Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 209. Gesellschaftsvertrag. 
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triebsgeheimnis) der Substanz nach beizutragen ist, des zur Ver 
äufserung erforderlichen Übertragungsaktes. Die Beitragspflicht 
kann sich aber auch auf blofse Überlassung des Gebrauches einer 
Sache oder eines Rechts an die Gemeinschaft richten 32. Den ver 
einbarten Beitrag zu erhöhen oder die durch Verlust verminderte 
Einlage zu ergänzen, ist der Gesellschafter mangels anderer Ab 
rede nicht verpflichtet 33 
Eine besonders ausgestaltete gesellschaftliche Verpflichtung zu 
fortgesetzter Tätigkeit für die Gemeinschaft ist die Geschäfts 
führungspflicht. Sie trifft nach der gesetzlichen Regel jeden Ge 
sellschafter, kann aber vertragsmässig einem Gesellschafter oder 
mehreren mit Ausschlufs der anderen übertragen sein 34. Aus der 
Geschäftsführung können für den einzelnen Gesellschafter Ver 
pflichtungen mancher Art gegenüber der Gemeinschaft entstehen; 
er kann zur Auskunfterteilung, zur Rechnungslegung, zur Heraus 
gabe des Empfangenen oder Erlangten, zur Schadensersatzleistung 
verpflichtet werden 35 
V. Forderungsrechte der Gesellschafter. Den Ver 
pflichtungen des einzelnen Gesellschafters entsprechen Forderungs 
rechte des anderen Gesellschafters oder der anderen Gesellschafter 
auf Leistung an die Gemeinschaft. Dem Gesellschaftsverhältnisse 
entspringen aber auch Forderungsrechte, die umgekehrt dem einzelnen 
Gesellschafter für sich zustehen und sich gegen die Gemeinschaft 
richten. 
Dahin gehört der Anspruch auf Geschäftsführung, soweit 
er nicht vertragsmässig ausgeschlossen ist 36. Aus der Geschäfts 
führung können dann besondere vermögensrechtliche Einzelansprüche 
32 Ist die Einbringung Veräufserung, so hat der Gesellschafter nach B.G.B. 
§ 706 u. 767 für Rechts- und Sachmängel wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten; 
die Ansprüche aus der Gewährleistungspflicht stehen der Gemeinschaft zu. 
Bei blosser Gebrauchsüberlassung können die Regeln über Gewährleistung bei 
Miete und Pacht entsprechend angewandt werden. 
33 B.G.B. § 707; vgl. altes H.G.B. a. 92. Auch ein Recht auf Erhöhung 
oder Ergänzung hat er nicht. 
34 In diesem Falle kann sich nach § 7122 der Gesellschafter von ihr 
durch Kündigung befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
36 In dieser Hinsicht finden, soweit sich nicht aus dem Gesellschafts 
vertrag ein anderes ergibt, die Vorschriften über den Auftrag Anwendung; 
B.G.B. § 713. 
36 Über die Zulässigkeit der Entziehung einer im Gesellschaftsvertrage 
besonders übertragenen Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschaftsbeschlufs 
vgl. unten S. 841 Anm. 48.
	        
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