838 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
auf Vorschufsleistung für Auslagen und auf Ersatz von Aufwen
dungen entspringen 3
Dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
gebührt ein Kontrollrecht, kraft dessen er die erforderlichen
Gestattungen verlangen kann, um sich von den Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, ihre Geschäftsbücher
und Papiere einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über
den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen 38
Jedem Gesellschafter steht ferner regelmässig ein Anspruch auf
einen Gewinnanteil zu. Im Zweifel gebührt jedem Gesellschafter
ohne Rücksicht auf die Art und Größse seines Beitrages ein gleicher
Anteil an Gewinn und Verlust; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch
einen beliebigen anderen Verteilungsmassstab festsetzen 39. Ist nur
der Gewinnanteil oder nur der Verlustanteil bestimmt, so gilt die
Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust4°. Der Gesell
schafter kann aber nach der gesetzlichen Regel nur bei einer
Gesellschaft von längerer Dauer den Rechnungsabschlufs und die
Verteilung des Gewinnes am Schlusse jedes Geschäftsjahres, sonst
erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen 41. Begriffswesent
37 Gemäss den nach § 713 anzuwendenden §§ 669—670. Eine Vergütung
für seine Arbeitsleistung kann er nur auf Grund besonderer Vereinbarung
fordern. Der durch H.G.B. § 110 den Handelsgesellschaftern gewährte Anspruch
auf Ersatz der unmittelbar durch die Geschäftsführung oder aus den mit ihr
untrennbar verbundenen Gefahren erlittenen Verluste ist hier nicht anerkannt.
Vgl. aber oben § 203 S. 724 Anm. 29 u. dazu Preufs. L.R. I, 17 § 227, Code
civ. a. 1852, Sächs. Gb. § 1376, Schweiz. O.R. a. 537.
38 B.G.B. § 716. Jede vertragsmässige Wegbedingung oder Einschränkung
dieses Rechtes fällt weg, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäfts
führung vorliegt. — Ähnlich H.G.B. § 118.
39 B.G.B. § 7221. Der Vertrag kann insbesondere die Verteilung des Ge
winnes nach Verhältnis der Einlagen vorschreiben, andererseits aber auch für
geleistete Dienste eine besondere Gewinnquote gewähren. Er kann natürlich
auch das, was nach H.G.B. § 121 als gesetzliche Regel gilt, — prozentuale
Vorzugsdividende für die Kapitalanteile, — einführen.
4° B.G.B. § 7222. Doch ist ungleiche Bestimmung möglich. Völlige Weg
bedingung der Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters widerspricht dem Begriff
der Gesellschaft (societas leonina). Dagegen kann ein Gesellschafter von der
Beteiligung am Verlust ganz befreit werden; vgl. H.G.B. § 3362
41 B.G.B. § 721. Die Verteilung des Verlustes erfolgt mangels anderer
Abrede stets erst nach Auflösung der Gesellschaft. — Der Vertrag kann Ab
weichendes bestimmen. Er kann sich auch an die stark abweichenden Be
stimmungen des H.G.B. § 120 (jährliche Zuschreibung oder Abschreibung des
Gewinn- oder Verlustanteils zum oder vom Kapitalanteil) und § 122 (jährliches
Bezugsrecht, das bis zum Betrage von 4 v. H. des Kapitalanteils ohne Rück¬