Volltext : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

ordentlichen  Prozesse.
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ab,  und  man  irrt  gewaltig
wenn  man  die
Grösse  und  den  Geist  des  Geschäftsmanns  nach
der  Weitschichtigkeit  in  Erörterung  juristischer ¬
  Rontroversen  bei  Prozessen  abmisst:  sie
kommen  auch  nur  zuweilen  vor.  Die  Stellung ¬
  des  Faktums  aber  ist  die  Seele  eines  jeden
Prozesses,  und  wichtiger  noch  als  die  Deduktion ¬
  des  Rechts,  theils  weil  diese  auf  jener  beruhet, ¬
  theils  weil  der  Richter  über  das  Jus  eine ¬
  suppletorische  Gewalt  hat,  welche  ihm
über  das  Fakturn  nicht  zustehet.  Wie  ist  aber
bei  wichtigen,  weitschichtigen  oder  verwickelten ¬
  Sachen  eben  jene  richtige  und  genaue  Darstellung ¬
  des  Faktums  durch  mündliche  Verhandlungen ¬
  in  der  Regel  möglich?  Wenige
Menschen  vereinigen  Kenntnisse,  Scharfsinn,
Geistesgegenwart,  schnellen  Ueberblick,  Klarheit
der  Darstellung,  Sprachreichthum,  kurz  alle
die  Eigenschaften  in  sich,  welche  der  mündliche ¬
  Vortrag  fordert,  wenige  Advokaten  werden ¬
  fähig  seyn,  in  wichtigen  und  verwickelten ¬
  Rechtssachen  bestimmte  und  eingreifende
Rezesse  aus  dem  Stegreif  zu  Protokoll  zu  dik
tiren.  Mancher  vergifst  aus  Aengstigkeit,  um
nichts  zu  vergessen,  das  Wichtigste,  oder  verwirrt ¬
  sich,  dass  er  selbst  den  Faden  nicht  mehr
findet:  der  Andere  wird  weitschweifig.  Sichtbar ¬
  ist  mündliche  Instruktion  der  Regel  nach
            
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