810 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
deutscher Auffassung als erlaubt zu gelten hätten, erstreckt 15
Im allgemeinen drang zwar die Erweiterung des Begriffes der er
laubten Spiele durch*“, befestigte sich aber die grundsätzliche
Versagung der Klage um Spielschuld, so dafs ein gemeines Ge
wohnheitsrecht mit diesem Inhalte entstand 17. Andererseits wurde
die römische Zulassung der Zurückforderung bezahlter Spielschuld.
so lebhaft sie von mancher Seite allgemein oder doch bei Glücks
spielen als geltendes Recht verfochten wurde 18, mehr und mehr
aus dem gemeinen Rechte ausgeschaltet 1s
Die neuere Gesetzgebung stellte sich überwiegend auf
den Boden des deutschen Rechts2°. Nur vereinzelt findet sich die
Zulassung einer Klage aus gewissen Spielen 21, im übrigen wird
die Klaglosigkeit der Spielschuld ausnahmslos durchgeführt 22
Andererseits wird die Rückforderung freiwillig bezahlter Spiel
schuld nur selten grundsätzlich gestattet23 oder doch bei aus
drücklich verbotenen Spielen zugestanden 24, regelmässig dagegen,
15 So manche ältere Schriftsteller; vgl. Wilda S. 172. Neuerdings bes.
Windscheid § 419 Anm. 7 für alle Unterhaltungsspiele mit nicht zu hohen
Einsätzen. Ferner Lehmann b. Stobbe § 245 Anm. 26.
16 Über die Begrenzung war viel Streit. Mehr und mehr drang die An
sicht durch, dafs alle nicht strafbaren Spiele erlaubt seien. Vgl. Wilda S. 173 ff.
17 Wilda S. 180 ff. Thöl, H.R. § 304 Anm. 2. Beseler § 118 Anm. 4.
Stobbe § 194, 3a. Vgl. Seuff. XXXI Nr. 130, XLIV Nr. 250 (zweifelnd), R.Ger.
ebd. XLIII Nr. 111, LIV Nr. 149, Z.S. XLIII Nr. 36.
18 Besonders eifrig vom O.L.G. Rostock 8. Juli 1894 b. Seuff. L Nr. 164
mit ausführlichen Literaturnachweisen. Vgl. auch Seuff. I Nr. 345, XIII Nr. 94;
Bruck S. 45 Anm. 22; Gengler § 123 Anm. 16—17. Für alle nicht klag
baren Spiele auch Windscheid § 419 Anm. 6. Nur für verbotene Beseler
§ 118 Anm. 6.
19 Wilda S. 185 ff.; Bluntschli § 125 a. E.; Schuster S. 203 ff.;
Stobbe § 194 a. E.; Seuff. XXXI Nr. 139; R.Ger. b. Seuff. LIV Nr. 149, Z.S.
XXXIX Nr. 40 S. 164, XLIII Nr. 36.
2° Die alte Reichsgesetzgebung tat dies in der Spezialbestimmung der
Reichs-Reuterbestallung v. 1570 § 211 (Kraut Nr. 11).
21 So im Cod. Max. Bav. civ. IV, 12 § 5 aus Kunst- und gemischten Spielen
mit mässigem Einsatz. Besonders aber im Code civ. a. 1966 aus allen der
körperlichen Übung dienenden Spielen, jedoch mit Vorbehalt der Befugnis des
Richters, die Klage bei übermässig hoher Summe abzuweisen. Vgl. auch Zürch.
Gb. § 1768.
22 Nürnb. Ref. v. 1522 VI, 19. Württ. L.O. b. Kraut Nr. 14. Preufs. A.L.R.
I, 11
577. Österr. Gb. § 1772. Sächs. Gb. § 1480 mit Ges. v. 11. Apr. 1869 § 6.
23 So nach Hamb. R. b. Baumeister I 366 Anm. 9, Cod. Max. Bav.
a. a. O. Nr. 3, 5, 9 bei allen Glücksspielen und sonstigen zu hohen Spielen.
24 Nürnb. Ref. v. 1522 a. a. O.; Sächs. Gb. § 1480.