§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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lich ist der Anspruch auf einen Gewinnanteil nicht. Der Gesell
schaftsvertrag kann jede Gewinnverteilung ausschliefsen 42. Er kann
aber auch statt eines Gewinnanteils oder neben demselben Ge
brauchs- oder Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Gegenständen
einräumen 43
Endlich steht jedem Gesellschafter nach der gesetzlichen Regel
ein anwartschaftlicher Anspruch auf dasjenige zu, was
ihm im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder seines früheren
Ausscheidens als Auseinandersetzungsanteil gebührt 44. Auch dieser
Anspruch ist nicht begriffswesentlich und kann vertragsmässig
wegbedungen werden 25
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschafts
verhältnisse gegeneinander zustehen, sind Ausflüsse ihrer persön
lichen Stellung als Gesellschafter und darum unübertragbar.
Dies gilt ausnahmslos für die auf Leistung an die Gemeinschaft
gerichteten Ansprüche, grundsätzlich aber auch für die Ansprüche,
die der einzelne Gesellschafter gegen die Gemeinschaft hat. Unter
den letzteren sind hiervon nach der gesetzlichen Regel gewisse
vermögensrechtliche Ansprüche ausgenommen, die mit ihrer Ent
stehung einen selbständigen objektiven Bestand erlangen und darum
der Loslösung von der Persönlichkeit des Gesellschafters fähig
sind: die Ansprüche aus der Geschäftsführung, soweit ihre Be
friedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, der
Anspruch auf einen Gewinnanteil und der anwartschaftliche An
spruch auf das Auseinandersetzungsergebnis46. Doch kann auch
sicht auf vorhandenen Gewinn besteht, in Höhe eines grösseren Gewinnanteils
insoweit, als es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, geltend
gemacht werden kann) anlehnen.
42 Dies ist bei nicht rechtsfähigen Vereinen überaus häufig der Fall,
kommt aber auch bei Gesellschaften für nicht wirtschaftliche Zwecke vor.
43 Auch hier handelt es sich um individuelle Forderungsrechte gegen die
Gemeinschaft.
44 B.G.B. § 734, 738.
45 Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist dies nicht selten der Fall. Oft
wird hier zwar für den Fall der Auflösung ein Anspruch an das Vereins
vermögen vorbehalten, jedoch für den Fall des Ausscheidens jeder Anspruch
versagt. Dies ist zulässig; vgl. Vereine ohne Rechtsfähigkeit S. 24 ff. Gleiches
aber muss für die Gesellschaft gelten.
46 B.G.B. § 717. Mit dem Anspruch auf den Gewinnanteil oder das Aus
einandersetzungsergebnis ist auch der vorbereitende Anspruch auf Rechnungs
legung übertragbar; a. M. R.G. LII Nr. 10. Unübertragbar dagegen sind An
sprüche auf feste Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen; R.Ger. LXVII Nr. 6.—
Aus der Übertragbarkeit ergibt sich die Verpfändbarkeit und die Pfändbarkeit.