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1. Mai 1849) aufgehobenen Anhangssatzes 165 die einfache
Frist des Art. 78 der Wechselordnung tritt.
II. Handelszettel.
§. 113.
Handelszettel oder Handelsbillets sind
1) Verschreibungen, welche unter Kaufleuten über irgend eine Handelsschuld ¬
ausgestellt werden. Ueberall in Deutschland, wo das
französische Handelsrecht nicht eingeführt ist, besteht der Unterschied
zwischen solchen Schuldscheinen und den eigenen Wechseln darin,
daß jene das Wort Wechsel nicht enthalten. Ob ein solcher Handelszettel, ¬
wenn er die Wechselclausel enthält, d. h. wenn der Aussteller ¬
nach Wechselrecht zu zahlen verspricht, Wechselkraft hat,
hängt von Gesetzen ab. S. die Beispiele Nr. 15 und 16.
Der Bon, welcher die Verpflichtung zur Zahlung einer Summe
ohne Weiteres enthält; z. B.
„Gut für Tausend Gulden in drei Tagen zahlbar."
(Ort und Datum.)
(Unterschrift.)
3) In Frankreich das billet simple, welches nicht vom Inhaber an
einen Andern übertragen werden kann, und als bloßer Schuldschein ¬
angesehen wird, wenn es nicht von Kaufleuten ausgestellt
ist, oder wenn nicht ein Handelsgeschäft die Veranlassung dazu gegeben ¬
hat. Die Kaufleute bedienen sich desselben, wenn sie fremde
Gelder in ihr Geschäft aufnehmen. S. das Beispiel Nr. 17.
Das billet à ordre entspricht unserm eigenen Wechsel. Man versteht ¬
darunter jedes schriftliche Zahlungsversprechen, sofern es die zu zahlende ¬
Summe, die Zahlungszeit, die Firma, an deren Ordre zu zahlen ist,
und die Valuta angibt, und seinen Inhalt unter Wiederholung des Betrags ¬
durch die Worte bon pour ausdrücklich genehmigt"). S. das
Beispiel Nr. 18.
*) Code civil; Art. 1326. Le billet ou la promesse sous seing privé par
lequel une seule partie s'engage envers l'autre à lui payer une somme
d'argent ou une chose appréciable, doit être écrit en entier de la main
de celui qui le souscrit; ou du moins il faut qu'outre sa signature, il ait