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liches Decret entschieden werden, welches, wenn es die Beweislast ¬
betrifft, auch zugleich den Beweissatz festzustellen hat,
durch ein besonderes Rechtsmittel so wenig wie einfache proceßleitende ¬
Decrete angefochten werden kann, obwohl mit dem
Rechtsmittel gegen das Enderkenntniß zugleich die Beschwerde
über dieses Zwischendecret, ohne Rücksicht auf den seit der
Ertheilung des letzteren eingetretenen Ablauf der zehntägigen
Nothfrist noch verbunden werden kann*).
Unter den Kosten, welche eine zur Bezahlung bezüglich
Erstattung derselben verurtheilte Partei dem Gegner zu vergüten ¬
hat, sind die Reisekosten und Terminsabwartungsgebühren ¬
des vom Gegner zugezogenen Advocaten nicht begriffen;
vielmehr hat solche der Gegner selbst zu tragen; auch gehören
dazu nicht Reisekosten eines Procurators, wohl aber die Versäumniß ¬
und die Gebühren für Bevollmächtigung eines am Gerichtssitze ¬
wohnhaften Procurators*). Für die von einem ausländischen ¬
Kläger zu bezahlenden Gerichtskosten haftet der Procurator, ¬
sowie für die dem Gegner zu erstattenden Kosten?).
§. 36.
e) Rechtsmittel und Execution.
1) Nur gegen Enderkenntnisse einschließlich der Weisungen, ¬
wodurch eine Klage als überhaupt oder in der angebrachten
Maaße oder wegen Unzuständigkeit des Gerichts als hier unstatthaft ¬
abgewiesen wird, ist ein ordentliches Rechtsmittel und
zwar bloß das der Berufung (Provocation) zulässig. Die Berufung ¬
geht gegen Erkenntnisse der Untergerichte an das Justizcollegium ¬
zu Gotha, gegen die von diesem Collegium in
erster Instanz gefällten Erkenntnisse an das Justizcollegium
5) Ebd. §. 61.
6) Ebd. §. 72.
7) Ebd. §. 73.