Volltext : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

Buch  II.  Von  dem
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Arbeiten  aller  Schreibstuben  der  Advokaten  in
einem  Gerichte  vereinigen,  wo  nähme  man
Menschen,  Zeit  und  Raum  genug  bei  den  Gerichten ¬
  her?  Auch  müssten  die  Richter  an
Abhaltung  solcher  Tagsfarthen  jene  Zeit  verschwenden, ¬
  welche  denselben  zur  gründlichen
Entscheidung  der  Rechtssachen,  und,  was  ich
doch  ja  bei  den  Richtern  nicht  zu  vergessen
bitte,  zum  Fortschreiten  un  Studium  so  nothwendig ¬
  ist.  Will  man  mich  auf  die  bekannten ¬
  Recessus  scripti  loco  oralium  hinweisen,
welche  ich  bei  dem  Konkursverfahren  (Buch  III.
Kap.  IX.  §.  14.)  selbst  begünstige,  so  hâtte  man
mutato  nomine  das  alte  schriftliche  Verfahren,
und  dieses  vielleicht  um  die  zwei  Rechtsdeduktionen ¬
  vermehrt!
Diese  Gründe  bewogen  mich,  es  für  den
ordentlichen  Prozess  beim  Alten  zu  belassen,
und  das  schriftliche  Verfahren  beizubehalten,
welches  seit  Jahrhunderten  in  Teutschland
herrschte.
III.  Die  Beibehaltung  des  schriftlichen
Verfahrens  erleichterte  mir  den  Vorschlag  einer ¬
  andern  für  den  ganzen  Prözels  höchst
wichtigen  Verbesserung,  welche  durch  Ersparniss ¬
  an  Zeit  und  Kosten  für  Justizbeförderung
            
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