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auf sein Erbrecht geleisteten Verzichtes, wieder in
diese seine nie aufgehobenen iura
suitatis und Geblütsrechte, so wie
in das ihm in der Folge anfallende
älterliche Vermögen, als überhaupt in
jede ihm anfallende Erbschaft mit allem
Rechte eintritt. Daher sagt auch diessfalls
Torre de pactis Lib. 2. Cap. 25. n. 95.
„Ulterius quaeri potest, utrum professus in
aliqua religione post suppressionem eiusdem
religionis redeat ad bona renuntiata, et responde: ¬
quod sic, si agitur de bonis post
suppressionem delatis. Harprecht Diss.
Tom. 2. Dissert. 75. de successione monialium -
nobilium renunciatarum. Endlich
6) ist es Folge und Anfoderung der bürgerlichen -
Gleichheit, dass, wenn dergleichen Ordensgeistliche -
in die allgemeinen bürgerlichen Verhältnisse, ¬
in den allgemeinen wechselseitigen Verkehr
wieder zurückgesetzt werden, dieselben auch in die
allgemeinen bürgerlichen Rechte wieder zurüketreten, ¬
und nun mit ihren Mitbürgern jene Rechte
wieder gemein haben, auf welche sie nur bei und in
Hinsicht ihrer vorigen Lebensart und bestehenden
klösterlichen Verhältnisses verzichten konnten und
wollten. Sie müssen sich nun, in die allgemeinen