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III. Ueber die Eintragungen von Veränderungen in der zweiten
und dritten Abtheilung werden besondere Urkunden nicht angeaußer ¬
bei Vorrechtsfertigt, ¬
(§ 119 Grundb.=Ordn.). Dagegen muß
einräumungen in Bezug auf die vortretende Post (§ 86 G. B. O.)
die Eintragung der Veränderung bei einer Grundschuld auf dem
Grundschuldbriefe, sowie bei einer Hypothek, falls über dieselbe ein
Hypothekendokument gebildet ist, auf dem Hypothekenbriefe,
resp. bei älteren Dokumenten hinter der Ingrossationsnote, vermerkt
werden. War ein Hypothekendokument nicht gebildet, so muß,
wenn die Eintragung einen Wechsel in der Person des Gläubigers
rifft
betrifft, also a) bei Abtretungen oder Erwerb der Hypothek auf andere
Weise, jedoch nur im Fall singularer Succession, also nicht bei Uebergang ¬
der Hypothek durch Erbgang (K. G. Entsch. Bd. 7, S. 149), und
bei Ueberweisung derselben an Zahlungsstatt im Wege der Zwangsvollstreckung ¬
(§§ 79, 82—85, 87 G. B. O.), ferner b) wenn die Veränderung ¬
in Verpfändung der Hypothek oder in Kautionsbestellung
mit derselben besteht (§ 84 G. B. O.), und c) bei Vorrechtseinräumungen
bezüglich der zurücktretenden Post (§ 86 G. B. O.), nachträglich ein
Hypothekenbrief gebildet, und mit dem Eintragungsvermerk versehen, ¬
sowie zu diesem Zweck die Schuldurkunde mit dem Umschreibungsantrage ¬
eingereicht werden. Ein Verzicht auf diese nachträgliche Bildung
des Hypothekenbriefes ist unzulässig (K. G. Entsch. Bd. 1 S. 85).
Dieselbe darf jedoch, wenn nicht der Gläubiger selbst oder eine Behörde
zum Antrage auf Eintragung der veränderten Post berechtigt war,
nur mit Bewilligung des Eigenthümers erfolgen, und wenn diese fehlt,
darf die Veränderung überhaupt nicht eingetragen werden (R. G. Erk.
v. 13. Novbr. 1884, I. M. Bl. 1885 S. 165, K. G. Entsch. Bd. 7
S. 145). Bei Eintragung anderer Veränderungen, als der vorstehend
unter a bis c gedachten, bedarf es, wenn noch kein Hypothekendokument
gebildet war, der nachträglichen Bildung eines Hypothekenbriefes nicht
(Turnau Bd. 1 S. 488 Anm. 4, Abs. 3).
Enthält die bei einer Hypothek eingetragene Veränderung eine
Erweiterung des eingetragenen Rechts der Hypothek, wie die Erhöhung
des Zinssatzes, oder Berichtigung oder Aenderung des Schuldgrundes,
so ist, wenn über die Post eine Hypothekenurkunde gebildet ist, nicht
bloß die Veränderung auf dem Hypothekenbriefe resp. unter der InFit ¬
orfo
grossationsnote zu vermerlen, sondern auch die Urkunde über die
Erweiterung der Hypothek mit der Hypothekenurkunde über die Post
zu verbinden (§ 19 Eig. G.; Turnau Bd. 1 S. 581 zu § 122 G. B. O.
Anm. 2). War in Folge Verzichts des Schuldners auf einen Hypothekenbrief ¬
ein solcher nicht gebildet, so bedarf es der nachträglichen
Bildung desselben nicht.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Bei der Umschreibung einer Hypothek in eine Grundschuld ¬
wird die Hypothekenurkunde (d. d. der Hypothekenbrief resp.
bei älteren Urkunden der Hypothekenschein oder Hypothekenbuchs-Auszug) ¬
von der Schuldurkunde gelöst, durch Einschneiden kassirt, und zu
den Grundakten genommen, auf der Schuldurkunde aber der etwa
nach Vorschrift der alten Hypotheken=Ordnung darauf befindliche Ein¬