Full text: Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 1)

34 Buch I. Kap. III. Von den 
über seine Handlungen und über sein Ver 
mögen zustehet, in seinen eigenen Ange 
legenheiten selbst handeln, welshalb 3 
Minderjährige, gerichtlich erklärte Ver 
schwender, Ehefrauen ohne Einwilligung 
der Vormünder, Kuratoren oder Ehegatten 
nur insoweit zugelassen werden, als es 
auf augenblickliche Abwendung einer Ge 
fahr, zur Erhaltung ihrer Gerechtsamen an 
kommt. 4) Liegende Erbschaften, Kon 
kursmassen u. d. werden durch die auf 
gestellten Massekuratoren vertreten. 5) Ge 
meinden können nicht ohne Einwilligung 
der Obrigkeit als Kläger auftreten. 6) In 
allen hiskalischen Prozessen des Staats oder 
der Stiftungen handeln die für diese Ge 
genstände öffentlich angestellten Fiskale, 
oder Administratoren, welche zu den ge 
richtlichen Handlungen, soferne diese nicht 
nach allgemeinen Vorschriften eine beson 
dere Vollmacht voraussetzen, einer Bevoll 
mächtigung nicht bedürfen. 
§. 2. 
Legitimation zur Sache. 
Die Wirksamkeit jeder gerichtlichen 
Verhandlung hängt 1) davon ab, dals alle 
diejenigen bei derselben auftreten, welche
	        
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