28.
Beilage Nummer 12
:
(Spruchpraxis)
Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung, (Sprachpraxis).
Nummer 12.
Berlin, den 15. Juni 1Y01.
VI. Jahrgang.
(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)
1. Reichsgericht.
1. Civilsachen.
Mitgeteilt von Planck, Reichsgerichtsrat, Leipzig.
37. (Rübenaktien älteren Rechts. Jetzige
Rechtsstellung der Inhaber solcher Aktien.
§ 276 HGB.) Nach dem Statut der bekl., unter altem
Recht gegründeten, Akt.-Ges., die eine Zuckerfabrik be-
treibt, ruhte auf jeder Aktie die Verpflichtung, 1000 Centner
Rüben zu liefern, und in § 13 des Statuts war bestimmt,
dafs hierfür, nach Festsetzung der Gen.-Vers., die in Anhalt
und dem Reg.-Bez. Magdeburg für sog. Kaufrüben gel-
tenden geringsten Preise, mindestens jedoch 75 Pf.
für den Centner, gezahlt und daneben die gesamten
Diffusionsrückstände zurückgegeben werden sollten. Am
17. Nov. 1899 beschlofs die Gen.-Vers., dem Schema ihrer
Aktien einen Zusatz zu geben, der die Rübenlieferungs-
pflicht zum Ausdruck bringen, vom 1. Jan. 1900 datiert
werden und mit folgenden Sätzen schliefsen sollte: „Für
die auf Grund dieser Verpflichtung gelieferten sogenannten
Aktienrüben werden angemessene, den in Anhalt und dem
Regierungsbezirk Magdeburg für sogenannte Kaufrüben
entsprechende Preise gewährt. Die näheren Bestimmungen
und Bedingungen sind in den §§ 12, 13 und 14 der Ge-
sellschaftsstatuten ersichtlich“. Kl., die 7 Aktien besitzen,
fochten den Beschluss an und beantragten, auszusprechen,
dafs derselbe nichtig sei. In 1. Inst, wurde demgemäfs
erkannt, die Berufung der Bekl. führte nur dazu, dafs der
Beschluss, einem Ev.-Antrage der Kl. entsprechend, ihnen
gegenüber für unwirksam erklärt wurde. Die Revision
der Bekl. ward zurückgewiesen. Beabsichtigt war, den
§ 13 des Statuts dahin abzuändern, dafs der Anspruch der
Aktionäre auf einen Mindestpreis von 75 Pf. und auf die
Diffusionsrückstände in Wegfall komme. Denn offensicht-
lich zielte der angefochtene Beschluss darauf ab, die Rüben-
lieferungspflicht v. 1. Jan. 1900 ab dem § 212 HGB. gemäfs
in das aktienrechtliche Verhältnis einzuordnen, und daher
war die Notwendigkeit gegeben, der Vorschrift in § 216
zu genügen. Mit dieser aber ist es unvereinbar, eine
Mindestvergütung ein für allemal ziffermäfsig festzusetzen
oder neben einer bereits dem Wert der Rüben ent-
sprechenden Vergütung aufserdem, also abzugsfrei, auch
noch die Diffusionsrückstände zuzusichern. Eine andere
Frage ist jedoch, ob solcher Wille genügenden Ausdruck
gefunden hat, da § 13 des Statuts unverändert geblieben
ist. Es kommt indes nichts hierauf an, da der Beschluss
auf alle Fälle ungültig ist. Durch §§ 211 ff. HGB. ist
nicht etwa nur eine unter der Herrschaft des alten Rechts
entstandene Streitfrage entschieden oder eine authentische
Interpretation der bisherigen aktienrechtlichen Vorschriften
gegeben, sondern die Möglichkeit eröffnet, im Gesellschafts-
vertrage den Aktionären neben den Kapitaleinlagen nicht
in Geld bestehende, wiederkehrende Leistungen aufzuerlegen.
Dies war bisher wegen Art. 219 ADHGB. nicht möglich.
Bestimmungen über Rübenlieferungspflicht wurden nicht
Teil des Gesellschaftsvertrags, sondern liefsen sich, wenn
überhaupt, nur als Nebenveiträge zwischen der Gesellschaft
und ihren Mitgliedern aufrecht erhalten (RG.-Entsch. Bd. 17
S. 5, 21 S. 148, 26 S. 85. 37 S. 139). Auch für die Aktio-
näre der bekl. Akt.-Ges. entsprang daher Pflicht zur Rüben-
lieferung und Anspruch auf die in § 13 des Statuts be-
stimmte Gegenleistung aus besonderen, von dem Gesell-
schaftsverhältnisse unabhängigen Rechtsverhältnissen, und
diese Rechtsstellung ist auch jetzt eine solche geblieben,
an der sich ohne ihre Zustimmung nichts ändern läfst.
