fullscreen : Knoke, Paul: ¬Das Recht der Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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gestrichen,  wenn  es  nun  die  Vorschrift  des  Art.  93  beibehält,
rechtfertigt  dies  den  Schluß,  daß  in  dieser  Beziehung  für  die  Gesellschaft ¬
  des  bürgerlichen  Rechts  das  Gegenteil  gilt.
Da  der  Geschäftsführer  nicht  der  Beauftragte  der  übrigen
Gesellschafter  ist,  so  steht  nichts  entgegen,  ihm  eine  besondere  Vergütung ¬
  zuzusichern.  Ohne  eine  solche  Vereinbarung  kann  er  sie
nicht  beanspruchen.  Die  Vereinbarung  kann  aber  auch  stillschweigend
getroffen  werden").
Eine  stillschweigende  Vereinbarung  wird
namentlich  dann  anzunehmen  sein,  wenn  nach  dem  Abschlusse  des
Gesellschaftsvertrages  von  dem  Geschäftsführer  Dienste  verlangt
werden,  die  eine  besondere  Berufsbildung  erfordern  und  deshalb
nicht  von  jedem  Gebildeten  geleistet  werden  können,  z.  B.  wenn  ein
Geschäftsführer,  der  Baumeister  ist,  der  Gesellschaft  ein  Haus  baut
(Staub).  Die  Annahme  einer  stillschweigenden  Vereinbarung  ist
aber  ausgeschlossen,  wenn  dem  Geschäftsführer,  z.  B.  einem  Rechtsanwalt, ¬
  gerade  mit  Rücksicht  auf  seine  Berufsbildung  die  Geschäftsführung ¬
  übertragen  ist.
Bei  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  hat
der  Geschäftsführer  nur  für  die  Sorgfalt  einzustehen,  die  er  in
eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.  Verletzt  er  diese
Sorgfalt,  so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet;  soweit  alle
Gesellschafter  geschädigt  sind,  hat  er  den  Schadensersatz  in  die
Gesellschaftskasse  abzuführen,  daneben  hat  er  einzelnen  Gesellschaftern
den  ihnen  persönlich  erwachsenen  Schaden  zu  ersetzen  10).
Schuldner  des  Geschäftsführers  sind  nach  unseren  früheren
Ausführungen  nicht  die  Gesellschaft,  sondern  die  Gesellschafter,  er
kann  aber  immer  nur  Befriedigung  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
verlangen.  Ebenso  sind  seine  Gläubiger  die  übrigen  Gesellschafter,
nicht  die  Gesellschaft  !*),  jeder  kann  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen ¬
  verlangen,  aber,  soweit  es  sich  nicht  um  den  Ersatz
eines  Schadens  handelt,  der  einen  Gesellschafter  nur  persönlich  betroffen ¬
  hat,  hat  die  Leistung  an  alle  zu  erfolgen.  Dies  gilt  insbesondere ¬
  von  dem  Anspruch  auf  Nachricht  und  Rechnungslegung,
während  die  Kontrolle  nach  §  716  jedem  einzelnen  Gesellschafter
für  sich  zu  gestatten  ist.
9)  Motive  II,  S.  607;  Oertmann,  S.  451;  Staub,  S.  359;  auch
v.  Hahn  I,  S.  462  trotz  der  Bestimmung  des  Art.  93  Abs.  3  a.  d.  H.G.B.
10)  Vgl.  oben  S.  50.
11)  Abweichend  Planck  II,  S.  478,  da  er  die  Ansprüche  gegen  den  Geschäftsführer ¬
  zum  Gesellschaftsvermögen  rechnet.
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