§. 18. Eherechte des lübischen Rechtes. 111
Schulden werden keineswegs absolut gemeinschaftlich, sondern
sie belasten nur den Mann, und das gemeinschaftliche Vermögen ¬
der Frau. Die Frau wird nur dann mitverhaftet,
wenn sie mitgelobet hat, welches sie, wenn sie eine Kauffrau
ist, ohne besondere Form, sonst aber, wenn sie ihrer fräulichen
Gerechtigkeit erinnert ist und sich derselben verziehen hat, thun
kann
Und auch diese Modification scheint, wie solches die
Entsagung der Frauenwohlthat andeutet, nur auf dem Einfluß
des römischen Rechts, insonderheit auf den römischen Bestimmungen ¬
über Bürgschaften der Weiber zu beruhen; denn das
ältere deutsche Recht kennt den Fall einer Bürgschaft oder Mitgelobung ¬
der Frau für den Mann überhaupt nicht, und gewiß
hat die deutsche Sitte solche Handlungen, durch welche die
Frau sich von dem Manne recht eigentlich zweiet, nicht gebilliget. ¬
— In dem entgegengesetzten Falle, wenn die Frau die
Schuld gemacht hat, werden gleiche Grundsätze beobachtet
obwol das lübische Recht von der Contractsfähigkeit verheiratheter ¬
Frauen, um sich in eigene Schulden zu verwickeln,
keine Silbe enthält?
Auch hier tritt der Mann außer persönlicher ¬
Verbindlichkeit, wenn er die gemeinschaftlichen Güter
den Creditoren der Frau abtritt
Die richtige Ansicht von der Gütergemeinschaft ist, daß
dieselbe in währender Ehe gar keinen Einfluß auf das Eigenthum ¬
äußerte, sondern daß dieselbe sich nur darauf bezog, was
25) Art. 7. I. 5.
26) Der Art. 13. III. 6 enthält zwar die Bestimmung: „Es kann
keine Frau, sie sei denn eine Kauffrau, mehr kauffen, ohn ihres Mannes
oder ihrer Vormünder wissen, dann Leinwandt und Flachs zu ihres Hauses ¬
Nothd.
irfft"; es enthält jedoch nichts darüber, ob solche speciell oder
stillschweigend vom Manne consentirte Schulden nicht eben blos Schulden
des Mannes sind.
27) Vgl. das von Stein III. S. 43 mitgetheilte Decret des Rathes
zu Lübeck, de ann. 1662: „daß, da maritus obaeratus und die Fraumit ¬
ihm beerbet, mit zahlen müsse, so müsse auch der Mann, da er mit
der Frau beerbet, vor seine Frau bezahlen, oder mit dem Mantel, nicht
dem besten oder geringsten, das Seinige quitiren." Meviue Com. ad
J. Lub. ad A. 10. III. 1. No. 5.