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Der Schutz des Bürgen.
Die Worte der 1. 28. D. de fidejuss.:
Si contendat fidejussor ceteros solvendo esse, etiam
exceptionem ei dandai, si non et illi solvendo
sint,
wurden nämlich so erklärt: Da der Jurist sage: etiam exceptionem, ¬
so liege darin, daß dem Bürgen in diesem Falle
auch eine Klage zustehe (Gl. ad l. cit. non solum judicis officio ¬
vel non solum poterit agi ut fiat divisio, sed
etiam etc.).
Diese Auffassung der Glosse') bildete den Keim zu dem
später immer mehr ausgebildeten Rechtsmittel der s. g. provocatio ¬
ex l. si contendat, welches in dieser Ausbildung keineswegs ¬
der Bürgschaft ausschließlich angehört. Zunächst aber
wurde es für diese eingeführt und zwar in Beziehung auf das
ben. divisionis. Es sollte nämlich der Bürge bei drohender
Insolvenz seiner Mitbürgen schon jetzt, bevor er noch vom
Gläubiger belangt ist, auf Theilung dringen dürfen, d. h. die
später eintretende Insolvenz der übrigen Bürgen soll ihm Nichts
schaden, seine Bürgschaftsverpflichtung gilt nun bloß als für
einen Theil der Schuld eingegangen. — Dasselbe hätte man
hinsichtlich der exceptio excussionis annehmen können, so daß
der Bürge das Recht gehabt hätte, bei drohender Gefahr sie
zu verlieren (wegen bevorstehender Insolvenz des Hauptschuldners), ¬
den Gläubiger jetzt — wo der Schuldner noch zahlungssähig =
— zur Klage gegen denselben zu zwingen. Diese Anwendung ¬
jenes Princips wäre ein noch durchgreifenderer Schutz für
—
7) Zwar erklärte schon Johannes de Imola (zu l. 28. cit.)
dieselbe für unrichtig, wagte jedoch nicht die Geltung des darauf gebauten ¬
Rechtsmittels anzufechten. Forte de rigore juris ista opinio non
est vera, licet durum videatur recedere propter auctoritatem ¬
communem. Schließlich bemerkt er, daß er der Erste sei,
der diese Erklärung anfechte (lene menti quia est novum dietum).