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Debit der ersten Ausgabe seine Auslagen incl. des Honorars nebst kaufmännischen ¬
Zinsen herausgebracht habe, oder wenn der Schriftsteller das daran
etwa noch Fehlende zahle. Es wurde indessen der §. 1019 konkludirt, indem ¬
man wahrscheinlich annahm, daß der Verleger seine Verlagsartikel zum
großen Theil durch andere Buchhandlungen absetze, der entgangene Gewinn
also im Ganzen auf den Buchhändlerpreis zu berechnen sei.
7) Schutz des literarischen Eigenthums und Verlagsrechts.
§. 209.
Im gedruckten Entwurf des Landrechts war bestimmt:
§. 713. Ohne Einwilligung des Schriftstellers oder seiner Erben kann
Niemand das Verlagsrecht auf eine Schrift erlangen.
§. 716. Will der Verleger eine neue Ausgabe veranstalten, so muß
er sich deßhalb mit dem Schriftsteller oder dessen Erben abfinden.
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§. 129. Neue Ausgaben von Werken verstorbener Schriftsteller, von
denen oder deren Erben kein Buchhändler mehr das Verlagsrecht hat,
sind nachzudrucken erlaubt.
Im Ganzen wurde gegen diese Bestimmungen nichts erinnert, sie finden sich
daher mit einigen Modifikationen noch in der Umarbeitung des Entwurfs.
Erst beim Druck des Gesetzbuchs sind statt ihrer, ohne Angabe von Gründen, ¬
die §§. 1020. 1029 u. 1030 h. t. aufgenommen worden. Danach geht
das Recht des Verfassers, daß ohne seine Zustimmung keine neue Ausgabe
veranstaltet werden darf, auf seine Erben nicht über, wenn nicht ein Anderes ¬
ausdrücklich und schriftlich verabredet worden (§. 1020). Wenn keine
Buchhandlung, welche auf die neue Ausgabe eines Buchs ein Verlagsrecht
hat, mehr vorhanden und auch das Recht des Schriftstellers nach §. 1020
erloschen ist, so steht Jedem frei, eine neue Ausgabe des Werkes zu veranstalten ¬
(§. 1029). Sind jedoch in diesem Falle noch Kinder des ersten
Grades von dem Verfasser vorhanden, so muß der neue Verleger, wegen
der zu veranstaltenden neuen Ausgabe, mit diesen sich abfinden (§. 1030).
Durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 sind diese Bestimmungen wesentlich
modificirt worden, dessenungeachtet bedürfen dieselben, um ihr Verhältniß zu
denen des eben gedachten Gesetzes festzustellen, einer näheren Betrachtung.
In Betreff der Buchhandlung, der der Schriftsteller das Verlagsrecht überlassen ¬
hat, kommt es nach §. 1016 darauf an, ob dasselbe ausdrücklich für
alle neue Ausgaben übertragen worden oder dies nicht geschehen ist. In
dem ersten Falle dauert das von dem Schriftsteller abgeleitete Verlagsrecht
so lange, als die Buchhandlung, der dasselbe zusteht, vorhanden ist. In
dem zweiten Falle ist dagegen nach dem Tode des Schriftstellers jede Buchhandlung ¬
befugt, eine neue Ausgabe des Werkes zu veranstalten; nach den
§§. 1018 u. 1019 jedoch anscheinend mit der Maaßgabe, daß die Absetzung
der von dem ersten Verleger veranstalteten ersten Auflage abgewartet oder
solche demselben für den Buchhändlerpreis abgenommen werden muß. 1) Die
Erben des Schriftstellers haben in der Regel kein Widerspruchsrecht. Diese
Regel erleidet jedoch folgende Ausnahmen: a) Hat der Schriftsteller Kinder
ersten Grades hinterlassen, so muß die Buchhandlung, welche eine neue Aus¬