fullscreen : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (1)

Gemeinschaftlich
Rechte  und  Pflich
ten  der  Aeltern.

b.  G.  B.  §§.  139—141.]
398  —
[Gemeinsch.  Pflichten  d.  Aeltern.
§.  139.
Die  Aeltern  haben  überhaupt  die  Verbindlichkeit,  ihre
ehelichen  Kinder  zu  erziehen,  das  ist:  für  ihr  Leben  und  ihre
Gesundheit  zu  sorgen,  ihnen  den  anständigen  Unterhalt  zu
verschaffen,  ihre  körperlichen  und  Geisteskräfte  zu  entwickeln,
und  durch  Unterricht  in  der  Religion  und  in  nützlichen
Kenntnissen  den  Grund  zu  ihrer  künftigen  Wohlfahrt  zu
legen.
§.  140.
In  was  für  einer  Religion  ein  Kind,  dessen  Aeltern  in
dem  Religions=Bekenntnisse  nicht  übereinstimmen,  zu  erziehen,
und  in  welchem  Alter  ein  Kind  zu  einer  anderen  Religion,
als  in  der  es  erzogen  worden  ist,  sich  zu  bekennen  berechtiget
sey,  bestimmen  die  politischen  Vorschriften.
§.  141.
Es  ist  vorzüglich  die  Pflicht  des  Vaters,  so  lange  für
den  Unterhalt  der  Kinder  zu  sorgen,  bis  sie  sich  selbst  erS. ¬
  13)  will  die  im  Gesetze  angegebene  Frist  von  10  Monaten,  wenn  die
Gatten  zur  Zeit  der  Fällung  des  Scheidungserkenntnisses  noch  zusammenlebten.
erst  vom  Tage  der  factischen  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  berechnet ¬
  wissen,  weil  der  richterliche  Ausspruch  ihnen  diese  nur  gestattet
(§§.  103  und  105),  sie  aber  noch  nicht  selbst  bewirkt.  Allein  das  Gesetz  sagt:
„nach  gerichtlicher  Scheidung,"  und  diese  ist  mit  dem  Rechtskräftigwerden  des
Scheidungserkenntnisses  vollendet.  Haben  die  Gatten  deßungeachtet  die  eheliche
Gemeinschaft  fortgesetzt,  so  dürfte  nach  der  Analogie  der  o.  a.  Bestimmung
der  Gattin  nur  der  Beweis  offenstehen,  daß  in  dem  Zeitraume,  in  welchem
nach  §.  138  die  Zeugung  geschehen  konnte,  diese  Gemeinschaft  noch  fortgedauert ¬
  habe,  um  die  Vermuthung  der  ehelichen  Geburt  ihres  Kindes  zu
begründen.  —  Weiters  setzt  der  Verfasser  die  vorsichtsweise  Bewilligung  eines
abgesonderten  anständigen  Wohnortes  nach  §.  107  der  gerichtlichen  Scheidung ¬
  gleich,  steht  aber  hierin  wohl  mit  dem  klaren  Wortlaute  des  Gesetzes  im
Widerspruche,  welches  diese  beiden  Acte  genau  von  einander  unterscheidet.  —
Daß  endlich  der  im  Gesetze  angedeutete  Beweis  der  geschehenen  Beiwohnung
auch  nach  dem  Tode  des  Ehegatten  gegen  dessen  Erben  geführt  werden
könne,  und  daß  die  Worte:  „wenn  gegen  den  Ehemann  der  Mutter  der
im  §.  163  des  b.  G.  B.  geforderte  Beweis  geführt  wird,"  nur  den  Sinn
haben:  „wenn  erwiesen  wird,  daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Gattin
während  des  im  §.  163  bestimmten  Zeitraums  beigewohnt  hat,"  wurde  schon
von  Dr.  Menzel  (im  Jurist.  Bd.  10.  S.  149),  wie  uns  scheint  mit  überzeugenden ¬
  Gründen,  dargethan.
            
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