Metadaten : Lehrbuch des Pandekten-Rechts (2)

Cap.  XIII.  Aufhebung  der  Forderungsverhältn.  485
theilt  man  die  Novation  ein  in  die  freiwillige,  welche  auf  einem
Vertrage  beruht,  und  die  nothwendige,  welche  in  Folge  gesetzlicher ¬
  Bestimmung  eintritt')
zu  letzterer  gehört  denn  auch  die
durch  Litiscontestation  und  res  judicata  begründete  Novation?
obgleich  auch  diese  sich  aus  einem  vertragsmäßigen  Grunde  ableiten ¬
  läßt?).  Der  Wirkung  nach  pflegt  man  zu  unterscheiden
die  privative  Novation,  wodurch  die  bisherige  Obligation
zerstört  und  in  eine  neue  verwandelt  wird*),  und  die  cumulative, ¬
  welche  die  alte  Obligation  nicht  aufhebt,  sondern  deren ¬
  Wirkungen  vermehrt,  oder  sie  verbessert*).  Richtiger  aber
setzt  man  der  privativen  Novation  eine  abändernde  entgegen, ¬
  wovon  die  cumulative  nur  eine  Unterart  bildet,  indem
auch  sonstige  Aenderungen  einer  Obligation  möglich  sind,  namentlich ¬
  in  Beziehung  auf  das  Object,  auf  Zeitbestimmungen
und  Bedingungen,  so  wie  auf  die  Quantitäts).  Ob  übrigens
gewisse  Novationsarten  zunächst  den  privativen  beizuzählen
seien,  oder  nicht,  kann  bisweilen  zweifelhaft  seyn.  So  bei  der
Litiscontestation  und  der  res  judicata,  welche  formell  als  privative ¬
  Novation  zu  betrachten  sind'),  obgleich  der  Sache  nach
die  vorhandene  Obligation  nicht  aufgehoben  wird,  sondern  nur
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Ein
zu  dem  alten  Fundament  noch  ein  neues  hinzutritt
Gleiches  gilt  auch  von  einem  angetragenen  Eide,  worin  übrigens =
  eine  freiwillige  Novation  enthalten  ist")
*)  Dig.  (XLVI,  2.).  Cod.  (VIII,  42.)  de  novationib,  et  delegationib.
1)  Diese  Eintheilung  gründet  man  auf  die  Aeußerung  von  Paulus:
„Aliam  causam  esse  novationis  voluntariae,  aliam  judicii  accepti ¬
  —".  L.  29.  D.  h.  t.  —  Vgl.  Keller  üb.  Litiscontestation  u.
Urtheil  S.  97.  Note  17.
2)  Gaji  inst.  III.  §.  180  sq.
Vgl.  überh.  das  eben  angef.  Werk  von
Keller  und  meine  Cession  §.  4.  S.  35  fg.  Note  64.
3)  Bgl.  L.  3.  §.  11.  D.  de  pecul.  XV,  1.  u.  L.  22.  D.  de  tut.  et  ras.
distr.  XXVII,  3.  und  meine  Cession  §.  5.  S.  49.  Note  87.
4)  Sie  wird  vorzugsweise  Novation  genannt,  L.  1.  D.  h.  t.
5)  L.  8.  C.  h.  t.  —  S.  auch  unten  die  Note  8.
6)  S.  z.  B.  L.  1.  §.  5.  L.  3.  in  f.  L.  4.  L.  5.  pr.  §.  1.  u.  2.  L.  13.
D.  de  pec.  const.  XIII,  5.  —  Ygl.  Gaji  inst.  III,  177.  u.  179.
Gaji  inst.  III.  §.  180.  —  L.  11.  §.  1.  D.  h.  t.  Vgl.  Vat.  Fragm.
§.  263.  L.  ult.  C.  de  usur.  rei  jud.  VII,  54.  —  Keller  a.  a.  O.
§.  9.  und  §.  25.  S.  201.  Hasse  Rhein.  Mus.  1,  3.  S.  217.  u.  das.
die  Note.
8)  L.  29.  D,  h.  t.  „—  neque  enim  deteriorem  causam  nostram  fa¬
            
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