200
Drittes Kapitel.
Aber wenn dieß auf der einen Seite die wirksamste Richtung ¬
des Schutzes für den Bürgen ist, so ist es auf der andern ¬
Seite auch gerade diejenige Richtung, bei deren Verfolgung ¬
die Gefahr am nächsten liegt, dem Triebe des ganzen
Instituts der Bürgschaft zu nahe zu treten, seinen Nutzen im
Verkehr, der Hebung des Credits zu dienen durch möglichste
Sicherstellung des Gläubigers -- diesen Nutzen zum großen
Theile zu verhindern und so den Hauptzweck des ganzen Rechtsinstituts ¬
zu vereiteln.
Beide Momente, jenes Bedürfniß und diese Gefahr — die
Rücksicht auf den Bürgen und diejenige auf den Gläubiger -mögen -
von Anfang an gleichmäßig gefühlt worden sein. Lag
doch, abgesehen von dem Einflusse des Verkehrs, eine Hinweisung ¬
darauf schon in der Justinianeischen Sammlung nach ihren
verschiednen Bestandtheilen; denn wie im Pandektenrechte die
Sicherung des Gläubigers, so herrscht in Justinians Novellen
die Rücksicht auf Schutz des Bürgen vor.
Wie nun jene beiden Principien sich in der Entwicklung
unsers Rechtszustandes thätig erwiesen, wie man sie miteinander ¬
zu vermitteln suchte und welches das vorherrschende blieb,
das wird sich aus der folgenden Darstellung ergeben.
§. 16.
Betrachten wir die gegebenen gesetzlichen Grundlagen,
auf welchen die Glossatoren fortzubauen hatten, so mußte
das Gewicht der äußeren Auctorität offenbar fallen auf die
schützende Rücksicht für den Bürgen. Die Novelle 4. beanspruchte ¬
als neuestes Recht unbedingten Vorzug vor den Grundsätzen ¬
der Pandektenjuristen. Im Geiste jener Novelle weiterbildend ¬
hätten die Glossatoren die Stellung des Bürgen entschieden ¬
begünstigen müssen im Verhältniß zu der des Gläubigers. ¬