Objekt : Wolff, Paul: Verfügungen in Grundbuchsachen nach der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872

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III.  Ueber  die  Eintragungen  von  Veränderungen  in  der  zweiten
und  dritten  Abtheilung  werden  besondere  Urkunden  nicht  angeaußer ¬
  bei  Vorrechtsfertigt, ¬
  (§  119  Grundb.=Ordn.).  Dagegen  muß
einräumungen  in  Bezug  auf  die  vortretende  Post  (§  86  G.  B.  O.)
die  Eintragung  der  Veränderung  bei  einer  Grundschuld  auf  dem
Grundschuldbriefe,  sowie  bei  einer  Hypothek,  falls  über  dieselbe  ein
Hypothekendokument  gebildet  ist,  auf  dem  Hypothekenbriefe,
resp.  bei  älteren  Dokumenten  hinter  der  Ingrossationsnote,  vermerkt
werden.  War  ein  Hypothekendokument  nicht  gebildet,  so  muß,
wenn  die  Eintragung  einen  Wechsel  in  der  Person  des  Gläubigers
rifft
betrifft,  also  a)  bei  Abtretungen  oder  Erwerb  der  Hypothek  auf  andere
Weise,  jedoch  nur  im  Fall  singularer  Succession,  also  nicht  bei  Uebergang ¬
  der  Hypothek  durch  Erbgang  (K.  G.  Entsch.  Bd.  7,  S.  149),  und
bei  Ueberweisung  derselben  an  Zahlungsstatt  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung ¬
  (§§  79,  82—85,  87  G.  B.  O.),  ferner  b)  wenn  die  Veränderung ¬
  in  Verpfändung  der  Hypothek  oder  in  Kautionsbestellung
mit  derselben  besteht  (§  84  G.  B.  O.),  und  c)  bei  Vorrechtseinräumungen
bezüglich  der  zurücktretenden  Post  (§  86  G.  B.  O.),  nachträglich  ein
Hypothekenbrief  gebildet,  und  mit  dem  Eintragungsvermerk  versehen, ¬
  sowie  zu  diesem  Zweck  die  Schuldurkunde  mit  dem  Umschreibungsantrage ¬
  eingereicht  werden.  Ein  Verzicht  auf  diese  nachträgliche  Bildung
des  Hypothekenbriefes  ist  unzulässig  (K.  G.  Entsch.  Bd.  1  S.  85).
Dieselbe  darf  jedoch,  wenn  nicht  der  Gläubiger  selbst  oder  eine  Behörde
zum  Antrage  auf  Eintragung  der  veränderten  Post  berechtigt  war,
nur  mit  Bewilligung  des  Eigenthümers  erfolgen,  und  wenn  diese  fehlt,
darf  die  Veränderung  überhaupt  nicht  eingetragen  werden  (R.  G.  Erk.
v.  13.  Novbr.  1884,  I.  M.  Bl.  1885  S.  165,  K.  G.  Entsch.  Bd.  7
S.  145).  Bei  Eintragung  anderer  Veränderungen,  als  der  vorstehend
unter  a  bis  c  gedachten,  bedarf  es,  wenn  noch  kein  Hypothekendokument
gebildet  war,  der  nachträglichen  Bildung  eines  Hypothekenbriefes  nicht
(Turnau  Bd.  1  S.  488  Anm.  4,  Abs.  3).
Enthält  die  bei  einer  Hypothek  eingetragene  Veränderung  eine
Erweiterung  des  eingetragenen  Rechts  der  Hypothek,  wie  die  Erhöhung
des  Zinssatzes,  oder  Berichtigung  oder  Aenderung  des  Schuldgrundes,
so  ist,  wenn  über  die  Post  eine  Hypothekenurkunde  gebildet  ist,  nicht
bloß  die  Veränderung  auf  dem  Hypothekenbriefe  resp.  unter  der  InFit ¬

orfo
grossationsnote  zu  vermerlen,  sondern  auch  die  Urkunde  über  die
Erweiterung  der  Hypothek  mit  der  Hypothekenurkunde  über  die  Post
zu  verbinden  (§  19  Eig.  G.;  Turnau  Bd.  1  S.  581  zu  §  122  G.  B.  O.
Anm.  2).  War  in  Folge  Verzichts  des  Schuldners  auf  einen  Hypothekenbrief ¬
  ein  solcher  nicht  gebildet,  so  bedarf  es  der  nachträglichen
Bildung  desselben  nicht.
Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  beachten:
Bei  der  Umschreibung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschuld ¬
  wird  die  Hypothekenurkunde  (d.  d.  der  Hypothekenbrief  resp.
bei  älteren  Urkunden  der  Hypothekenschein  oder  Hypothekenbuchs-Auszug) ¬
  von  der  Schuldurkunde  gelöst,  durch  Einschneiden  kassirt,  und  zu
den  Grundakten  genommen,  auf  der  Schuldurkunde  aber  der  etwa
nach  Vorschrift  der  alten  Hypotheken=Ordnung  darauf  befindliche  Ein¬
            
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