Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 208. Spiel und Wette. 
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das Recht ein, sobald sie Gewinn und Verlust mit vermögensrecht 
lichen Folgen ausstattet. Denn dann begründet sie ein durch den 
Eintritt des künftigen ungewissen Spielergebnisses bedingtes Schuld 
verhältnis, das sich auf eine vermögenswerte Leistung richtet? 
Nach der Idee des Spieles ist die mit ihm verbundene Aussicht 
auf materiellen Gewinn und das entsprechende Wagnis des Verlustes 
nur dazu bestimmt, den Spielgenufs durch Erhöhung von Reiz 
und Spannung zu steigern. Allein es kann auch die Gewinnabsicht 
den Unterhaltungszweck überwuchern oder völlig aufzehren. Das 
lediglich des Gewinnes wegen betriebene Spiel ist entartetes Spiel, 
bleibt aber Spiel. Alle diese Möglichkeiten bestehen bei jeder 
Spielart, mag nun die Entscheidung vom blofsen Zufall oder in 
erster Linie von der Geschicklichkeit oder von einer Kombination 
beider Faktoren abhängen? 
2. Geschichte. Der Spielvertrag unterlag im deutschen 
Recht ursprünglich lediglich den allgemeinen Regeln über Schuld 
verträge. Somit erzeugte er eine Schuld, die stets erfüllbar, bei 
Hinzutritt eines Haftungsverhältnisses aber auch klagbar und er 
zwingbar war4. Noch der Sachsenspiegel setzt voraus, dafs die 
2 Darüber, dafs auch bei dem von Tac. Germ. c. 24 berichteten Verspielen 
der Freiheit der Einsatz der Person deren Hingabe als Vermögensgegenstand 
bedeutete, vgl. meine Schrift über Schuld und Haftung S. 142 Anm. 35. Persön 
lichkeitsgüter als solche, das Leben, einzelne Glieder bildeten zwar in alter 
Zeit oft bei der Wette, aber ursprünglich nicht und auch später nur vereinzelt 
beim Spiel den Einsatz; Schuster S. 12 ff., v. Amira II 252 ff. Auch die 
Ehre eignete sich nicht zum Spieleinsatz; Schuster S. 14, Schuld und Haftung 
S. 143 Anm. 37. 
3 Spiele, bei denen der Erfolg wesentlich von körperlicher und geistigen 
Gewandtheit abhängt, wie einerseits Kampfspiele, Ballspiel, Billard, Kegel 
spiel usw., andererseits Schachspiel und andere Brettspiele, werden besonders 
häufig lediglich um der Spielehre willen gespielt, nicht selten aber auch um 
Geld und im letzteren Falle möglicherweise in reiner Gewinnabsicht. Gemischte 
Spiele, wie die meisten Kartenspiele, kommen gleichfalls als Unterhaltungs 
spiele ohne Rechtsfolgen, häufiger als solche um mässige Geldbeträge, aber 
auch als Spiele aus Gewinnsucht vor. Die reinen Zufalls- (Glücks-, Hasard 
Spiele mit Würfeln, Karten, Roulette usw. dienen überwiegend Gewinnabsichten, 
werden aber auch nicht selten mit geringen Geldeinsätzen oder sogar ohne 
solche lediglich zur Unterhaltung gespielt. 
Haftung für Spielschuld konnte durch Treugelöbnis begründet werden, 
wie sich schon aus der Schilderung in Tac. Germ. c. 24 erschlielsen lälst; 
Schuld u. Haftung S. 141 ff. Später genügte bei Spielschuld wie bei anderer 
Schuld ein schlichtes Gelöbnis; ebd. S. 235 ff., Schuster S. 56 ff. Körper 
licher Einsatz eines im Spiel gewagten Gegenstandes erzeugte Sachhaftung 
Schuster S. 16 ff., v. Amira I 231ff., II 253 ff., Planitz a. a. O. S. 343 ff.
	        
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