Volltext : Beiträge zur Reform des österreichischen Civilprocesses nebst anderen kleinen Schriften (200)

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Artistisches  Eigenthum.
der  Wissenschaft  und  Kunst  durch  den  Schutz,  den  sie  ihren  Werken
bereitet,  die  seltenste  aller  Huldigungen  darbietet.  Sie  dürstet,  mit
den  Worten  des  Dichters  zu  reden,  nach  Freiheit,  daß  keiner  sie  mit
Freiheit  sättigen  kann;  sie  hat  seit  mehr  als  einem  Jahrhundert  ungeduldig ¬
  Schranke  nach  Schranke  entfernt,  ohne  durch  das  ehrwürdigste
Alter  sich  zurückhalten  zu  lassen.  Hier  aber  hat  sie  sich  selbst  eine
neue,  früheren  Geschlechtern  völlig  unbekannte  Beschränkung  auferlegt.
Sie  hat,  indem  sie  fortfährt,  gegen  alle  Monopole  einen  erbitterten
Krieg  zu  führen,  ein  einziges  neu  errichtet  und  gekräftigt:  das  literarisch-artistische. ¬

Dies  allein  schon  würde  eine  gewisse  Zurückhaltung  rechtfertigen.
Verbreitung  der  Bildung  in  immer  weitere  Kreise,  immer  weiter  abwärts
nach  tiefer  liegenden  Schichten  der  Bevölkerung  ist  das  dringendste
Bedürfniß  der  modernen  Gesellschaft;  die  Hoffnung,  vor  den  gewaltsamsten ¬
  und  verheerendsten  Experimenten  bewahrt  zu  bleiben,  ist  vielleicht ¬
  nur  daran  geknüpft.  Und  doch  ist  Vertheuerung  des  Erzeugnisses
die  unvermeidliche  Wirkung  jedes  Monopols,  und  welchen  Unterschied
das  Bestehen  oder  Verschwinden  eines  solchen  mit  sich  führt,  das  vermögen ¬
  wir  gerade  auf  literarischem  Gebiete  in  diesem  Augenblick  zu
würdigen,  wo  wir  Zeugen  des  erstaunlichen  Umschwunges  sind,  welchen
der  Uebergang  der  meisten  deutschen  Classiker  in  das  Gebiet  des  freien
Verkehres  mit  sich  bringt.
Nicht  minder  bedenklich  als  für  die  Gesellschaft  im  Großen  wäre
aber  die  maßlose  Ausdehnung  der  Autorrechte  für  Künstler  und  Schriftsteller, ¬
  für  Kunst  und  Wissenschaft  selbst.  Die  publicistische  Verwerthung
eines  Erzeugnisses  der  Wissenschaft  oder  Kunst  wird  vom  Urheber  selber
nur  äußerst  selten  betrieben.  In  der  Regel  überträgt  er  sein  volles
Recht  vorbehaltslos  auf  einen  Anderen.  Dabei  kann  kaum  auf  etwas
Anderes  Rücksicht  genommen  werden,  als  auf  den  unmittelbaren  mate
riellen  Gewinn,  welchen  das  Unternehmen  verspricht;  entlegenere  Vortheile, ¬
  die  in  das  Bereich  einer  entfernten  Möglichkeit  fallen,  bleiben
außer  Anschlag  selbst  dann,  wenn  der  Künstler  nicht  mehr  ein  schüchterner ¬
  Anfänger  ist,  der  sich  gar  nicht  in  der  Lage  befindet,  Bedingungen
machen  zu  können.  Dann  kann  es  gar  leicht  geschehen,  daß  der  allzusehr ¬
  gesteigerte  Schutz  der  Autorrechte  sogar  gegen  den  Künstler  selbst
sich  wendet  und  ihm  eine  Erneuerung,  eine  Verbesserung  seines  Werkes,
die  Verwerthung  des  ursprünglichen  Gedankens  in  einer  neuen  Form
verwehrt.  Seinen  eigenen  Garten  findet  er  von  Hecken  und  Zäunen
so  sorgfältig  umhegt,  daß  er  selbst  nicht  mehr  dahin  zurückgelangen  kann.
Und  noch  etwas  viel  Wichtigeres!  Kein  Verständiger  wird  heute
vom  Künstler  verlangen,  daß  er  mit  dem  Goethe'schen  Sänger  sage:
„Das  Lied,  das  aus  der  Kehle  dringt,
Ist  Lohn,  der  reichlich  lohnet,
allein  das  darf  man  vom  Künstler,  der  den  Namen  verdient,  und  um
deßwillen  allein  auch  dem  Handwerker,  der  ihn  usurpirt,  der  Schutz
des  Gesetzes  gegönnt  sei,  doch  sicher  voraussetzen,  daß  er,  einmal  der
            
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