Volltext : Arndt, Adolf: Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten

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  erlangt  er  sie  nicht  „ohne  rechtlichen  Grund",  sondern  aus  der  Vorschrift ¬
  in  8  11,  da  er  bereits  Rechte  auf  dieselben  als  Grundeigentümer
erworben  hatte.
2.  Bergwerksabgaben  und  Aufsichtssteuern  an  den  Staat  sind
durch  G.  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  vom  14.  Juli  1893
(G.  S.  S.  119)  außer  Hebung  gesetzt;  vgl.  Anm.  2  zu  §  245.
Zweiter  Abschnitt.
Vom  Muten.
§  12.
Das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  in
einem  gewissen  Felde  —  die  Mutung  —  muß  bei  dem  Oberbergamte ¬
  angebracht  werden.
Das  Oberbergamt  hat  die  Befugnis,  für  bestimmte  Reviere ¬
  die  Annahme  der  Mutungen  den  Revierbeamten  zu
überweisen.
Dieser  Auftrag  muß  durch  das  Regierungsamtsblatt  und
den  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht  werden.
des  Bergwerks1. ¬
  Die  Mutung,  d.  i.  der  Antrag  auf  Verleihung
eigentums,  ist  in  R.G.  14/4.  1888  Zivils.  XXI.  225  Z.  XXIX.  405  als
„spezifisch  bergmännischer  Akt"  bezeichnet.  Klagen  über  Mutungen  nach
Bergrecht  (Gegensatz  in  Anm.  6  zu  §  15)  finden  im  dinglichen  Gerichtsstande ¬
  statt,  R.  G.  14./4.  88,  Daubenspeck,  Sammlung
S.  12  Z.  XXIX.  401.  Inländer  wie  Ausländer,  auch  juristische  Personen ¬
  des  Auslandes  ohne  königliche  Genehmigung,  Z.  XX.  306,  desgleichen ¬
  ältere  wie  neuere  Berggewerkschaften,  s.  Z.  Bd.  XII.  S.  362,
können  muten.
2.  Jede  Mutung  braucht  nicht  notwendig  in  einem  besonderen
Schriftstück  eingereicht  zu  werden  (streitig).
3.  Die  Mutungen  sind  überall  bei  den  Bergrevierbeamten  einzulegen, ¬
  bei  dem,  in  dessen  Bezirk  der  Fundpunkt,  §  14,  liegt.
§  13.
Die  Mutung  ist  schriftlich  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren ¬
  einzulegen.
Jedes  Exemplar  wird  mit  Tag  und  Stunde  der  Präsentation ¬
  versehen,  und  sodann  ein  Exemplar  dem  Muter  zurückgegeben. ¬

            
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