Volltext : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (1, Historische Abt., Buch 2)

Drittes  Kapitel.
Der  Schutz  des  Bürgen.
I.  Die  Italienischen  Juristen  bis  zum  15ten  Jahrhundert. ¬

§.  15.
Der  Schutz  des  Bürgen  kann  entweder  den  Zweck  haben,
den  Bürgen  schon  gegen  die  Klage  zu  schützen,  oder  nur,  das
bereits  Gezahlte  durch  Regreß  gegen  den  Hauptschuldner  wieder ¬
  zu  erlangen  —  m.  a.  W.  der  Schutz  kann  entweder  gegen
den  Gläubiger,  oder  aber  gegen  den  Hauptschuldner
gerichtet  sein.
Schon  das  Römische  Recht  hatte  in  beiderlei  Rücksicht  zu
helfen  gesucht,  in  erstrer  Beziehung  durch  das  beneficium  divisionis, ¬
  worin  wenigstens  ein  theilweiser  Schutz  lag,  und  vollständiger ¬
  noch  durch  Novelle  4.;  in  Rücksicht  auf  das  Zweite
(Regreß  gegen  den  Hauptschuldner)  durch  Annahme  eines  stillschweigenden ¬
  Mandats  bei  jedem  wissentlichen  Zulassen  einer
Bürgschaft  und  durch  das  Recht  auf  Cession  der  dem  Gläubiger
noch  zustehenden  Hauptklage  —  also  freilich  nur  für  den  Fall,
wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  überhaupt  noch  hatte.
Es  leuchtet  ein,  daß  der  kräftigste  Schutz  darin  besteht,
es  gar  nicht  zur  Klage  gegen  den  Bürgen  und  in  Folge  davon ¬
  zur  Zahlung  desselben  kommen  zu  lassen,  also  in  der  Richrung ¬
  gegen  den  Gläubiger,  schon  wegen  der  Unsicherheit,  welcher ¬
  je  nach  den  finanziellen  Verhältnissen  des  Hauptschuldners
ein  Regreß  gegen  denselben  unterliegen  muß.
            
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