Volltext : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

I.  Hypothekengesetz.  Erster  Titel.  §.  42.  43.
386
festgesetzt  haben,  daß  der  Gläubiger  die  Ewiggeldvergantung =
  fortsetzen  und  durchführen  müsse,  unter
dem  Rechtsnachtheil,  daß  sonst  das  verfallene  Ewiggeld,
der  angestellten  aber  nicht  prosequirten  Klage
ungeachtet,  eine  gemeine  Schuld  werde.  Diese
Strenge  ist  gerecht,  sie  hält  den  Gläubiger,  wie  den
Schuldner  in  Ordnung  und  leistet  dem  nachfolgenden
Gläubiger,  der  seine  Sicherheit  nur  nach  den  bestimmten ¬
  Summen  der  vorgehenden  Capitalien  bemessen ¬
  kann,  gegen  sorglose  Gläubiger  die  Gewährschaft,
deren  er  auch  gegen  diese  bedarf.
III.
9.
Zwei  Nechtssätze  müssen  dabei  abgewogen  und  in
Harmonie  gebracht  werden,  die  Untheilbarkeit  des  Hypothekenrechts =
  und  dessen  accessorische  Eigenschaft  auf
der  einen,  dann  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs
mit  ihren  Rechtsfolgen  auf  der  andern  Seite;  jene  erstreckt ¬
  das  Recht  der  Hypothek  soweit,  als  die  Forderung ¬
  reicht,  folglich  auch  auf  deren  Accessorien  (eum
omni  causa)  auf  Zinsen,  ohne  Unterschied  zwischen
bedungenen,  gesetzlichen  oder  Verzugszinsen,  auf  Schaden =
  und  Kosten:  diese  beschränkt  das  Recht  der  Hypothek ¬
  soweit,  als  es  die  Oeffentlichkeit  des  Buchs  nothwendig =
  macht.
Dieses  führt  zu  dem  Unterschied,  ob  von  den  Accessorien ¬
  im  Verhältniß  zu  dem  Schuldner  oder  im
Ewigen  gelt  ainen  oder  mer  von  verschinen  Jar  und
Tag  verfallen  hetten,  die  sollen  nit  mit,  und  neben  den
Ewiggeltern,  sondern  erst  hernach,  und  zu  Letzt,
nach  allen  ewigen  gelten,  als  ain  schuldt,
auf  der  Gannt  mügen  eingelegt  werden."  Die  Unwirksamkeit ¬
  einer  zwar  angestellten  aber  nicht  prosequirten ¬
  Klage  ist  im  achten  Artikel  ausgesprochen.  Riedl
Ewiggeld,  Urkundensamml.  S.  51.
            
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