele  Auskunftsmittel  geboten  waren.  Man  behalf  sich  mit  Sklaven.
Was  der  Sklave  erwarb,  erwarb  er  seinem  Herrn  ohne  Abtretung  der  Klage.
Konnte  eine  Person  nicht  sprechen,  so  kaufte  man  ihr  einen  Sklaven  und  dieser
prach  für  sie  und  begründete  eine  directe  Klage  aus  der  Stipulation.  Wer
sich  als  Sklave  eines  bestimmten  Herrn  auch  nur  bezeichnete  (ohne  es  also  zu
sein):  erwarb  für  diesen  unmittelbar.  Man  konnte  sich  hiezu  jedes  Sklaven, ¬
  besonders  der  öffentlichen  Sklaven  bedienen.  So  kam  es,  daß  hochgestellte
etion=erfordernden  Rechtsgeschäfte  durch
ersonen,  insbesondere  Damen  alle  dis
Sklaven  vornehmen  ließen.  Daher  kam  im  Mittelalter  noch  der  Gebrauch  des
Notars  und  seine  Bezeichnung  als  Servus  publicus.
An  diese  neueste  römische  Gesetzgebung  schließt  sich  das  heutige  Handelsrecht ¬
  an.  Allein  es  hat  noch  eine  erhebliche  Ausdehnung  wenn  nicht
eine  ganz  neue  Grundlage  erhalten,  sofern  eine  vollständige  Stellver
etung,
die  sog.  Repräsentation  des  Geschäftsherrn  (abgesehen  von  rechtswidrigen  Handlungen ¬
  des  Bevollmächtigten)  anerkannt  wird,  und  diesem  daraus  alle  Rechte
und  Klagen  mit  Ausschluß  des  Geschäftsführers  unmittelbar  erworben  werden.
Ja  der  Prinzipal  haftet  noch  über  den  Auftrag  hinaus,  es  werden  Rechtsmuthungen ¬
  für  den  Umfang  der  Vollmacht  aufgestellt.  Es  wird  das  persönliche
Verhältniß  zwischen  dem  Principal  und  Geschäftsführer  nach  dem  Bedürfniß
des  Geschäfts,  es  werden  die  Mängel  der  Handlungsfähigkeit  nicht  aus  der
erson  des  Geschäftsführers,  sondern  nur  der  des  Principals  beurtheilt.  Es
gilt  hier  ferner,  daß  die  Handlungsfähigkeit,  das  Dasein  wesentlichen  Irrthums
oder  Zwangs  nur  aus  der  Person  des  Stellvertreters  beurtheilt  wird,  daß  ein
Geschäft  desselben  keine  Verbindlichkeit  für  den  Principal  erzeugt,  wenn  er
handlungsunfähig  war  oder  nicht  ernstlich  handeln  wollte,  daß  wenn  ein
Stellvertreter  den  Mangel  der  gekauften  Sache  kennt,  der  Principal  sich  nicht
auf  denselben  berufen  kann,  ja  daß  er  sogar  etwaige  Arglist  desselben  vergüten ¬
  muß.  Berechtigt  aber  wird  nur  der  Principal.  Die  Fähigkeit,  diese  Rechte
            
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