Full text: Deutsches Privatrecht (3)

810 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
deutscher Auffassung als erlaubt zu gelten hätten, erstreckt 15 
Im allgemeinen drang zwar die Erweiterung des Begriffes der er 
laubten Spiele durch*“, befestigte sich aber die grundsätzliche 
Versagung der Klage um Spielschuld, so dafs ein gemeines Ge 
wohnheitsrecht mit diesem Inhalte entstand 17. Andererseits wurde 
die römische Zulassung der Zurückforderung bezahlter Spielschuld. 
so lebhaft sie von mancher Seite allgemein oder doch bei Glücks 
spielen als geltendes Recht verfochten wurde 18, mehr und mehr 
aus dem gemeinen Rechte ausgeschaltet 1s 
Die neuere Gesetzgebung stellte sich überwiegend auf 
den Boden des deutschen Rechts2°. Nur vereinzelt findet sich die 
Zulassung einer Klage aus gewissen Spielen 21, im übrigen wird 
die Klaglosigkeit der Spielschuld ausnahmslos durchgeführt 22 
Andererseits wird die Rückforderung freiwillig bezahlter Spiel 
schuld nur selten grundsätzlich gestattet23 oder doch bei aus 
drücklich verbotenen Spielen zugestanden 24, regelmässig dagegen, 
15 So manche ältere Schriftsteller; vgl. Wilda S. 172. Neuerdings bes. 
Windscheid § 419 Anm. 7 für alle Unterhaltungsspiele mit nicht zu hohen 
Einsätzen. Ferner Lehmann b. Stobbe § 245 Anm. 26. 
16 Über die Begrenzung war viel Streit. Mehr und mehr drang die An 
sicht durch, dafs alle nicht strafbaren Spiele erlaubt seien. Vgl. Wilda S. 173 ff. 
17 Wilda S. 180 ff. Thöl, H.R. § 304 Anm. 2. Beseler § 118 Anm. 4. 
Stobbe § 194, 3a. Vgl. Seuff. XXXI Nr. 130, XLIV Nr. 250 (zweifelnd), R.Ger. 
ebd. XLIII Nr. 111, LIV Nr. 149, Z.S. XLIII Nr. 36. 
18 Besonders eifrig vom O.L.G. Rostock 8. Juli 1894 b. Seuff. L Nr. 164 
mit ausführlichen Literaturnachweisen. Vgl. auch Seuff. I Nr. 345, XIII Nr. 94; 
Bruck S. 45 Anm. 22; Gengler § 123 Anm. 16—17. Für alle nicht klag 
baren Spiele auch Windscheid § 419 Anm. 6. Nur für verbotene Beseler 
§ 118 Anm. 6. 
19 Wilda S. 185 ff.; Bluntschli § 125 a. E.; Schuster S. 203 ff.; 
Stobbe § 194 a. E.; Seuff. XXXI Nr. 139; R.Ger. b. Seuff. LIV Nr. 149, Z.S. 
XXXIX Nr. 40 S. 164, XLIII Nr. 36. 
2° Die alte Reichsgesetzgebung tat dies in der Spezialbestimmung der 
Reichs-Reuterbestallung v. 1570 § 211 (Kraut Nr. 11). 
21 So im Cod. Max. Bav. civ. IV, 12 § 5 aus Kunst- und gemischten Spielen 
mit mässigem Einsatz. Besonders aber im Code civ. a. 1966 aus allen der 
körperlichen Übung dienenden Spielen, jedoch mit Vorbehalt der Befugnis des 
Richters, die Klage bei übermässig hoher Summe abzuweisen. Vgl. auch Zürch. 
Gb. § 1768. 
22 Nürnb. Ref. v. 1522 VI, 19. Württ. L.O. b. Kraut Nr. 14. Preufs. A.L.R. 
I, 11 
577. Österr. Gb. § 1772. Sächs. Gb. § 1480 mit Ges. v. 11. Apr. 1869 § 6. 
23 So nach Hamb. R. b. Baumeister I 366 Anm. 9, Cod. Max. Bav. 
a. a. O. Nr. 3, 5, 9 bei allen Glücksspielen und sonstigen zu hohen Spielen. 
24 Nürnb. Ref. v. 1522 a. a. O.; Sächs. Gb. § 1480.
	        
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