Volltext : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 2)

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liches  Decret  entschieden  werden,  welches,  wenn  es  die  Beweislast ¬
  betrifft,  auch  zugleich  den  Beweissatz  festzustellen  hat,
durch  ein  besonderes  Rechtsmittel  so  wenig  wie  einfache  proceßleitende ¬
  Decrete  angefochten  werden  kann,  obwohl  mit  dem
Rechtsmittel  gegen  das  Enderkenntniß  zugleich  die  Beschwerde
über  dieses  Zwischendecret,  ohne  Rücksicht  auf  den  seit  der
Ertheilung  des  letzteren  eingetretenen  Ablauf  der  zehntägigen
Nothfrist  noch  verbunden  werden  kann*).
Unter  den  Kosten,  welche  eine  zur  Bezahlung  bezüglich
Erstattung  derselben  verurtheilte  Partei  dem  Gegner  zu  vergüten ¬
  hat,  sind  die  Reisekosten  und  Terminsabwartungsgebühren ¬
  des  vom  Gegner  zugezogenen  Advocaten  nicht  begriffen;
vielmehr  hat  solche  der  Gegner  selbst  zu  tragen;  auch  gehören
dazu  nicht  Reisekosten  eines  Procurators,  wohl  aber  die  Versäumniß ¬
  und  die  Gebühren  für  Bevollmächtigung  eines  am  Gerichtssitze ¬
  wohnhaften  Procurators*).  Für  die  von  einem  ausländischen ¬
  Kläger  zu  bezahlenden  Gerichtskosten  haftet  der  Procurator, ¬
  sowie  für  die  dem  Gegner  zu  erstattenden  Kosten?).
§.  36.
e)  Rechtsmittel  und  Execution.
1)  Nur  gegen  Enderkenntnisse  einschließlich  der  Weisungen, ¬
  wodurch  eine  Klage  als  überhaupt  oder  in  der  angebrachten
Maaße  oder  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts  als  hier  unstatthaft ¬
  abgewiesen  wird,  ist  ein  ordentliches  Rechtsmittel  und
zwar  bloß  das  der  Berufung  (Provocation)  zulässig.  Die  Berufung ¬
  geht  gegen  Erkenntnisse  der  Untergerichte  an  das  Justizcollegium ¬
  zu  Gotha,  gegen  die  von  diesem  Collegium  in
erster  Instanz  gefällten  Erkenntnisse  an  das  Justizcollegium
5)  Ebd.  §.  61.
6)  Ebd.  §.  72.
7)  Ebd.  §.  73.
            
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