Die Besitzergreifung.
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§. 11.
Grade möglich sein kann, wie dem Grundbesitzer?8 Die Richtigkeit
dieser Auffassung wird bestätigt durch die dem §. 394. zum Grunde
liegende Anschauung, welcher zu Folge das bloße Entdecken einer verlorenen ¬
Sache — ohne das körperliche Streben nach derselben zum
„Finden" nicht hinreicht 29.
5) An Wild wird der Besitz nicht schon durch das Erlegen (E
schießen), sondern erst durch die unmittelbare Gegenwart (mit oder
ohne Ergreifen des Wildes) mit der Möglichkeit und dem Willen, es
für sich zu haben, erworben 3°. Uebrigens genügt dieser Apprehengegen ¬
Klein, S. 10, welcher in der Locomotion ein selbstständiges formales
Erfordernis des Besitzerwerbs erblicken will.
28) Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß ja der Besitz von Mobilien
schon durch Hinterlegung in der Wohnung erworben werde; denn zufolge des
Hausrechtes hat der Wohnungsinhaber die custodia über die Sache. Aus der
verschlossenen oder verschließbaren Wohnung kann Niemand ohne den Willen des
Herrn etwa nehmen. Anders ist es auf offenem Felde. Ist dagegen der Schatz
im Hause vergraben und weiß der Hausbesitzer genau den nur ihm zugänglichen ¬
Ort, so macht ihn allerdings der irgendwie geäußerte Willensentschluß
zum Besitzer. Vgl. auch Savigny, S. 230, N. 1. — Anderer Ansicht ist Baron,
a. a. O. S. 82,115. Ihering, S. 165. Meischeider, S. 237. Pininski,
S. 97 flg., die auch hier Heben des Schatzes fordern, und zwar aus dem Grunde,
weil nur der Vergrabende die custodia des Schatzes habe. Indeß hört doch
diese custodia auf, Erhaltungsmittel des Besitzes zu sein, wenn der Hausbesitzer
den Entschluß äußert, dem Vergrabenden den Zutritt zu verwehren. Vgl. L. 44.
D. h. t. in fine: nec . . . . damnum adferre possessionis quam alius
non invasit. L. 18. D. de vi: intrare prohibuit. L. 1. §. 29. eod.
29) Die österr. Kommentatoren erwähnen des Falles in der Lehre vom Besitze ¬
nicht.
30) L. 5. §. 1. und L. 55. de acq. rer. dom. §. 13. I. de rer. div., wo es
sehr richtig heißt: Multa enim accidere possunt, ut eam non capiamus;
Savigny, S. 222, 342, Rudorff, N. 71. Kierulff, I. S. 381. Das
„Erlegen" genügt nur bei wirklicher Tödtung und nur insofern, als sofortige
Ergreifung möglich ist; dagegen genügt nicht das Erlegen an sich, wie Stubenrauch, ¬
I. S. 779. 2, behauptet. Man denke, daß die angeschossene Ente im
Schilfe nicht zu finden ist, oder gar unter dem Wasser sich verbissen hat! Anderseits ¬
ist auch nichts mehr erforderlich als sofortige Apprehensionsmöglichkeit.
Es ist gleichgiltig, ob ich das geschossene Wild fasse oder mein Jagdhund es
ergreift. Das bloße „Anschießen" genügt keineswegs. Vgl. §. 5. des Jagdpat.
vom 28. Februar 1786 (dazu §. 37. böhm. Jagdgesetzes vom 1. Juni 1866):
„Angeschossenes Wild darf nicht im fremden Wildbanne verfolgt werden." —- Ob
das Fangen des Wildes in Schlingen, Fallen 2c. den Besitzerwerb bewirke, oder
ob außerdem noch unmittelbare Gegenwart, vielleicht sogar Herausnehmen aus
der Falle, nothwendig sei, ist u. E. Thatfrage. Entfernung des Ortes, Lage,
Art und Sicherheit der Falle, Gattung des Wildes, Leichtigkeit des Entwischens
beim Herausnehmen u. s. f. kommen hier in Betracht. Man denke nur, daß etwa
ein Reh in der Hasenschlinge eines Wilddiebes in entferntem Walde — und hin¬