I. Hypothekengesetz. Erster Titel. §. 42. 43.
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festgesetzt haben, daß der Gläubiger die Ewiggeldvergantung =
fortsetzen und durchführen müsse, unter
dem Rechtsnachtheil, daß sonst das verfallene Ewiggeld,
der angestellten aber nicht prosequirten Klage
ungeachtet, eine gemeine Schuld werde. Diese
Strenge ist gerecht, sie hält den Gläubiger, wie den
Schuldner in Ordnung und leistet dem nachfolgenden
Gläubiger, der seine Sicherheit nur nach den bestimmten ¬
Summen der vorgehenden Capitalien bemessen ¬
kann, gegen sorglose Gläubiger die Gewährschaft,
deren er auch gegen diese bedarf.
III.
9.
Zwei Nechtssätze müssen dabei abgewogen und in
Harmonie gebracht werden, die Untheilbarkeit des Hypothekenrechts =
und dessen accessorische Eigenschaft auf
der einen, dann die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs
mit ihren Rechtsfolgen auf der andern Seite; jene erstreckt ¬
das Recht der Hypothek soweit, als die Forderung ¬
reicht, folglich auch auf deren Accessorien (eum
omni causa) auf Zinsen, ohne Unterschied zwischen
bedungenen, gesetzlichen oder Verzugszinsen, auf Schaden =
und Kosten: diese beschränkt das Recht der Hypothek ¬
soweit, als es die Oeffentlichkeit des Buchs nothwendig =
macht.
Dieses führt zu dem Unterschied, ob von den Accessorien ¬
im Verhältniß zu dem Schuldner oder im
Ewigen gelt ainen oder mer von verschinen Jar und
Tag verfallen hetten, die sollen nit mit, und neben den
Ewiggeltern, sondern erst hernach, und zu Letzt,
nach allen ewigen gelten, als ain schuldt,
auf der Gannt mügen eingelegt werden." Die Unwirksamkeit ¬
einer zwar angestellten aber nicht prosequirten ¬
Klage ist im achten Artikel ausgesprochen. Riedl
Ewiggeld, Urkundensamml. S. 51.