Uneheliche Kinder folgen nach denselben Grundsätzen ¬
dem Gerichtsstande ihrer Mutter.
§. 8.
2. Besondere Gerichtsstände.
a. der belegenen Sache.
Solche dingliche und Besitzklagen, Grenzscheidungs- =
und Theilungsklagen, welche unbewegliche
Sachen zum Gegenstande haben, imgleichen alle gegen ¬
den Besitzer einer unbeweglichen Sache, als
solchen, gerichteten Klagen können bei dem Gerichte
angebracht werden, in dessen Bezirke die Sachen
liegen.
Bei den eine Realdienstbarkeit oder Reallast betreffenden ¬
Klagen entscheidet die Lage des dienenden
oder verpflichteten Grundstücks.
Treffen mehrere Gerichtsstände dieser Art zusammen, ¬
so hat der Kläger unter denselben die Wahl.
§. 9.
b. in Verlassenschaftssachen.
In Verlassenschaftssachen können vor beendigter ¬
Theilung der Erbschaft bez. Aushändigung derdie ¬
Klagen:
selben
1) wodurch Erbschaften oder Vermächtnisse in Anspruch ¬
genommen werden,
2) der Erben als solcher gegen einander,
3) der Erbschaftsgläubiger,
4) auf Erfüllung letztwilliger Anordnungen
bei dem letzten allgemeinen Gerichtsstande des Erblassers ¬
angebracht werden.
§ 10.
c. des Vertrages.
Klagen auf Erfüllung oder Aufhebung eines
Vertrages oder auf Entschädigung aus einem sol¬