§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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triebsgeheimnis) der Substanz nach beizutragen ist, des zur Ver
äufserung erforderlichen Übertragungsaktes. Die Beitragspflicht
kann sich aber auch auf blofse Überlassung des Gebrauches einer
Sache oder eines Rechts an die Gemeinschaft richten 32. Den ver
einbarten Beitrag zu erhöhen oder die durch Verlust verminderte
Einlage zu ergänzen, ist der Gesellschafter mangels anderer Ab
rede nicht verpflichtet 33
Eine besonders ausgestaltete gesellschaftliche Verpflichtung zu
fortgesetzter Tätigkeit für die Gemeinschaft ist die Geschäfts
führungspflicht. Sie trifft nach der gesetzlichen Regel jeden Ge
sellschafter, kann aber vertragsmässig einem Gesellschafter oder
mehreren mit Ausschlufs der anderen übertragen sein 34. Aus der
Geschäftsführung können für den einzelnen Gesellschafter Ver
pflichtungen mancher Art gegenüber der Gemeinschaft entstehen;
er kann zur Auskunfterteilung, zur Rechnungslegung, zur Heraus
gabe des Empfangenen oder Erlangten, zur Schadensersatzleistung
verpflichtet werden 35
V. Forderungsrechte der Gesellschafter. Den Ver
pflichtungen des einzelnen Gesellschafters entsprechen Forderungs
rechte des anderen Gesellschafters oder der anderen Gesellschafter
auf Leistung an die Gemeinschaft. Dem Gesellschaftsverhältnisse
entspringen aber auch Forderungsrechte, die umgekehrt dem einzelnen
Gesellschafter für sich zustehen und sich gegen die Gemeinschaft
richten.
Dahin gehört der Anspruch auf Geschäftsführung, soweit
er nicht vertragsmässig ausgeschlossen ist 36. Aus der Geschäfts
führung können dann besondere vermögensrechtliche Einzelansprüche
32 Ist die Einbringung Veräufserung, so hat der Gesellschafter nach B.G.B.
§ 706 u. 767 für Rechts- und Sachmängel wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten;
die Ansprüche aus der Gewährleistungspflicht stehen der Gemeinschaft zu.
Bei blosser Gebrauchsüberlassung können die Regeln über Gewährleistung bei
Miete und Pacht entsprechend angewandt werden.
33 B.G.B. § 707; vgl. altes H.G.B. a. 92. Auch ein Recht auf Erhöhung
oder Ergänzung hat er nicht.
34 In diesem Falle kann sich nach § 7122 der Gesellschafter von ihr
durch Kündigung befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
36 In dieser Hinsicht finden, soweit sich nicht aus dem Gesellschafts
vertrag ein anderes ergibt, die Vorschriften über den Auftrag Anwendung;
B.G.B. § 713.
36 Über die Zulässigkeit der Entziehung einer im Gesellschaftsvertrage
besonders übertragenen Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschaftsbeschlufs
vgl. unten S. 841 Anm. 48.