650 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
b. Rücktritt. Die Erfüllungspflicht fällt weg, wenn vor
dem Dienstantritt ein Teil eine wirksame Rücktrittserklärung ab
gibt. Die meisten Gesindeordnungen enthalten eingehende Bestim
mungen über den Rücktritt42. Sie weisen vor dem Dienstantritt
der Aufhebung durch Rücktritt die Rolle zu, die nach dem Dienst
antritt die Beendigung durch vorzeitige Kündigung spielt. Dabe
werden die Gründe, aus denen einerseits der Dienstherr die Auf
nahme in den Dienst, andererseits der Dienstbote den Dienstantritt
verweigern darf, gesondert aufgeführt, in einigen Gesindeordnunge
jedoch durch eine allgemeine Bestimmung ergänzt, nach der jede
Teil überhaupt aus einem wichtigen Grunde zurücktreten kann43
Der Dienstherr kann regelmässig aus denselben oder doch ähnlichen
Gründen zurücktreten, aus denen er nach dem Dienstantritt zu
fristloser Kündigung befugt wäre; meist aber kann er überdies.
statt auf Erfüllung zu bestehen, zurücktreten, wenn der Dienstbote
den Dienstantritt verweigert oder ungebührlich verzögert 44.
Der
B.G.B. § 193, der nächstvorhergehende Werktag an die Stelle. — Alteres R.
b. Könnecke S. 478 ff.
42 Die Gesindeordnungen treten hiermit in einen Gegensatz zum B.G.B.,
das besondere Vorschriften über das Rücktrittsrecht bei Dienstverträgen über
haupt nicht kennt; oben § 199 S. 609 Anm. 69. — Anders manche Ges.O., die aus
drücklich schon vor dem Dienstantritt die Vorschriften über fristlose Kündigung
für anwendbar erklären; Bayr. a. 23, Meckl. § 39, Elsafs-Lothr. § 4.
43 So Württ. a. 11 u. 13, Weim. § 14, Kob.-Goth. § 26 u. 31, Oldenb. § 21
u. 23, Reufs ä. L. § 11, Schaumb. § 23 u. 25, Brem. § 20 u. 27.
44 Preufs. § 48—50; Vorpomm. § 42—44; Ges.O. b. Süskind S. 53 ff.;
Sächs. § 21; Württ. a. 11; Weim. § 15; Old. § 21—22; Altenb. § 20; Mein. a. 4;
Kob.-Goth. § 26; Schwarzb.-R. § 24, S. § 25; Reufs. ä. L. § 12, j. L. § 21:
Schaumb. § 23—24; Lipp. § 3; Wald. § 10—12; Lüb. § 10—11; Brem. § 20;
Hamb. § 8. Mehrere Ges.O. verlangen Erklärung des Rücktritts binnen eine
Woche nach Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrunde (Mein., Kob.-Goth.
u. Brem. a. a. O.) oder sogar unverzüglich (Weim. § 15, Reufs ä. L. § 11,
Schwarzb.-R.). Der Rücktritt wegen Verzögerung des Dienstantritts ist zum
Teil erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zulässig; so nach Württ. a. 11
nach einer Woche, nach Kob.-Goth. § 26 Z. 4 nach drei Tagen, nach Brem.
§ 20 litt. d nach einer Woche, nach den beiden letztgenannten Ges.O. aber
schon vorher, wenn ein anderer Dienstbote zum Ersatz angenommen ist; nach
Oldenb. § 18—19 u. Schaumb. § 20—21 bei schuldhafter Zögerung nach zwei
Tagen, sonst, wenn der Dienstbote die unverschuldete Verhinderung nicht an
zeigt, nach vier, andernfalls nach 14 Tagen; ähnlich Lüb. § 10 (nach einem Tag
oder zwei Tagen); dagegen nach Hamb. § 8 schon, wenn der Dienstbote schuld
hafterweise am Antrittstage sich bis 10 Uhr abends nicht eingefunden hat.
Über Rücktrittsrecht der Erben des Dienstherrn bei dessen Tod vor dem Dienst
antritt (bis zu sechs Wochen vor dem Antritt unter blosser Opferung des Hand¬