Metadaten : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (4)

109
gar  kein  Recht  auf  das  Lehen  hatten,  sichs  herausnahmen, -
  über  das  Lehen  und  das  Recht  des  Lehenherrn
zu  disponiren:  sondern  dass  auch  am  Besize  des  Lehens -
  durch  diesen  Vergleich  gar  keine  Veränderung
vorgieng.  Der  Lehenherr  hatte  nach  eigenem  Anerbiethen ¬
  der  Jagsthauser  Prätendenten  Hungheim  nicht
zur  Sicherheit  und  im  Namen  der  künftig  unter  zwei
streitenden  Theilen  obsiegenden  Agnaten,  sondern  in
eigenem  Namen  in  Besiz  genommen,  und  nur  den  einzigen ¬
  Fall  hatte  er  vorbehalten,  wenn  einer  der  Prätendenten ¬
  sein  Recht  am  Lehen  durch  Herstellung  seiser ¬
  Descendenz  vom  ersten  Erwerber  beurkunden
würde,  und  sie  hatten  nur  für  diesen  Fall  sich  die
Restitution  des  Lehens  ausbedungen.  Der  unter  ihnen
getroffene  Vergleich  konnte  für  den  Besiz  des  Lehens
so  wenig,  als  für  die  Lehensfolge  selbst  früher  einige
Wirksamkeit  haben,  bis  ihre  Abstammung  vom  ersten
Erwerber,  als  die  Basis  jeder  Rechtszuständigkeit  an
Lehen,  sie  sei  possessorisch  oder  petitorisch,  hergestellt
war,  woran  es  aber  zur  Zeit  des  eingegangenen  Vergleichs -
  ganz  mangelte.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer