§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Dienstbote kann ebenfalls aus ähnlichen Gründen, wie sie nach
dem Dienstantritt fristlose Kündigung rechtfertigen, vielfach aber
auch wegen solcher veränderter Umstände, wegen deren er nach
dem Dienstantritt mit verkürzter Frist kündigen könnte, überdies
oft wegen verweigerter oder ungebührlich verzögerter Aufnahme
in den Dienst zurücktreten45. Die Rechtsfolgen des Rücktritts
sind je nach dem Rücktrittsgrunde ungleich und in den einzelnen
Gesindeordnungen verschieden geregelt; der Dienstbote muls, wenn
er aus einem in seiner Person liegenden Grunde zurücktritt oder
dem Dienstherrn schuldhafterweise zum Rücktritt Anlass gibt, das
Mietsgeld zurückgeben, behält es aber, wenn der Dienstherr aus
einem anderen Grunde oder er selbst wegen eines vom Dienstherrn
zu vertretenden Umstandes zurücktritt; aufserdem muss nach
manchen Gesindeordnungen in gewissen Fällen der Zurücktretende,
nicht selten auch der andere Teil, der den Rücktrittsgrund ver
Vereinzelt steht das
schuldet, eine Entschädigung leisten 46.
geldes, später unter Entschädigung durch Zahlung des Lohnes für ein Viertel
jahr und des Kostgeldes für sechs Wochen) Oldenb. § 28, Schaumb. § 30.
45 Preufs. § 52—55, Vorpomm. § 46—49, Kurhess., Nass. u. Frankf. b.
Süskind S. 53 ff.; Sächs. § 23—26; Württ. a. 13; Weim. § 17; Oldenb. § 23;
Mein. a. 6; Altenb. § 22, 23, 25; Kob.-Goth. § 31; Schwarzb.-R. § 26, S. § 27;
Reufs ä. L. § 13, j. L. § 23—26; Lipp. § 4; Wald. § 14—17; Lüb. § 13; Brem.
§ 27; Hamb. § 9. Der Rücktritt wegen veränderter Umstände (insbesondere
Heirat) ist indes nach Oldenb. § 25—27 u. Schaumb. § 27—29 nur bis zu vier
Wochen vor dem Antrittstage zulässig. Die Preufs. Ges.O. § 54 (Vorpomm. § 48
erkennt Heirat als Rücktrittsgrund überhaupt nur an, wenn tauglicher Ersatz
gestellt wird. Als Rücktrittsgrund begegnet auch Verlegung des Wohnsitzes
der Herrschaft aus dem Staatsgebiet; Sächs. § 24, Kob.-Goth. § 31 (schon aus
Koburg nach Gotha oder umgekehrt!), Lüb. § 13, Hamb. § 9 Z. 2; vgl. Württ.
a, 13 Z. 3. Ferner Tod des Dienstherrn (bis sechs Wochen vor Antritt unter
Rückgabe des Handgeldes), Old. § 28, Schaumb. § 30. — Die Weigerung der
Aufnahme ist Rücktrittsgrund nach Württ. a. 13 Z. 1, Weim. § 16, Reuls ä. L.
§ 14; ebenso, aber erst nach vergeblicher Aufforderung zur Aufnahme binnen
einer Woche, nach Oldenb. § 202 u. Schaumb. § 222 (mit gleichem Vergütungs
anspruch, wie bei Festhalten am Vertrage, aber unter Anrechnung von ander
weitigem Verdienst).
46 Entschädigungspflicht des zurücktretenden Dienstherrn z. B. nach
Brem. § 20d, § 22 Abs. 2, Oldenb. § 28 u. Schaumb. § 30 (oben Anm. 44 a. E.),
des wegen Heirat usw. zurücktretenden Dienstboten (Ersatz des vom Dienst
herrn zu zahlenden Mehrlohns) nach Sächs. § 26, Mecklb. § 16, Kob.-Goth.
§ 31, Wald. § 17. Eine Entschädigungspflicht wegen schuldhafter Veranlassung
des Rücktritts des anderen Teils begegnet z. B. in Oldenb. § 18 u. 20 u.
Schaumb. § 20 u. 22, Weim. § 16 u. 18, Reufs ä. L. § 14—15; im Falle absicht
licher Täuschung auch in Kob.-Goth. § 27, 31 Z. 2 u. Brem. § 21—22, 27 (hier
auch in den Fällen des § 252 u. § 26).