Metadaten : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (1)

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§.  1.
Dienstverhältniß  aufgehört  hat,  angebracht  worden,  sind  von  den  politischen ¬
  Behörden  zu  verhandeln;  jene  Streitigkeiten  aber,  welche  nach  Verlauf ¬
  dieser  Frist  erhoben  werden,  gehören  zur  ordentlichen  Amtshandlung
der  Gerichtsbehörden  *4).  Unter  dem  Ausdrucke  „Dienstboten"  sind  aber  nur
jene  Personen  zu  verstehen,  die  sich  gegen  einen  bestimmten  Lohn,  ohne
oder  mit  andern  Nebenbedingungen  als  für  Kost,  Kleidung  u.  dgl.  auf  längere ¬
  Zeit  bei  Privaten  in  Dienst  verdingen,  mit  Ausnahme  aller  Bedienungen, ¬
  zu  deren  Bekleidung  eine  wissenschaftliche  Vorbereitung  erfordert
wird.  Aus  diesem  Grunde  sind  also  unter  dem  Ausdrucke  „Dienstboten"  die
herrschaftlichen  Haushofmeister,  das  Kanzleipersonale,  die  Wirthschaftsund ¬
  Casse=Beamten  u.  s.  w.  nicht  zu  begreifen  *5).  Es  sind  sohin  Streitigkeiten ¬
  zwischen  Herrschafts-Besitzern  und  ihren  Beamten  im  Rechtswege
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  üͤber  den  Dienstvertrag  zu  verhandeln  a0
Streitigkeiten  zwischen  Gemeinden  und  ihren  Viehhirten  sind  zwar  gleichfalls ¬
  nicht  nach  der  Dienstboten-Ordnung,  welche  nur  solche  Dienstleute  im
Auge  hat,  die  mit  dem  Dienstgeber  und  seiner  Familie  zusammenwohnen,
und  Hausgenossen  desselben  bilden,  zu  verhandeln,  jedoch  immerhin  nach
den  bisherigen  Gepflogenheiten,  und  wie  es  überhaupt  bei  Gemeindeangelegenheiten ¬
  üblich  ist,  im  politischen  Wege  auszutragen  **)
b)  In  so  weit  Gemeindeschulden  in  Vergütungsleistungen  für
Kriegsschäden,  Truppen,  Verpflegung  und  Vorspann  u.  dgl.  allgemeine
Prästationen  bestehen,  ist  die  Regulirung  derselben  schon  durch  den  §.  1044
a.  b.  G.  B.  den  politischen  Behörden  vorbehalten.  In  Tirol  tritt  aber
in  Ansehung  der  Gemeindeschulden  überhaupt  ein  ganz  besonderes  Verhältniß ¬
  ein.  Die  aus  den  Ereignissen  der  Kriegsjahre  tiefe  Verschuldung  der
Gemeinden  daselbst  machte  es  nämlich  nothwendig,  auch  die  aus  privatlichen ¬
  Titeln  entstandenen  Schulden  der  Gemeiden  durch  eigene  SchuldenTilgungspläne ¬
  von  Seite  der  politischen  Behörden  zu  reguliren.  Damit  nun
diese  Operationen  nicht  beirret  werden,  und  weil  es  den  Gemeinden  auch
unmöglich  war,  jeden  auf  Zahlung  dringenden  Gläubiger  sogleich  zu  befriedigen, ¬
  wurde  angeordnet,  daß  von  den  Gerichtsbehörden,  in  so  lange  der
Schulden=Tilgungsplan  nicht  vollendet  ist,  keine  Executionsklagen  angenommen, ¬
  und  einkommende  derlei  Klagen  von  ihnen  an  die  einschlagende  politische ¬
  Behörde  gewiesen  werden  müssen,  und  der  Rechtsweg  wegen  Gemein4) ¬
  Hofd.  vom  18.  April  1828  N.  2340.  W.  H.  N.  62.
23)  Pat.  vom  1  Mai  2820  Pol.  Ges.  34  B.  S.  1.
28)  Hofkanzl.  Dek.  vom  22.  Oct.  1819.  W.  H.  II.  N.  52  und  Hofd.  vom  22.
Febr.  1942.
**)  Hofkanzl.  Dek.  vom  18.  Juli  1834.  W.  H.  II.  N.  64.
            
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