Volltext : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte

Die  Besitzergreifung.
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§.  11.
Grade  möglich  sein  kann,  wie  dem  Grundbesitzer?8  Die  Richtigkeit
dieser  Auffassung  wird  bestätigt  durch  die  dem  §.  394.  zum  Grunde
liegende  Anschauung,  welcher  zu  Folge  das  bloße  Entdecken  einer  verlorenen ¬
  Sache  —  ohne  das  körperliche  Streben  nach  derselben  zum
„Finden"  nicht  hinreicht  29.
5)  An  Wild  wird  der  Besitz  nicht  schon  durch  das  Erlegen  (E
schießen),  sondern  erst  durch  die  unmittelbare  Gegenwart  (mit  oder
ohne  Ergreifen  des  Wildes)  mit  der  Möglichkeit  und  dem  Willen,  es
für  sich  zu  haben,  erworben  3°.  Uebrigens  genügt  dieser  Apprehengegen ¬
  Klein,  S.  10,  welcher  in  der  Locomotion  ein  selbstständiges  formales
Erfordernis  des  Besitzerwerbs  erblicken  will.
28)  Dagegen  kann  nicht  eingewendet  werden,  daß  ja  der  Besitz  von  Mobilien
schon  durch  Hinterlegung  in  der  Wohnung  erworben  werde;  denn  zufolge  des
Hausrechtes  hat  der  Wohnungsinhaber  die  custodia  über  die  Sache.  Aus  der
verschlossenen  oder  verschließbaren  Wohnung  kann  Niemand  ohne  den  Willen  des
Herrn  etwa  nehmen.  Anders  ist  es  auf  offenem  Felde.  Ist  dagegen  der  Schatz
im  Hause  vergraben  und  weiß  der  Hausbesitzer  genau  den  nur  ihm  zugänglichen ¬
  Ort,  so  macht  ihn  allerdings  der  irgendwie  geäußerte  Willensentschluß
zum  Besitzer.  Vgl.  auch  Savigny,  S.  230,  N.  1.  —  Anderer  Ansicht  ist  Baron,
a.  a.  O.  S.  82,115.  Ihering,  S.  165.  Meischeider,  S.  237.  Pininski,
S.  97  flg.,  die  auch  hier  Heben  des  Schatzes  fordern,  und  zwar  aus  dem  Grunde,
weil  nur  der  Vergrabende  die  custodia  des  Schatzes  habe.  Indeß  hört  doch
diese  custodia  auf,  Erhaltungsmittel  des  Besitzes  zu  sein,  wenn  der  Hausbesitzer
den  Entschluß  äußert,  dem  Vergrabenden  den  Zutritt  zu  verwehren.  Vgl.  L.  44.
D.  h.  t.  in  fine:  nec  .  .  .  .  damnum  adferre  possessionis  quam  alius
non  invasit.  L.  18.  D.  de  vi:  intrare  prohibuit.  L.  1.  §.  29.  eod.
29)  Die  österr.  Kommentatoren  erwähnen  des  Falles  in  der  Lehre  vom  Besitze ¬
  nicht.
30)  L.  5.  §.  1.  und  L.  55.  de  acq.  rer.  dom.  §.  13.  I.  de  rer.  div.,  wo  es
sehr  richtig  heißt:  Multa  enim  accidere  possunt,  ut  eam  non  capiamus;
Savigny,  S.  222,  342,  Rudorff,  N.  71.  Kierulff,  I.  S.  381.  Das
„Erlegen"  genügt  nur  bei  wirklicher  Tödtung  und  nur  insofern,  als  sofortige
Ergreifung  möglich  ist;  dagegen  genügt  nicht  das  Erlegen  an  sich,  wie  Stubenrauch, ¬
  I.  S.  779.  2,  behauptet.  Man  denke,  daß  die  angeschossene  Ente  im
Schilfe  nicht  zu  finden  ist,  oder  gar  unter  dem  Wasser  sich  verbissen  hat!  Anderseits ¬
  ist  auch  nichts  mehr  erforderlich  als  sofortige  Apprehensionsmöglichkeit.
Es  ist  gleichgiltig,  ob  ich  das  geschossene  Wild  fasse  oder  mein  Jagdhund  es
ergreift.  Das  bloße  „Anschießen"  genügt  keineswegs.  Vgl.  §.  5.  des  Jagdpat.
vom  28.  Februar  1786  (dazu  §.  37.  böhm.  Jagdgesetzes  vom  1.  Juni  1866):
„Angeschossenes  Wild  darf  nicht  im  fremden  Wildbanne  verfolgt  werden."  —-  Ob
das  Fangen  des  Wildes  in  Schlingen,  Fallen  2c.  den  Besitzerwerb  bewirke,  oder
ob  außerdem  noch  unmittelbare  Gegenwart,  vielleicht  sogar  Herausnehmen  aus
der  Falle,  nothwendig  sei,  ist  u.  E.  Thatfrage.  Entfernung  des  Ortes,  Lage,
Art  und  Sicherheit  der  Falle,  Gattung  des  Wildes,  Leichtigkeit  des  Entwischens
beim  Herausnehmen  u.  s.  f.  kommen  hier  in  Betracht.  Man  denke  nur,  daß  etwa
ein  Reh  in  der  Hasenschlinge  eines  Wilddiebes  in  entferntem  Walde  —  und  hin¬
            
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