Metadaten : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

des  Beweisverf.  und  vom  Endurtheil.  603
Zeugen  bewiesen  sind.  Die  eigentliche  Kollision ¬
  aber  (N.  2.)  ist  vorhanden,  wenn  ohne
Anfechtung  des  Dokuments  die  Zeugen  das  Gegentheil ¬
  von  dem  aussagen,  was  ein  Dokument ¬
  enthält.  Durch  eine  Stelle  des  kanonischen ¬
  Rechts  *)  hat  sich  die  Meinung  festgesetzt, ¬
  dals  drei  Zeugen  gegen  eine  öffentliche
Urkunde  das  Uebergewicht  haben,  woraus  dann
folgt,  dals  gegen  eine  Privaturkunde  zwei  Zeugen ¬
  wenigstens  einen  gleich  starken  Gegenbeweis ¬
  liefern.  Sind  Dokumente  unberedte  todte ¬
  Zeugnisse,  so  kann  der  Vorzug  der  lebendigen ¬
  Zeugnisse  nur  auf  der  Voraussetzung
ruhen,  dals  Dokumente  die  Sache  so,  wie  sie
sich  zutrug,  nicht  immer  darstellen;  der  Schuldbrief ¬
  wird  oft  vor  empfangenem  Darlehen  ausgestellt, ¬
  und  bei  Kontrakten  manches  durch
mundliche  Verabredung  beigesetzt;  Zeugen  hingegen ¬
  hönnen  über  die  Sache,  wie  sie  vorgieng.
aus  eigener  Wahrnehmung  deponiren;  eben
dieser  Grund  zeigt,  dass  in  den  aufgezählten
vier  Fällen  die  Urkunde  den  Vorzug  vor  den
Zeugenaussagen  hat,  womit  auch  die  preussische ¬
  Gerichtsordnung  übereinstimmt,
§.
9.
Deduktionen  über  den  Beweis.
Nach  den  Beweisführungen  liegt  öfters
viel  an  einer  lebendigen  und  eingreifenden
Zusammenstellung  ihres  Resultats,  besonders
*)  cap.  10.  X.  de  fide  instrumentorum.  Das  römische ¬
  Recht  raumt  im  L.  10.  D.  de  testibus
den  öffentlichen  Urkunden  den  Vorzug  ein.
            
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