Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 209. Gesellschaftsvertrag. 
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lich ist der Anspruch auf einen Gewinnanteil nicht. Der Gesell 
schaftsvertrag kann jede Gewinnverteilung ausschliefsen 42. Er kann 
aber auch statt eines Gewinnanteils oder neben demselben Ge 
brauchs- oder Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Gegenständen 
einräumen 43 
Endlich steht jedem Gesellschafter nach der gesetzlichen Regel 
ein anwartschaftlicher Anspruch auf dasjenige zu, was 
ihm im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder seines früheren 
Ausscheidens als Auseinandersetzungsanteil gebührt 44. Auch dieser 
Anspruch ist nicht begriffswesentlich und kann vertragsmässig 
wegbedungen werden 25 
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschafts 
verhältnisse gegeneinander zustehen, sind Ausflüsse ihrer persön 
lichen Stellung als Gesellschafter und darum unübertragbar. 
Dies gilt ausnahmslos für die auf Leistung an die Gemeinschaft 
gerichteten Ansprüche, grundsätzlich aber auch für die Ansprüche, 
die der einzelne Gesellschafter gegen die Gemeinschaft hat. Unter 
den letzteren sind hiervon nach der gesetzlichen Regel gewisse 
vermögensrechtliche Ansprüche ausgenommen, die mit ihrer Ent 
stehung einen selbständigen objektiven Bestand erlangen und darum 
der Loslösung von der Persönlichkeit des Gesellschafters fähig 
sind: die Ansprüche aus der Geschäftsführung, soweit ihre Be 
friedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, der 
Anspruch auf einen Gewinnanteil und der anwartschaftliche An 
spruch auf das Auseinandersetzungsergebnis46. Doch kann auch 
sicht auf vorhandenen Gewinn besteht, in Höhe eines grösseren Gewinnanteils 
insoweit, als es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, geltend 
gemacht werden kann) anlehnen. 
42 Dies ist bei nicht rechtsfähigen Vereinen überaus häufig der Fall, 
kommt aber auch bei Gesellschaften für nicht wirtschaftliche Zwecke vor. 
43 Auch hier handelt es sich um individuelle Forderungsrechte gegen die 
Gemeinschaft. 
44 B.G.B. § 734, 738. 
45 Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist dies nicht selten der Fall. Oft 
wird hier zwar für den Fall der Auflösung ein Anspruch an das Vereins 
vermögen vorbehalten, jedoch für den Fall des Ausscheidens jeder Anspruch 
versagt. Dies ist zulässig; vgl. Vereine ohne Rechtsfähigkeit S. 24 ff. Gleiches 
aber muss für die Gesellschaft gelten. 
46 B.G.B. § 717. Mit dem Anspruch auf den Gewinnanteil oder das Aus 
einandersetzungsergebnis ist auch der vorbereitende Anspruch auf Rechnungs 
legung übertragbar; a. M. R.G. LII Nr. 10. Unübertragbar dagegen sind An 
sprüche auf feste Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen; R.Ger. LXVII Nr. 6.— 
Aus der Übertragbarkeit ergibt sich die Verpfändbarkeit und die Pfändbarkeit.
	        
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