Full text: Deutsches Privatrecht (3)

838 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
auf Vorschufsleistung für Auslagen und auf Ersatz von Aufwen 
dungen entspringen 3 
Dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter 
gebührt ein Kontrollrecht, kraft dessen er die erforderlichen 
Gestattungen verlangen kann, um sich von den Angelegenheiten 
der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, ihre Geschäftsbücher 
und Papiere einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über 
den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen 38 
Jedem Gesellschafter steht ferner regelmässig ein Anspruch auf 
einen Gewinnanteil zu. Im Zweifel gebührt jedem Gesellschafter 
ohne Rücksicht auf die Art und Größse seines Beitrages ein gleicher 
Anteil an Gewinn und Verlust; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch 
einen beliebigen anderen Verteilungsmassstab festsetzen 39. Ist nur 
der Gewinnanteil oder nur der Verlustanteil bestimmt, so gilt die 
Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust4°. Der Gesell 
schafter kann aber nach der gesetzlichen Regel nur bei einer 
Gesellschaft von längerer Dauer den Rechnungsabschlufs und die 
Verteilung des Gewinnes am Schlusse jedes Geschäftsjahres, sonst 
erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen 41. Begriffswesent 
37 Gemäss den nach § 713 anzuwendenden §§ 669—670. Eine Vergütung 
für seine Arbeitsleistung kann er nur auf Grund besonderer Vereinbarung 
fordern. Der durch H.G.B. § 110 den Handelsgesellschaftern gewährte Anspruch 
auf Ersatz der unmittelbar durch die Geschäftsführung oder aus den mit ihr 
untrennbar verbundenen Gefahren erlittenen Verluste ist hier nicht anerkannt. 
Vgl. aber oben § 203 S. 724 Anm. 29 u. dazu Preufs. L.R. I, 17 § 227, Code 
civ. a. 1852, Sächs. Gb. § 1376, Schweiz. O.R. a. 537. 
38 B.G.B. § 716. Jede vertragsmässige Wegbedingung oder Einschränkung 
dieses Rechtes fällt weg, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäfts 
führung vorliegt. — Ähnlich H.G.B. § 118. 
39 B.G.B. § 7221. Der Vertrag kann insbesondere die Verteilung des Ge 
winnes nach Verhältnis der Einlagen vorschreiben, andererseits aber auch für 
geleistete Dienste eine besondere Gewinnquote gewähren. Er kann natürlich 
auch das, was nach H.G.B. § 121 als gesetzliche Regel gilt, — prozentuale 
Vorzugsdividende für die Kapitalanteile, — einführen. 
4° B.G.B. § 7222. Doch ist ungleiche Bestimmung möglich. Völlige Weg 
bedingung der Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters widerspricht dem Begriff 
der Gesellschaft (societas leonina). Dagegen kann ein Gesellschafter von der 
Beteiligung am Verlust ganz befreit werden; vgl. H.G.B. § 3362 
41 B.G.B. § 721. Die Verteilung des Verlustes erfolgt mangels anderer 
Abrede stets erst nach Auflösung der Gesellschaft. — Der Vertrag kann Ab 
weichendes bestimmen. Er kann sich auch an die stark abweichenden Be 
stimmungen des H.G.B. § 120 (jährliche Zuschreibung oder Abschreibung des 
Gewinn- oder Verlustanteils zum oder vom Kapitalanteil) und § 122 (jährliches 
Bezugsrecht, das bis zum Betrage von 4 v. H. des Kapitalanteils ohne Rück¬
	        
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