Inhaltsverzeichnis : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

Uneheliche  Kinder  folgen  nach  denselben  Grundsätzen ¬
  dem  Gerichtsstande  ihrer  Mutter.
§.  8.
2.  Besondere  Gerichtsstände.
a.  der  belegenen  Sache.
Solche  dingliche  und  Besitzklagen,  Grenzscheidungs- =
  und  Theilungsklagen,  welche  unbewegliche
Sachen  zum  Gegenstande  haben,  imgleichen  alle  gegen ¬
  den  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache,  als
solchen,  gerichteten  Klagen  können  bei  dem  Gerichte
angebracht  werden,  in  dessen  Bezirke  die  Sachen
liegen.
Bei  den  eine  Realdienstbarkeit  oder  Reallast  betreffenden ¬
  Klagen  entscheidet  die  Lage  des  dienenden
oder  verpflichteten  Grundstücks.
Treffen  mehrere  Gerichtsstände  dieser  Art  zusammen, ¬
  so  hat  der  Kläger  unter  denselben  die  Wahl.
§.  9.
b.  in  Verlassenschaftssachen.
In  Verlassenschaftssachen  können  vor  beendigter ¬
  Theilung  der  Erbschaft  bez.  Aushändigung  derdie ¬
  Klagen:
selben
1)  wodurch  Erbschaften  oder  Vermächtnisse  in  Anspruch ¬
  genommen  werden,
2)  der  Erben  als  solcher  gegen  einander,
3)  der  Erbschaftsgläubiger,
4)  auf  Erfüllung  letztwilliger  Anordnungen
bei  dem  letzten  allgemeinen  Gerichtsstande  des  Erblassers ¬
  angebracht  werden.
§  10.
c.  des  Vertrages.
Klagen  auf  Erfüllung  oder  Aufhebung  eines
Vertrages  oder  auf  Entschädigung  aus  einem  sol¬
            
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