Metadaten : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

268  Nießbrauchs=  u.  Güterrechte  der  Eltern  od.  Ehegatten.  Tod  der  Mutter,
Eingehen  einer  ferneren  Ehe.  Auseinandersetzung.  §  95.  (Note  3—4.)
Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  hat  der  Vater
nach  dem  Tode  der  Mutter  die  Rechte  und  Pflichten  des  gesetzlichen
Vormundes.3)  Schreitet  der  Vater  zur  ferneren  Ehe*),  so  ist  das
Vermögen  des  Kindes  unter  Mitwirkung  eines  Pflegers  durch  ein
von  dem  Vater  dem  Vormundschaftsgerichte  einzureichendes  Verzeichniß
festzustellen.
Die  in  den  übrigen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften
welche  vor  oder  nach  der  Eheschließung  eine  Nachweisung,  Auseinandersetzung ¬
  oder  Sicherstellung  des  Vermögens  erfordern,  bleiben
in  Kraft.5)
Tode  der  Mutter  die  väterliche  Gewalt  fortdauert.  Da  aber  der  verwittwete
Vater  nach  den  Vorschriften  des  Code,  art.  390  ff.,  neben  dem  in  gewissem
Umfange  bestehenden  Nießbrauchsrechte  zur  Verwaltung  des  Vermögens  des
Kindes  nur  vormundschaftliche  Rechte  hat,  so  würde  zweifelhaft  bleiben,  welche
Rechte  ihm  in  dieser  Beziehung  nach  Beseitigung  der  Vormundschaft  zustehen.
Der  Berücksichtigung  des  bestehenden  Rechts  entspricht  es  am  meisten,
dem  Vater  die  Rechte  eines  gesetzlichen  Vormundes  im  Sinne  des  Entwurfs,
§§  12,  23,  25,  34,  61  (jetzt  §§  12,  24,  26,  35,  54,  57,  59,  60),  zu  übertragen
und  die  für  diesen  Vormund  ausgeschlossene  Verpflichtung  zur  Einreichung  eines
Vermögensverzeichnisses  zum  Zwecke  der  vertragsmäßigen  Feststellung  des
Vermögens  im  Falle  der  Wiederverheirathung  in  Kraft  treten  zu  lassen.  Es
mußte  sich  jedoch  empfehlen,  die  Vorschriften  außerhalb  des  Systems  des  Gesetzes ¬
  zu  stellen,  damit  das  letztere  durch  eine  weitere  Entwickelung  der  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  Vater  und  Kindern,  welche  im  Sinne  der  Rechtseinheit  zu
erwarten  bleibt,  nicht  gestört  wird.  (Mot.)  Der  Vater  hat  jedoch  nur  die
Rechte  und  Pflichten,  ist  aber  nicht  gesetzlicher  Vormund.
Die  Vorschriften  der  V.-O.  über  den  Eintritt  oder  Nichteintritt  der  gesetzlichen ¬
  Vormundschaft  (§§  21,  25,  alin.  2)  —  mit  Ausnahme  der  Handlungsunfähigkeit ¬
  und  Bevormundung
über  die  Entsetzung  oder  Entlassung
(§  63,  alin.  3),  überhaupt  über  die  obrigkeitliche  Beaufsichtigung  (§  2,  alin.  2,
§  61  des  Regierungsentwurfs)  und  die  Aufsicht  des  Waisenraths  leiden  daher
auf  ihn  ebensowenig  Anwendung,  als  auf  den  Vater  des  Landrechts  hinsichtlich
der  Verwaltung  des  Kindervermögens.  S.  Anm.  4  zu  §  86  und  Anm.
zu  §  102.
Gl.  A.  ist  Dernburg,  S.  20;  2.  Aufl.  S.  21.  Cfr.  jedoch  Maaßen,
2.  Aufl.  S.  98,  99.
4)  In  der  Kommission  des  Herrenhauses  wurde  Seitens  der  rheinischen
Mitglieder  gewünscht,  daß  in  der  Rheinprovinz  der  bisherige  Zustand  erhalten
bleibe,  wonach  der  Vater  sofort  nach  dem  Tode  der  Mutter  ein  solches  Vermögensverzeichniß ¬
  einzureichen  habe  und  ein  dahin  abzielender  Antrag  eingebracht, ¬
  derselbe  jedoch  abgelehnt,  weil  ein  Bedürfniß  zur  Aufnahme  eines
Vermögensverzeichnisses  erst  dann  eintrete,  wenn  der  Vater  zur  zweiten  Ehr
schreitet,  nicht  allen  Vätern  die  Belästigung  einer  solchen  Einreichung  aufzuerlegen, ¬
  da  man  durchschnittlich  den  Vätern  Vertrauen  schenken  könne  und
müsse,  und  der  im  Entwurf  aufgenommene  Satz  des  A.  L.-R.  der  vorzüglichere  sei.
Keinesfalls  empfehle  sich,  bei  der  Neuordnung  der  Materie  verschiedenes  Recht
für  die  verschiedenen  Rechtsgebiete  nochmals  festzustellen  (Ber.  S.  16,  102,  103)
Die  Feststellung  des  Kindervermögens  unter  Mitwirkung  des  Pflegeis
setzt  die  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Inventars  durch  den
letztern  und  den  Richter  voraus.
            
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