Metadaten : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (3)

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Debit  der  ersten  Ausgabe  seine  Auslagen  incl.  des  Honorars  nebst  kaufmännischen ¬
  Zinsen  herausgebracht  habe,  oder  wenn  der  Schriftsteller  das  daran
etwa  noch  Fehlende  zahle.  Es  wurde  indessen  der  §.  1019  konkludirt,  indem ¬
  man  wahrscheinlich  annahm,  daß  der  Verleger  seine  Verlagsartikel  zum
großen  Theil  durch  andere  Buchhandlungen  absetze,  der  entgangene  Gewinn
also  im  Ganzen  auf  den  Buchhändlerpreis  zu  berechnen  sei.
7)  Schutz  des  literarischen  Eigenthums  und  Verlagsrechts.
§.  209.
Im  gedruckten  Entwurf  des  Landrechts  war  bestimmt:
§.  713.  Ohne  Einwilligung  des  Schriftstellers  oder  seiner  Erben  kann
Niemand  das  Verlagsrecht  auf  eine  Schrift  erlangen.
§.  716.  Will  der  Verleger  eine  neue  Ausgabe  veranstalten,  so  muß
er  sich  deßhalb  mit  dem  Schriftsteller  oder  dessen  Erben  abfinden.
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§.  129.  Neue  Ausgaben  von  Werken  verstorbener  Schriftsteller,  von
denen  oder  deren  Erben  kein  Buchhändler  mehr  das  Verlagsrecht  hat,
sind  nachzudrucken  erlaubt.
Im  Ganzen  wurde  gegen  diese  Bestimmungen  nichts  erinnert,  sie  finden  sich
daher  mit  einigen  Modifikationen  noch  in  der  Umarbeitung  des  Entwurfs.
Erst  beim  Druck  des  Gesetzbuchs  sind  statt  ihrer,  ohne  Angabe  von  Gründen, ¬
  die  §§.  1020.  1029  u.  1030  h.  t.  aufgenommen  worden.  Danach  geht
das  Recht  des  Verfassers,  daß  ohne  seine  Zustimmung  keine  neue  Ausgabe
veranstaltet  werden  darf,  auf  seine  Erben  nicht  über,  wenn  nicht  ein  Anderes ¬
  ausdrücklich  und  schriftlich  verabredet  worden  (§.  1020).  Wenn  keine
Buchhandlung,  welche  auf  die  neue  Ausgabe  eines  Buchs  ein  Verlagsrecht
hat,  mehr  vorhanden  und  auch  das  Recht  des  Schriftstellers  nach  §.  1020
erloschen  ist,  so  steht  Jedem  frei,  eine  neue  Ausgabe  des  Werkes  zu  veranstalten ¬
  (§.  1029).  Sind  jedoch  in  diesem  Falle  noch  Kinder  des  ersten
Grades  von  dem  Verfasser  vorhanden,  so  muß  der  neue  Verleger,  wegen
der  zu  veranstaltenden  neuen  Ausgabe,  mit  diesen  sich  abfinden  (§.  1030).
Durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1837  sind  diese  Bestimmungen  wesentlich
modificirt  worden,  dessenungeachtet  bedürfen  dieselben,  um  ihr  Verhältniß  zu
denen  des  eben  gedachten  Gesetzes  festzustellen,  einer  näheren  Betrachtung.
In  Betreff  der  Buchhandlung,  der  der  Schriftsteller  das  Verlagsrecht  überlassen ¬
  hat,  kommt  es  nach  §.  1016  darauf  an,  ob  dasselbe  ausdrücklich  für
alle  neue  Ausgaben  übertragen  worden  oder  dies  nicht  geschehen  ist.  In
dem  ersten  Falle  dauert  das  von  dem  Schriftsteller  abgeleitete  Verlagsrecht
so  lange,  als  die  Buchhandlung,  der  dasselbe  zusteht,  vorhanden  ist.  In
dem  zweiten  Falle  ist  dagegen  nach  dem  Tode  des  Schriftstellers  jede  Buchhandlung ¬
  befugt,  eine  neue  Ausgabe  des  Werkes  zu  veranstalten;  nach  den
§§.  1018  u.  1019  jedoch  anscheinend  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Absetzung
der  von  dem  ersten  Verleger  veranstalteten  ersten  Auflage  abgewartet  oder
solche  demselben  für  den  Buchhändlerpreis  abgenommen  werden  muß.  1)  Die
Erben  des  Schriftstellers  haben  in  der  Regel  kein  Widerspruchsrecht.  Diese
Regel  erleidet  jedoch  folgende  Ausnahmen:  a)  Hat  der  Schriftsteller  Kinder
ersten  Grades  hinterlassen,  so  muß  die  Buchhandlung,  welche  eine  neue  Aus¬
            
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