des Beweisverf. und vom Endurtheil. 603
Zeugen bewiesen sind. Die eigentliche Kollision ¬
aber (N. 2.) ist vorhanden, wenn ohne
Anfechtung des Dokuments die Zeugen das Gegentheil ¬
von dem aussagen, was ein Dokument ¬
enthält. Durch eine Stelle des kanonischen ¬
Rechts *) hat sich die Meinung festgesetzt, ¬
dals drei Zeugen gegen eine öffentliche
Urkunde das Uebergewicht haben, woraus dann
folgt, dals gegen eine Privaturkunde zwei Zeugen ¬
wenigstens einen gleich starken Gegenbeweis ¬
liefern. Sind Dokumente unberedte todte ¬
Zeugnisse, so kann der Vorzug der lebendigen ¬
Zeugnisse nur auf der Voraussetzung
ruhen, dals Dokumente die Sache so, wie sie
sich zutrug, nicht immer darstellen; der Schuldbrief ¬
wird oft vor empfangenem Darlehen ausgestellt, ¬
und bei Kontrakten manches durch
mundliche Verabredung beigesetzt; Zeugen hingegen ¬
hönnen über die Sache, wie sie vorgieng.
aus eigener Wahrnehmung deponiren; eben
dieser Grund zeigt, dass in den aufgezählten
vier Fällen die Urkunde den Vorzug vor den
Zeugenaussagen hat, womit auch die preussische ¬
Gerichtsordnung übereinstimmt,
§.
9.
Deduktionen über den Beweis.
Nach den Beweisführungen liegt öfters
viel an einer lebendigen und eingreifenden
Zusammenstellung ihres Resultats, besonders
*) cap. 10. X. de fide instrumentorum. Das römische ¬
Recht raumt im L. 10. D. de testibus
den öffentlichen Urkunden den Vorzug ein.