Volltext : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (3)

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legt,  und  folglich  durch  Einsendung  dieses  Zeugnisses
zu  bestättigen  scheint,  dass  zu  Peine  auch  eine  protestantische -
  Braut,  wenn  nur  der  Bräutigam  katholisch -
  ist,  nicht  von  dem  protestantischen,  sondern
von  dem  katholischen  Pfarrer  copulirt  werden  müsse. -
  —  Bedeutend  ist  die  Bemerkung,  die  über  dieses -
  Proclamationszeugniss  der  Pater  Arsenius  macht;
„Es  zeigt  sich  hieraus,  sagt  er,  dass  die  diesseitige
Copulationen,  welches  zwar  ohnehin  sich  widersprechen -
  würde,  nicht  clandestine  geschehen  seien,  und
so  sind  alle  übrige  Aktus  beschaffen.
Und  weil  er
vermuthete,  das  bischöflich-  Hildesheimische  Officia
latgericht  habe  ihm  desswegen  bisher  keinen  Bescheid
gegeben,  um  sich  vielleicht  nicht  den  Anschein  einer
Vorliebe  gegen  die  katholische  Pfarrkirche  zu  geben,
so  bat  er,  die  Akta  an  eine  auswärtige  Juristenfacultät -
  zur  Abfassung  eines  rechtlichen  Erkenntnisses  zu
schicken.
Akt.  Num.  XII.  XIII.
Diese  Akten  -Versendung  geschah,  und  zwar  an
die  Juristenfacultät  in  Erfurt.  Weil  aber  das  rechtliche -
  Erkenntniss  dieser  Facultät  dahin  ausfiel,  „dass
des  Imploranten  Pater  Arsenius  Suchen  nicht  statt
habe,  und  die  Unkosten  dieses  Processes  gegen  einander -
  aufzuheben  und  zu  vergleichen  seien,  und  weil
auch  das  bischöflich-  Hildesheimische  -Officialatge-
            
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