34 Buch I. Kap. III. Von den
über seine Handlungen und über sein Ver
mögen zustehet, in seinen eigenen Ange
legenheiten selbst handeln, welshalb 3
Minderjährige, gerichtlich erklärte Ver
schwender, Ehefrauen ohne Einwilligung
der Vormünder, Kuratoren oder Ehegatten
nur insoweit zugelassen werden, als es
auf augenblickliche Abwendung einer Ge
fahr, zur Erhaltung ihrer Gerechtsamen an
kommt. 4) Liegende Erbschaften, Kon
kursmassen u. d. werden durch die auf
gestellten Massekuratoren vertreten. 5) Ge
meinden können nicht ohne Einwilligung
der Obrigkeit als Kläger auftreten. 6) In
allen hiskalischen Prozessen des Staats oder
der Stiftungen handeln die für diese Ge
genstände öffentlich angestellten Fiskale,
oder Administratoren, welche zu den ge
richtlichen Handlungen, soferne diese nicht
nach allgemeinen Vorschriften eine beson
dere Vollmacht voraussetzen, einer Bevoll
mächtigung nicht bedürfen.
§. 2.
Legitimation zur Sache.
Die Wirksamkeit jeder gerichtlichen
Verhandlung hängt 1) davon ab, dals alle
diejenigen bei derselben auftreten, welche