Objekt : Schulz, Fritz: Rückgriff und Weitergriff

Einleitung
Die  gemeinrechtliche  Dogmatik  kannte  die  Kategorien  der
notwendigen  und  gesetzlichen  Forderungsübertragung,  die  man  der
freiwilligen  Forderungsübertragung  gegenüberstellte.  Man  sprach
von  gesetzlicher  Zession  (cessio  legis),  wenn  die  Forderungsübertragung ¬
  sich  vollzog  ohne  einen  besonderen  Übertragungsakt,
ohne  jeden  Willensakt  des  Gläubigers;  von  notwendiger  Zession
(cessio  necessaria),  wenn  zwar  ein  besonderer  Abtretungsakt  erforderlich ¬
  war,  dieser  aber  nicht  auf  einer  freien  Willenserklärung  oder
einer  freiwillig  eingegangenen  Verpflichtung  beruhte,  sondern  auf
einer  Verpflichtung,  die  sich  aus  bestimmten  Rechtslagen  unmittelbar ¬
  ergibt.
Auch  das  BGB.  kennt  die  beiden  Kategorien.  Es  kennt  einen
Forderungsübergang  (oder  Forderungsübertragung)  kraft  Gesetzes.
und  scheidet  davon  die  „notwendige  Forderungsabtretung
wie  sie
z.  B.  der  §  281  mit  seiner  Pflicht  zur  Abtretung  des  Ersatzanspruches ¬
  aufweist.
Eine  weitere  Verarbeitung  haben  diese  beiden  Kategorien  weder
im  gemeinen  noch  im  modernen  Recht  erfahren.  Mühlenbruch
verzweifelte  daran,  „alle  einzelnen  hierher  gehörigen  Fälle  unter
einen  Hauptgesichtspunkt  zu  bringen,  wodurch  die  Sache  selbst
nebst  ihren  Gründen  vollständig  erklärt  würde“  ),  und  gibt
daher  nichts  als  eine  Aufzählung  der  quellenmäßigen  Fälle;  daran
hat  sich  bis  heute  nichts  geändert?).
*)  Zession  d.  Forderungsrechte  S.  402  §  37—39.
2)  Siehe  Windscheid-Kipp  II.  §  330  No.  6  u.  10  u.  d.  Kommentare
zu  BGB.  §  412.  Die  Dissertationenliteratur  zur  cessio  legis  ist  ganz  unproductiv. ¬
  —  Sav.  Z.  27,  82  ff.  habe  ich  versucht,  mich  mit  der  römischen
Klagenzession  abzufinden,  soweit  sie  nicht  die  hier  zu  behandelnden  Problemt
betrifft.
Schulz,  Rückgriff  und  Weitergriff
            
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