Volltext : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

Buch  II.  Von  dem
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der  Wichtigkeit  der  Rechtssachen  nicht  angemessen, ¬
  und  eine  schriftliche  wohl  überdachte
Verhandlung  entspricht  dem  Zwecke  mehr.
2)  Auch  ist  der  Gewinn  durch  Ersparnils
an  Prozefsschriften  nur  scheinbar.  Die  Rlage
müsste  doch  schriftlich  zu  den  Akten  kommen, ¬
  oder  wenigstens  bei  der  Anmeldung  umständlich ¬
  zum  Protokoll  aufgenommen  werden,
damit  der  Beklagte  sich  darauf  zum  Instruktionstermine ¬
  vorbereiten  kann;  die  zwei  Rechtsdeduktionen -
  würden  demnach  nebst  der  Klage
drei  Schriften  ausmachen,  und  bei  jenem  scheinbar -
  mündlichen  Verhandeln  hätte  man  zwar
eine  Schrift  weniger,  aber  einen  Instruktionstermin ¬
  mehr,  folglich  wäre  an  der  Zahl  gerichtlicher ¬
  Handlungen  nichts  gewonnen,  aber
an  ihrer  Zweckmässigkeit  auch  noch  von  der
Seite  Viel  verlohren,  dass  den  Gerichten  durch
keine  Discussion  über  die  Gründe  eines  jeden
Theils  vorgearbeitet  ist,  welche  der  Wahrheit
oft  wichtige  Dienste  leistet.
3)  Eben  so  unbedeutend  und  ungewils
wäre  der  Gewinn  an  Zeit;  nicht  dreimal  unter ¬
  zehen  Fällen  würde  ein  einziger  Termin
zur  Instruktion  der  Sache  hinreichen.  Wer
könnte  es  dem  Anwalt  des  Klägers  übel  neh¬
            
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