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gestrichen, wenn es nun die Vorschrift des Art. 93 beibehält,
rechtfertigt dies den Schluß, daß in dieser Beziehung für die Gesellschaft ¬
des bürgerlichen Rechts das Gegenteil gilt.
Da der Geschäftsführer nicht der Beauftragte der übrigen
Gesellschafter ist, so steht nichts entgegen, ihm eine besondere Vergütung ¬
zuzusichern. Ohne eine solche Vereinbarung kann er sie
nicht beanspruchen. Die Vereinbarung kann aber auch stillschweigend
getroffen werden").
Eine stillschweigende Vereinbarung wird
namentlich dann anzunehmen sein, wenn nach dem Abschlusse des
Gesellschaftsvertrages von dem Geschäftsführer Dienste verlangt
werden, die eine besondere Berufsbildung erfordern und deshalb
nicht von jedem Gebildeten geleistet werden können, z. B. wenn ein
Geschäftsführer, der Baumeister ist, der Gesellschaft ein Haus baut
(Staub). Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung ist
aber ausgeschlossen, wenn dem Geschäftsführer, z. B. einem Rechtsanwalt, ¬
gerade mit Rücksicht auf seine Berufsbildung die Geschäftsführung ¬
übertragen ist.
Bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen hat
der Geschäftsführer nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Verletzt er diese
Sorgfalt, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet; soweit alle
Gesellschafter geschädigt sind, hat er den Schadensersatz in die
Gesellschaftskasse abzuführen, daneben hat er einzelnen Gesellschaftern
den ihnen persönlich erwachsenen Schaden zu ersetzen 10).
Schuldner des Geschäftsführers sind nach unseren früheren
Ausführungen nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter, er
kann aber immer nur Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen
verlangen. Ebenso sind seine Gläubiger die übrigen Gesellschafter,
nicht die Gesellschaft !*), jeder kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen ¬
verlangen, aber, soweit es sich nicht um den Ersatz
eines Schadens handelt, der einen Gesellschafter nur persönlich betroffen ¬
hat, hat die Leistung an alle zu erfolgen. Dies gilt insbesondere ¬
von dem Anspruch auf Nachricht und Rechnungslegung,
während die Kontrolle nach § 716 jedem einzelnen Gesellschafter
für sich zu gestatten ist.
9) Motive II, S. 607; Oertmann, S. 451; Staub, S. 359; auch
v. Hahn I, S. 462 trotz der Bestimmung des Art. 93 Abs. 3 a. d. H.G.B.
10) Vgl. oben S. 50.
11) Abweichend Planck II, S. 478, da er die Ansprüche gegen den Geschäftsführer ¬
zum Gesellschaftsvermögen rechnet.
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