Volltext : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

ordentlichen  Prozesse.
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sehr  wohlthätig  wirkt,  und  durch  vieljährige
Erfahrung  in  Oesterreich  und  Preussen  so  bewährt ¬
  befunden  wurde,  dals  eine  neue  Gesetzgebung, ¬
  die  sich  jene  Verbesserung  nicht  aneignet, ¬
  weit  hinter  ihr  Zeitalter  zuruckträte.
Sie  betrifft  die  Verbindung  der  Beweise  mit
den  Streitverhandlungen:
Der  vormalige  gemeine  teutsche  Prozess
machte  im  gerichtlichen  Verfahren  zwei  scharfe ¬
  und  wichtige  Abschnitte,  ein  Rechtsstreit
erschien  als  ein  grosses  Drama  in  zwei  Akten,
von  welchen  jeder  sich  mit  einem  Urtheil  schlols.
Der  erste  Akt,  von  der  Klage  bis  zur  Duplik,
war  bestimmt  zur  Ausmittellung  der  eigentlichen ¬
  Streitpunkte  unter  den  Partheien,  das
Beweisinterlokut  über  den  Beweissatz  und  die
Beweislast  legte  den  Grund  zu  dem  weiteren
Verfahren.  Der  zweite  Akt,  von  der  Beweisantretung -
  bis  zu  den  Schlusshandlungen  über
war  bestimmt  zur  Erhedie -
  Beweisführung
bung  der  Beweise,  das  Endurtheil  entschied
nicht  blos,  ob  bewiesen  sey,  sondern  zugleich
den  ganzen  Streit.
Diese  Anlage  des  Verfahrens  scheint  natürlich ¬
  und  einfach,  angemessen  dem  Zwecke
der  gerichtlichen  Verhandlungen,  anpassend  der
            
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