Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
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Dienstbote kann ebenfalls aus ähnlichen Gründen, wie sie nach 
dem Dienstantritt fristlose Kündigung rechtfertigen, vielfach aber 
auch wegen solcher veränderter Umstände, wegen deren er nach 
dem Dienstantritt mit verkürzter Frist kündigen könnte, überdies 
oft wegen verweigerter oder ungebührlich verzögerter Aufnahme 
in den Dienst zurücktreten45. Die Rechtsfolgen des Rücktritts 
sind je nach dem Rücktrittsgrunde ungleich und in den einzelnen 
Gesindeordnungen verschieden geregelt; der Dienstbote muls, wenn 
er aus einem in seiner Person liegenden Grunde zurücktritt oder 
dem Dienstherrn schuldhafterweise zum Rücktritt Anlass gibt, das 
Mietsgeld zurückgeben, behält es aber, wenn der Dienstherr aus 
einem anderen Grunde oder er selbst wegen eines vom Dienstherrn 
zu vertretenden Umstandes zurücktritt; aufserdem muss nach 
manchen Gesindeordnungen in gewissen Fällen der Zurücktretende, 
nicht selten auch der andere Teil, der den Rücktrittsgrund ver 
Vereinzelt steht das 
schuldet, eine Entschädigung leisten 46. 
geldes, später unter Entschädigung durch Zahlung des Lohnes für ein Viertel 
jahr und des Kostgeldes für sechs Wochen) Oldenb. § 28, Schaumb. § 30. 
45 Preufs. § 52—55, Vorpomm. § 46—49, Kurhess., Nass. u. Frankf. b. 
Süskind S. 53 ff.; Sächs. § 23—26; Württ. a. 13; Weim. § 17; Oldenb. § 23; 
Mein. a. 6; Altenb. § 22, 23, 25; Kob.-Goth. § 31; Schwarzb.-R. § 26, S. § 27; 
Reufs ä. L. § 13, j. L. § 23—26; Lipp. § 4; Wald. § 14—17; Lüb. § 13; Brem. 
§ 27; Hamb. § 9. Der Rücktritt wegen veränderter Umstände (insbesondere 
Heirat) ist indes nach Oldenb. § 25—27 u. Schaumb. § 27—29 nur bis zu vier 
Wochen vor dem Antrittstage zulässig. Die Preufs. Ges.O. § 54 (Vorpomm. § 48 
erkennt Heirat als Rücktrittsgrund überhaupt nur an, wenn tauglicher Ersatz 
gestellt wird. Als Rücktrittsgrund begegnet auch Verlegung des Wohnsitzes 
der Herrschaft aus dem Staatsgebiet; Sächs. § 24, Kob.-Goth. § 31 (schon aus 
Koburg nach Gotha oder umgekehrt!), Lüb. § 13, Hamb. § 9 Z. 2; vgl. Württ. 
a, 13 Z. 3. Ferner Tod des Dienstherrn (bis sechs Wochen vor Antritt unter 
Rückgabe des Handgeldes), Old. § 28, Schaumb. § 30. — Die Weigerung der 
Aufnahme ist Rücktrittsgrund nach Württ. a. 13 Z. 1, Weim. § 16, Reuls ä. L. 
§ 14; ebenso, aber erst nach vergeblicher Aufforderung zur Aufnahme binnen 
einer Woche, nach Oldenb. § 202 u. Schaumb. § 222 (mit gleichem Vergütungs 
anspruch, wie bei Festhalten am Vertrage, aber unter Anrechnung von ander 
weitigem Verdienst). 
46 Entschädigungspflicht des zurücktretenden Dienstherrn z. B. nach 
Brem. § 20d, § 22 Abs. 2, Oldenb. § 28 u. Schaumb. § 30 (oben Anm. 44 a. E.), 
des wegen Heirat usw. zurücktretenden Dienstboten (Ersatz des vom Dienst 
herrn zu zahlenden Mehrlohns) nach Sächs. § 26, Mecklb. § 16, Kob.-Goth. 
§ 31, Wald. § 17. Eine Entschädigungspflicht wegen schuldhafter Veranlassung 
des Rücktritts des anderen Teils begegnet z. B. in Oldenb. § 18 u. 20 u. 
Schaumb. § 20 u. 22, Weim. § 16 u. 18, Reufs ä. L. § 14—15; im Falle absicht 
licher Täuschung auch in Kob.-Goth. § 27, 31 Z. 2 u. Brem. § 21—22, 27 (hier 
auch in den Fällen des § 252 u. § 26).
	        
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