Objekt : Duncker, J. F. L.: ¬Das Recht, aus dem Gesetz des Lebens als Leitfaden eines Gesetzbuchs entwickelt

PRIVAT-RECHT.
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dung  hervorgebracht  wird,  stellt  das  Römische
Recht  unter  den  Begriff  der  Erwerbungs-Art,  und
hierdurch  wird  es  begreiflich,  dass  die  Erwerbungs-Art ¬
  im  Römischen  Recht  nur  in  den  so
genannten  dinglichen  Rechten  —  im  eigenen,  oder
gesicherten  Mein  —  sichtbar  ist,  und  nur  sichtbar ¬
  seyn  konnte,  weil  das  so  genannte  persönliche -
  Recht  —  ius  ad  rem  —  der  gedachten  Verbindung ¬
  mit  dem  Object  entbehrt.
In  allen  Fällen,  wo  dieses  Vehikel  dem  erworbenen ¬
  Recht  die  Würkung  der  Verfügung
über  die  Substanz  möglich  macht,  heifst  es:  „Besitz, ¬
  in  so  fern  es  überhaupt  schon  unter  den
Gesichtspunct  eines  Rechts  getreten  ist.  Der  Moment, ¬
  in  welchem  es  ein  Recht  wird,  ist  im  folgenden ¬
  Titel  genau  angegeben.
Die  Unterschiede  in  den  Rechten  selbst  zeigen ¬
  sich  in  den  Bezeichnungen,  welche  im  vorstehenden ¬
  9  ten  Titel  von  eigenen,  gesicherten
und  zugestandenen  Rechten  gegeben  sind.
Dem  Unkundigen  wird  aber  auch  durch  die
Begriffe,  wie  wir  sie  vom  Titel  und  von  der  Er12 ¬

            
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