Volltext : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (1, Historische Abt., Buch 2)

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Der  Schutz  des  Bürgen.
Die  Worte  der  1.  28.  D.  de  fidejuss.:
Si  contendat  fidejussor  ceteros  solvendo  esse,  etiam
exceptionem  ei  dandai,  si  non  et  illi  solvendo
sint,
wurden  nämlich  so  erklärt:  Da  der  Jurist  sage:  etiam  exceptionem, ¬
  so  liege  darin,  daß  dem  Bürgen  in  diesem  Falle
auch  eine  Klage  zustehe  (Gl.  ad  l.  cit.  non  solum  judicis  officio ¬
  vel  non  solum  poterit  agi  ut  fiat  divisio,  sed
etiam  etc.).
Diese  Auffassung  der  Glosse')  bildete  den  Keim  zu  dem
später  immer  mehr  ausgebildeten  Rechtsmittel  der  s.  g.  provocatio ¬
  ex  l.  si  contendat,  welches  in  dieser  Ausbildung  keineswegs ¬
  der  Bürgschaft  ausschließlich  angehört.  Zunächst  aber
wurde  es  für  diese  eingeführt  und  zwar  in  Beziehung  auf  das
ben.  divisionis.  Es  sollte  nämlich  der  Bürge  bei  drohender
Insolvenz  seiner  Mitbürgen  schon  jetzt,  bevor  er  noch  vom
Gläubiger  belangt  ist,  auf  Theilung  dringen  dürfen,  d.  h.  die
später  eintretende  Insolvenz  der  übrigen  Bürgen  soll  ihm  Nichts
schaden,  seine  Bürgschaftsverpflichtung  gilt  nun  bloß  als  für
einen  Theil  der  Schuld  eingegangen.  —  Dasselbe  hätte  man
hinsichtlich  der  exceptio  excussionis  annehmen  können,  so  daß
der  Bürge  das  Recht  gehabt  hätte,  bei  drohender  Gefahr  sie
zu  verlieren  (wegen  bevorstehender  Insolvenz  des  Hauptschuldners), ¬
  den  Gläubiger  jetzt  —  wo  der  Schuldner  noch  zahlungssähig =
  —  zur  Klage  gegen  denselben  zu  zwingen.  Diese  Anwendung ¬
  jenes  Princips  wäre  ein  noch  durchgreifenderer  Schutz  für
—
7)  Zwar  erklärte  schon  Johannes  de  Imola  (zu  l.  28.  cit.)
dieselbe  für  unrichtig,  wagte  jedoch  nicht  die  Geltung  des  darauf  gebauten ¬
  Rechtsmittels  anzufechten.  Forte  de  rigore  juris  ista  opinio  non
est  vera,  licet  durum  videatur  recedere  propter  auctoritatem ¬
  communem.  Schließlich  bemerkt  er,  daß  er  der  Erste  sei,
der  diese  Erklärung  anfechte  (lene  menti  quia  est  novum  dietum).
            
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