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erlangt er sie nicht „ohne rechtlichen Grund", sondern aus der Vorschrift ¬
in 8 11, da er bereits Rechte auf dieselben als Grundeigentümer
erworben hatte.
2. Bergwerksabgaben und Aufsichtssteuern an den Staat sind
durch G. wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893
(G. S. S. 119) außer Hebung gesetzt; vgl. Anm. 2 zu § 245.
Zweiter Abschnitt.
Vom Muten.
§ 12.
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in
einem gewissen Felde — die Mutung — muß bei dem Oberbergamte ¬
angebracht werden.
Das Oberbergamt hat die Befugnis, für bestimmte Reviere ¬
die Annahme der Mutungen den Revierbeamten zu
überweisen.
Dieser Auftrag muß durch das Regierungsamtsblatt und
den Staatsanzeiger bekannt gemacht werden.
des Bergwerks1. ¬
Die Mutung, d. i. der Antrag auf Verleihung
eigentums, ist in R.G. 14/4. 1888 Zivils. XXI. 225 Z. XXIX. 405 als
„spezifisch bergmännischer Akt" bezeichnet. Klagen über Mutungen nach
Bergrecht (Gegensatz in Anm. 6 zu § 15) finden im dinglichen Gerichtsstande ¬
statt, R. G. 14./4. 88, Daubenspeck, Sammlung
S. 12 Z. XXIX. 401. Inländer wie Ausländer, auch juristische Personen ¬
des Auslandes ohne königliche Genehmigung, Z. XX. 306, desgleichen ¬
ältere wie neuere Berggewerkschaften, s. Z. Bd. XII. S. 362,
können muten.
2. Jede Mutung braucht nicht notwendig in einem besonderen
Schriftstück eingereicht zu werden (streitig).
3. Die Mutungen sind überall bei den Bergrevierbeamten einzulegen, ¬
bei dem, in dessen Bezirk der Fundpunkt, § 14, liegt.
§ 13.
Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren ¬
einzulegen.
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde der Präsentation ¬
versehen, und sodann ein Exemplar dem Muter zurückgegeben. ¬