Metadaten : Bleibtreu, Leopold C.: ¬Die Lehre von den Wechseln mit Hinweisung auf bestehende Gesetze

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1.  Mai  1849)  aufgehobenen  Anhangssatzes  165  die  einfache
Frist  des  Art.  78  der  Wechselordnung  tritt.
II.  Handelszettel.
§.  113.
Handelszettel  oder  Handelsbillets  sind
1)  Verschreibungen,  welche  unter  Kaufleuten  über  irgend  eine  Handelsschuld ¬
  ausgestellt  werden.  Ueberall  in  Deutschland,  wo  das
französische  Handelsrecht  nicht  eingeführt  ist,  besteht  der  Unterschied
zwischen  solchen  Schuldscheinen  und  den  eigenen  Wechseln  darin,
daß  jene  das  Wort  Wechsel  nicht  enthalten.  Ob  ein  solcher  Handelszettel, ¬
  wenn  er  die  Wechselclausel  enthält,  d.  h.  wenn  der  Aussteller ¬
  nach  Wechselrecht  zu  zahlen  verspricht,  Wechselkraft  hat,
hängt  von  Gesetzen  ab.  S.  die  Beispiele  Nr.  15  und  16.
Der  Bon,  welcher  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  einer  Summe
ohne  Weiteres  enthält;  z.  B.
„Gut  für  Tausend  Gulden  in  drei  Tagen  zahlbar."
(Ort  und  Datum.)
(Unterschrift.)
3)  In  Frankreich  das  billet  simple,  welches  nicht  vom  Inhaber  an
einen  Andern  übertragen  werden  kann,  und  als  bloßer  Schuldschein ¬
  angesehen  wird,  wenn  es  nicht  von  Kaufleuten  ausgestellt
ist,  oder  wenn  nicht  ein  Handelsgeschäft  die  Veranlassung  dazu  gegeben ¬
  hat.  Die  Kaufleute  bedienen  sich  desselben,  wenn  sie  fremde
Gelder  in  ihr  Geschäft  aufnehmen.  S.  das  Beispiel  Nr.  17.
Das  billet  à  ordre  entspricht  unserm  eigenen  Wechsel.  Man  versteht ¬
  darunter  jedes  schriftliche  Zahlungsversprechen,  sofern  es  die  zu  zahlende ¬
  Summe,  die  Zahlungszeit,  die  Firma,  an  deren  Ordre  zu  zahlen  ist,
und  die  Valuta  angibt,  und  seinen  Inhalt  unter  Wiederholung  des  Betrags ¬
  durch  die  Worte  bon  pour  ausdrücklich  genehmigt").  S.  das
Beispiel  Nr.  18.
*)  Code  civil;  Art.  1326.  Le  billet  ou  la  promesse  sous  seing  privé  par
lequel  une  seule  partie  s'engage  envers  l'autre  à  lui  payer  une  somme
d'argent  ou  une  chose  appréciable,  doit  être  écrit  en  entier  de  la  main
de  celui  qui  le  souscrit;  ou  du  moins  il  faut  qu'outre  sa  signature,  il  ait
            
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