Zum Ausdruck gelangt ist solches überdies in § 276 HGB
(vgl. Denkschr. S. 141). Die vor 1900 gegründeten Akt.-
Ges. können mithin von der in § 212 gegebenen Befugnis
nur dann Gebrauch machen, wenn alle beteiligten Aktionäre
einverstanden sind, denn keine von diesen Gesellschaften
ist eine solche, bei der eine Verpflichtung, wie § 212 be-
zeichnet, „in dem ursprünglichen Gesellschafts vertrag“ den
Aktionären im Rechtssinne auferlegt ist. Es hat demnach
die Gen.-Vers. einen Beschluss gefasst, für den sie nicht
zuständig war, und daher können Kl. (RG.-Entsch. Bd. 37
S. 65) dessen Ungültigkeit geltend machen, gleichviel, ob
die Voraussetzungen des Art. 222 ADHGB. vorliegen oder
nicht. (Urt. I. 499/00 v. 10. April 1901.)
38. (Hinterlegung an Erfüllungsstatt. 372ff.
BGB. Geltung des neuen Rechts für die Erfül-
lungsgeschäfte.) Kl. hatte in 1899 sein Grundstück,
das zum Betrieb der Gastwirtschaft einem Dritten ver-
pachtet war, für 55 000 M. an Bekl. verkauft und ver-
langte mit dem Antrag, den Bekl. zur Zahlung von 7800 M.
gegen die Auflassung zu verurteilen, Erfüllung, deren
Bekl. sich weigerte. Nachdem in 1. Inst, der Klage ent-
sprochen war, Bekl. jedoch Berufung eingelegt hatte,
machte Kl. im Sept. 1900 vorstellig, dafs das Grundstück
nur noch bis zum 1. Okt. verpachtet, eine anderweitige
Verpachtung aber nicht thunlich sei, und beantragte, durch
einstweilige Verfügung aus § 940 CPO. die Sequestration
anzuordnen oder die sonst etwa zweckdienlichen Ver-
fügungen zu erlassen. Das BerG. entschied durch Urteil
und lehnte den Antrag ab, da Kl. die zu seiner Sicherung
erforderlichen Mafsnahmen selbst treffen könne. Kl. legte
Revision ein; die Annahme, dafs es an den Voraussetzungen
des § 940 CPO. fehle, wurde jedoch gebilligt, und
es wurde ferner die Bestimmung in § 234 I 16 ALR.,
auf die Kl. sich nunmehr berief, nicht für anwendbar er-
achtet. Durch jenen § 234 war auch bei unbeweglichen
Sachen die Uebergabe zur gerichtlichen Aufsicht und Ver-
waltung mit der Wirkung zugelassen, dafs der Verpflichtete
dadurch seiner Verbindlichkeit entledigt werde. Kl. hat
edoch den Antrag auf Sequestration gestellt, als bereits
das BGB. in Kraft getreten war, und dieses gestattet die
Hinterlegung zum Zweck der Erfüllung nur bei beweg-
lichen Sachen, §§ 372 ff. (vgl. Mot. I Bd. 2 S. 94 ff.). Nun
ist zwar das in Rede stehende Geschäft früher geschlossen
worden, und es könnten Zweifel entstehen, ob zufolge
Art. 170 des EG. z. BGB. die zur Erfüllung eines alt-
rechtlichen Schuld Verhältnisses dienenden Erfüllungs-
geschäfte nach dem früheren Recht zu beurteilen sind.
Aus den Beratungen beider Kommissionen ergiebt sich
jedoch klar die Absicht, die Erfüllungsgeschäfte dem neuen
Recht zu unterstellen (Mot. zum EG. I. S. 256; Prot.
2. Les. Bd. 6 8. 498), und wenn auch den Vorarbeiten
kein entscheidender Einfluss bei Auslegung des Gesetzes
einzuräumen ist, so sind sie doch ein geeignetes Hülfs-
mittel. Unbedenklich ist daher die Anwendung des Art. 170
auf Erfüllungsgeschäfte nicht zu erstrecken und hieraus
folgt, dafs seit dem 1. Jan. 1900 die in § 234 I 16 zu-
gelassene Uebergabe von Grundstücken nicht mehr statt-
findet, mag auch der Verzug des Schuldners vorher ein-
getreten sein. (Urt. V. 310/00 v. 9. Febr. 1901.)
39. (RG. über die Angel, der freiw. Gbkt.
Zuständigkeit im Fall des § 30 Abs. 1 S. 2.)
Gegen den Kaufmann Georg Tr. wurde wegen Gebrauchs
der für ihn eingetragenen Firma, da diese ihm nicht zu-
stehe, vom AG. aus §§ 37, 18 HGB. eingeschritten, und
es ward sein Einspruch gegen die nach § 140 Ziff. 1 des
Ges. über die Angel, der freiw. Gbkt. erlassene Ver-
fügung verworfen. Hiergegen erhob er sof. Beschwerde
an das LG., bei dem eine Kammer für Handelssachen
gebildet ist. Seine Beschwerde wurde vom LG. zurück-
gewiesen und zwar von dessen 2. Giv.-Kammer. Die
nunmehr erhobene weitere sof. Beschwerde wurde mit
Rücksicht hierauf vom OLG. für begründet erachtet, aber
wegen eines abweichenden Beschlusses des OLG. in Stutt-
gart (Mugdan u. Falkmann, Rechtspr. der OLG. u. s. w.
Bd. I 8. 57) dem RG. vorgelegt. Vom RG. wurde auf-