Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1873))

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' Liest man wie der Vers, selbst die subjective Vernunft als eine
Nechtsquelle „ganz besonderer Art, vage, unbestimmt, nebelhaft"
schildert (S. 11), und wie ihm auch die gemeinsame Rechtsüber-
zeugung an „Unbestimmtheit und Nebelhaftigkeit" leidet (S- 74);
mit welch' gesundem Sinne für die Bedeutung der Positivität im
Rechte auch er die Autorität des Gewohnheitsrechtes in der langen
Uebung erblickt, und die Unterordnung unter Vorentscheidungen
als ein Postulat der Gerechtigkeit hinstellt: damit wo möglich alle
mit demselben Maße gemessen werden — so muß man sich wundern,
wie derselbe anderseits von dem Erforderniß der äußeren über der
Einzelnen Wollen und Meinen erhabenen Gesetztheit des Rechtes
so weit abkommt, daß er die noch in der Luft liegende gemeinsame
Ueberzeugung, und die noch mit Nebeln ringende Vernunft eines
Einzelnen neben Gesetz und Gewohnheit als Rechtsquelle bezeichnet.
Dazu scheint ihn aber hauptsächlich die Vorstellung von gewissen
Lücken im Rechte geführt zu haben. Denn einmal soll es im posi-
tiven Rechte an ausreichenden Bestimmungen vor allem über die
Rechtsquellen selbst fehlen; die Geltung der fremden Rechte sei
überhaupt und speciell in dieser Lehre bestritten und namentlich von
Savigny verneint; gemeinsamer Anerkennung erfreue sich nur der
Satz von der Geltung der Gesetze, des Herkommens und der richter-
lichen Entscheidungen; sonst sei man auf sein eigenes Dafürhalten,
seine subjective Vernunft verwiesen: und muß man also sofort die
Bestimmungen über die Rechtsquelleu selbst aus der subjectiven
Vernunft schöpfen, so erweist sich diese schon hiemit als Rechts-
quelle, ja als Grundquelle alles Rechts (S. 22). Dann aber
finden sich auch sonst allerwärts Lücken im Recht und auch diese
vermag der Richter nur mit seiner Vernunft auszufüllen (S. 10);
die Analogie ist nur eines der Bestimmungsmomente, nach denen
sich die Vernunft neben vielen anderen entscheidet (S. 69). Zur
Unterstützung dieser Theorie beruft sich der Vers, auf die alten
Schöffen, welche, wo Gewohnheiten oder Satzungen schwiegen, nach
dem urtheilten, was ihnen den bestehenden Verhältnissen und
Rechten am angemessensten schien; denn nicht aprioristisch wie die
Naturrechtslehrer (S. 14), sondern aus der Natur der Sache, und
nicht die nächstbeste Vernunft, sondern die normale Vernunft, ein

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