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§. 1.
Dienstverhältniß aufgehört hat, angebracht worden, sind von den politischen ¬
Behörden zu verhandeln; jene Streitigkeiten aber, welche nach Verlauf ¬
dieser Frist erhoben werden, gehören zur ordentlichen Amtshandlung
der Gerichtsbehörden *4). Unter dem Ausdrucke „Dienstboten" sind aber nur
jene Personen zu verstehen, die sich gegen einen bestimmten Lohn, ohne
oder mit andern Nebenbedingungen als für Kost, Kleidung u. dgl. auf längere ¬
Zeit bei Privaten in Dienst verdingen, mit Ausnahme aller Bedienungen, ¬
zu deren Bekleidung eine wissenschaftliche Vorbereitung erfordert
wird. Aus diesem Grunde sind also unter dem Ausdrucke „Dienstboten" die
herrschaftlichen Haushofmeister, das Kanzleipersonale, die Wirthschaftsund ¬
Casse=Beamten u. s. w. nicht zu begreifen *5). Es sind sohin Streitigkeiten ¬
zwischen Herrschafts-Besitzern und ihren Beamten im Rechtswege
nach den gesetzlichen Bestimmungen üͤber den Dienstvertrag zu verhandeln a0
Streitigkeiten zwischen Gemeinden und ihren Viehhirten sind zwar gleichfalls ¬
nicht nach der Dienstboten-Ordnung, welche nur solche Dienstleute im
Auge hat, die mit dem Dienstgeber und seiner Familie zusammenwohnen,
und Hausgenossen desselben bilden, zu verhandeln, jedoch immerhin nach
den bisherigen Gepflogenheiten, und wie es überhaupt bei Gemeindeangelegenheiten ¬
üblich ist, im politischen Wege auszutragen **)
b) In so weit Gemeindeschulden in Vergütungsleistungen für
Kriegsschäden, Truppen, Verpflegung und Vorspann u. dgl. allgemeine
Prästationen bestehen, ist die Regulirung derselben schon durch den §. 1044
a. b. G. B. den politischen Behörden vorbehalten. In Tirol tritt aber
in Ansehung der Gemeindeschulden überhaupt ein ganz besonderes Verhältniß ¬
ein. Die aus den Ereignissen der Kriegsjahre tiefe Verschuldung der
Gemeinden daselbst machte es nämlich nothwendig, auch die aus privatlichen ¬
Titeln entstandenen Schulden der Gemeiden durch eigene SchuldenTilgungspläne ¬
von Seite der politischen Behörden zu reguliren. Damit nun
diese Operationen nicht beirret werden, und weil es den Gemeinden auch
unmöglich war, jeden auf Zahlung dringenden Gläubiger sogleich zu befriedigen, ¬
wurde angeordnet, daß von den Gerichtsbehörden, in so lange der
Schulden=Tilgungsplan nicht vollendet ist, keine Executionsklagen angenommen, ¬
und einkommende derlei Klagen von ihnen an die einschlagende politische ¬
Behörde gewiesen werden müssen, und der Rechtsweg wegen Gemein4) ¬
Hofd. vom 18. April 1828 N. 2340. W. H. N. 62.
23) Pat. vom 1 Mai 2820 Pol. Ges. 34 B. S. 1.
28) Hofkanzl. Dek. vom 22. Oct. 1819. W. H. II. N. 52 und Hofd. vom 22.
Febr. 1942.
**) Hofkanzl. Dek. vom 18. Juli 1834. W. H. II. N. 64.