Volltext : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (1, Historische Abt., Buch 2)

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Drittes  Kapitel.
Aber  wenn  dieß  auf  der  einen  Seite  die  wirksamste  Richtung ¬
  des  Schutzes  für  den  Bürgen  ist,  so  ist  es  auf  der  andern ¬
  Seite  auch  gerade  diejenige  Richtung,  bei  deren  Verfolgung ¬
  die  Gefahr  am  nächsten  liegt,  dem  Triebe  des  ganzen
Instituts  der  Bürgschaft  zu  nahe  zu  treten,  seinen  Nutzen  im
Verkehr,  der  Hebung  des  Credits  zu  dienen  durch  möglichste
Sicherstellung  des  Gläubigers  --  diesen  Nutzen  zum  großen
Theile  zu  verhindern  und  so  den  Hauptzweck  des  ganzen  Rechtsinstituts ¬
  zu  vereiteln.
Beide  Momente,  jenes  Bedürfniß  und  diese  Gefahr  —  die
Rücksicht  auf  den  Bürgen  und  diejenige  auf  den  Gläubiger  -mögen -
  von  Anfang  an  gleichmäßig  gefühlt  worden  sein.  Lag
doch,  abgesehen  von  dem  Einflusse  des  Verkehrs,  eine  Hinweisung ¬
  darauf  schon  in  der  Justinianeischen  Sammlung  nach  ihren
verschiednen  Bestandtheilen;  denn  wie  im  Pandektenrechte  die
Sicherung  des  Gläubigers,  so  herrscht  in  Justinians  Novellen
die  Rücksicht  auf  Schutz  des  Bürgen  vor.
Wie  nun  jene  beiden  Principien  sich  in  der  Entwicklung
unsers  Rechtszustandes  thätig  erwiesen,  wie  man  sie  miteinander ¬
  zu  vermitteln  suchte  und  welches  das  vorherrschende  blieb,
das  wird  sich  aus  der  folgenden  Darstellung  ergeben.
§.  16.
Betrachten  wir  die  gegebenen  gesetzlichen  Grundlagen,
auf  welchen  die  Glossatoren  fortzubauen  hatten,  so  mußte
das  Gewicht  der  äußeren  Auctorität  offenbar  fallen  auf  die
schützende  Rücksicht  für  den  Bürgen.  Die  Novelle  4.  beanspruchte ¬
  als  neuestes  Recht  unbedingten  Vorzug  vor  den  Grundsätzen ¬
  der  Pandektenjuristen.  Im  Geiste  jener  Novelle  weiterbildend ¬
  hätten  die  Glossatoren  die  Stellung  des  Bürgen  entschieden ¬
  begünstigen  müssen  im  Verhältniß  zu  der  des  Gläubigers. ¬

            
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