Volltext : Schmidt, L. E. W.: ¬Das preußische Familienrecht nach dem allgemeinen Landrechte

§.  18.  Eherechte  des  lübischen  Rechtes.  111
Schulden  werden  keineswegs  absolut  gemeinschaftlich,  sondern
sie  belasten  nur  den  Mann,  und  das  gemeinschaftliche  Vermögen ¬
  der  Frau.  Die  Frau  wird  nur  dann  mitverhaftet,
wenn  sie  mitgelobet  hat,  welches  sie,  wenn  sie  eine  Kauffrau
ist,  ohne  besondere  Form,  sonst  aber,  wenn  sie  ihrer  fräulichen
Gerechtigkeit  erinnert  ist  und  sich  derselben  verziehen  hat,  thun
kann
Und  auch  diese  Modification  scheint,  wie  solches  die
Entsagung  der  Frauenwohlthat  andeutet,  nur  auf  dem  Einfluß
des  römischen  Rechts,  insonderheit  auf  den  römischen  Bestimmungen ¬
  über  Bürgschaften  der  Weiber  zu  beruhen;  denn  das
ältere  deutsche  Recht  kennt  den  Fall  einer  Bürgschaft  oder  Mitgelobung ¬
  der  Frau  für  den  Mann  überhaupt  nicht,  und  gewiß
hat  die  deutsche  Sitte  solche  Handlungen,  durch  welche  die
Frau  sich  von  dem  Manne  recht  eigentlich  zweiet,  nicht  gebilliget. ¬
  —  In  dem  entgegengesetzten  Falle,  wenn  die  Frau  die
Schuld  gemacht  hat,  werden  gleiche  Grundsätze  beobachtet
obwol  das  lübische  Recht  von  der  Contractsfähigkeit  verheiratheter ¬
  Frauen,  um  sich  in  eigene  Schulden  zu  verwickeln,
keine  Silbe  enthält?
Auch  hier  tritt  der  Mann  außer  persönlicher ¬
  Verbindlichkeit,  wenn  er  die  gemeinschaftlichen  Güter
den  Creditoren  der  Frau  abtritt
Die  richtige  Ansicht  von  der  Gütergemeinschaft  ist,  daß
dieselbe  in  währender  Ehe  gar  keinen  Einfluß  auf  das  Eigenthum ¬
  äußerte,  sondern  daß  dieselbe  sich  nur  darauf  bezog,  was
25)  Art.  7.  I.  5.
26)  Der  Art.  13.  III.  6  enthält  zwar  die  Bestimmung:  „Es  kann
keine  Frau,  sie  sei  denn  eine  Kauffrau,  mehr  kauffen,  ohn  ihres  Mannes
oder  ihrer  Vormünder  wissen,  dann  Leinwandt  und  Flachs  zu  ihres  Hauses ¬
  Nothd.
irfft";  es  enthält  jedoch  nichts  darüber,  ob  solche  speciell  oder
stillschweigend  vom  Manne  consentirte  Schulden  nicht  eben  blos  Schulden
des  Mannes  sind.
27)  Vgl.  das  von  Stein  III.  S.  43  mitgetheilte  Decret  des  Rathes
zu  Lübeck,  de  ann.  1662:  „daß,  da  maritus  obaeratus  und  die  Fraumit ¬
  ihm  beerbet,  mit  zahlen  müsse,  so  müsse  auch  der  Mann,  da  er  mit
der  Frau  beerbet,  vor  seine  Frau  bezahlen,  oder  mit  dem  Mantel,  nicht
dem  besten  oder  geringsten,  das  Seinige  quitiren."  Meviue  Com.  ad
J.  Lub.  ad  A.  10.  III.  1.  No.  5.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer