268 Nießbrauchs= u. Güterrechte der Eltern od. Ehegatten. Tod der Mutter,
Eingehen einer ferneren Ehe. Auseinandersetzung. § 95. (Note 3—4.)
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hat der Vater
nach dem Tode der Mutter die Rechte und Pflichten des gesetzlichen
Vormundes.3) Schreitet der Vater zur ferneren Ehe*), so ist das
Vermögen des Kindes unter Mitwirkung eines Pflegers durch ein
von dem Vater dem Vormundschaftsgerichte einzureichendes Verzeichniß
festzustellen.
Die in den übrigen Landestheilen bestehenden Vorschriften
welche vor oder nach der Eheschließung eine Nachweisung, Auseinandersetzung ¬
oder Sicherstellung des Vermögens erfordern, bleiben
in Kraft.5)
Tode der Mutter die väterliche Gewalt fortdauert. Da aber der verwittwete
Vater nach den Vorschriften des Code, art. 390 ff., neben dem in gewissem
Umfange bestehenden Nießbrauchsrechte zur Verwaltung des Vermögens des
Kindes nur vormundschaftliche Rechte hat, so würde zweifelhaft bleiben, welche
Rechte ihm in dieser Beziehung nach Beseitigung der Vormundschaft zustehen.
Der Berücksichtigung des bestehenden Rechts entspricht es am meisten,
dem Vater die Rechte eines gesetzlichen Vormundes im Sinne des Entwurfs,
§§ 12, 23, 25, 34, 61 (jetzt §§ 12, 24, 26, 35, 54, 57, 59, 60), zu übertragen
und die für diesen Vormund ausgeschlossene Verpflichtung zur Einreichung eines
Vermögensverzeichnisses zum Zwecke der vertragsmäßigen Feststellung des
Vermögens im Falle der Wiederverheirathung in Kraft treten zu lassen. Es
mußte sich jedoch empfehlen, die Vorschriften außerhalb des Systems des Gesetzes ¬
zu stellen, damit das letztere durch eine weitere Entwickelung der Rechtsverhältnisse ¬
zwischen Vater und Kindern, welche im Sinne der Rechtseinheit zu
erwarten bleibt, nicht gestört wird. (Mot.) Der Vater hat jedoch nur die
Rechte und Pflichten, ist aber nicht gesetzlicher Vormund.
Die Vorschriften der V.-O. über den Eintritt oder Nichteintritt der gesetzlichen ¬
Vormundschaft (§§ 21, 25, alin. 2) — mit Ausnahme der Handlungsunfähigkeit ¬
und Bevormundung
über die Entsetzung oder Entlassung
(§ 63, alin. 3), überhaupt über die obrigkeitliche Beaufsichtigung (§ 2, alin. 2,
§ 61 des Regierungsentwurfs) und die Aufsicht des Waisenraths leiden daher
auf ihn ebensowenig Anwendung, als auf den Vater des Landrechts hinsichtlich
der Verwaltung des Kindervermögens. S. Anm. 4 zu § 86 und Anm.
zu § 102.
Gl. A. ist Dernburg, S. 20; 2. Aufl. S. 21. Cfr. jedoch Maaßen,
2. Aufl. S. 98, 99.
4) In der Kommission des Herrenhauses wurde Seitens der rheinischen
Mitglieder gewünscht, daß in der Rheinprovinz der bisherige Zustand erhalten
bleibe, wonach der Vater sofort nach dem Tode der Mutter ein solches Vermögensverzeichniß ¬
einzureichen habe und ein dahin abzielender Antrag eingebracht, ¬
derselbe jedoch abgelehnt, weil ein Bedürfniß zur Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses erst dann eintrete, wenn der Vater zur zweiten Ehr
schreitet, nicht allen Vätern die Belästigung einer solchen Einreichung aufzuerlegen, ¬
da man durchschnittlich den Vätern Vertrauen schenken könne und
müsse, und der im Entwurf aufgenommene Satz des A. L.-R. der vorzüglichere sei.
Keinesfalls empfehle sich, bei der Neuordnung der Materie verschiedenes Recht
für die verschiedenen Rechtsgebiete nochmals festzustellen (Ber. S. 16, 102, 103)
Die Feststellung des Kindervermögens unter Mitwirkung des Pflegeis
setzt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars durch den
letztern und den Richter voraus.