Register.
888
Zwangstrauung, eine, ist auch
Flußschiffen
Zusammenstoß von
außer dem Geltungsbereiche des All274, ¬
N. 129, Al. 2.
gemeinen Landrechts unzulässig 188,
zuschlagsbescheid, der, hat die
N. 16 a.
Wirkung eines Judikats 798, N. 42 b.
weigniederlassung, Begrif
Zuständigkeit, die, der Provin364, ¬
N. 35, Al. 2.
zialbehörden in Disciplinarsachen ausZweiter ¬
Ehegatte, s. Erbrecht.
gedehnt auf alle Strafanstalts= und
wischenraum zwischen Gebäuden,
Gefängnißbeamten, welche von dem
wenn er gemeinschaftlich ist, wie er
Minister ernannt oder bestätigt werzu ¬
benutzen 48, N. 75 a.
den 557, N. 13 dd.
Zwangsrecht, dessen Begriff 182, N. 4.
Verlag von I. Guttentag in Berlin.
(Guttentag und Vahlen.)