Full text: Deutsches Privatrecht (3)

650 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
b. Rücktritt. Die Erfüllungspflicht fällt weg, wenn vor 
dem Dienstantritt ein Teil eine wirksame Rücktrittserklärung ab 
gibt. Die meisten Gesindeordnungen enthalten eingehende Bestim 
mungen über den Rücktritt42. Sie weisen vor dem Dienstantritt 
der Aufhebung durch Rücktritt die Rolle zu, die nach dem Dienst 
antritt die Beendigung durch vorzeitige Kündigung spielt. Dabe 
werden die Gründe, aus denen einerseits der Dienstherr die Auf 
nahme in den Dienst, andererseits der Dienstbote den Dienstantritt 
verweigern darf, gesondert aufgeführt, in einigen Gesindeordnunge 
jedoch durch eine allgemeine Bestimmung ergänzt, nach der jede 
Teil überhaupt aus einem wichtigen Grunde zurücktreten kann43 
Der Dienstherr kann regelmässig aus denselben oder doch ähnlichen 
Gründen zurücktreten, aus denen er nach dem Dienstantritt zu 
fristloser Kündigung befugt wäre; meist aber kann er überdies. 
statt auf Erfüllung zu bestehen, zurücktreten, wenn der Dienstbote 
den Dienstantritt verweigert oder ungebührlich verzögert 44. 
Der 
B.G.B. § 193, der nächstvorhergehende Werktag an die Stelle. — Alteres R. 
b. Könnecke S. 478 ff. 
42 Die Gesindeordnungen treten hiermit in einen Gegensatz zum B.G.B., 
das besondere Vorschriften über das Rücktrittsrecht bei Dienstverträgen über 
haupt nicht kennt; oben § 199 S. 609 Anm. 69. — Anders manche Ges.O., die aus 
drücklich schon vor dem Dienstantritt die Vorschriften über fristlose Kündigung 
für anwendbar erklären; Bayr. a. 23, Meckl. § 39, Elsafs-Lothr. § 4. 
43 So Württ. a. 11 u. 13, Weim. § 14, Kob.-Goth. § 26 u. 31, Oldenb. § 21 
u. 23, Reufs ä. L. § 11, Schaumb. § 23 u. 25, Brem. § 20 u. 27. 
44 Preufs. § 48—50; Vorpomm. § 42—44; Ges.O. b. Süskind S. 53 ff.; 
Sächs. § 21; Württ. a. 11; Weim. § 15; Old. § 21—22; Altenb. § 20; Mein. a. 4; 
Kob.-Goth. § 26; Schwarzb.-R. § 24, S. § 25; Reufs. ä. L. § 12, j. L. § 21: 
Schaumb. § 23—24; Lipp. § 3; Wald. § 10—12; Lüb. § 10—11; Brem. § 20; 
Hamb. § 8. Mehrere Ges.O. verlangen Erklärung des Rücktritts binnen eine 
Woche nach Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrunde (Mein., Kob.-Goth. 
u. Brem. a. a. O.) oder sogar unverzüglich (Weim. § 15, Reufs ä. L. § 11, 
Schwarzb.-R.). Der Rücktritt wegen Verzögerung des Dienstantritts ist zum 
Teil erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zulässig; so nach Württ. a. 11 
nach einer Woche, nach Kob.-Goth. § 26 Z. 4 nach drei Tagen, nach Brem. 
§ 20 litt. d nach einer Woche, nach den beiden letztgenannten Ges.O. aber 
schon vorher, wenn ein anderer Dienstbote zum Ersatz angenommen ist; nach 
Oldenb. § 18—19 u. Schaumb. § 20—21 bei schuldhafter Zögerung nach zwei 
Tagen, sonst, wenn der Dienstbote die unverschuldete Verhinderung nicht an 
zeigt, nach vier, andernfalls nach 14 Tagen; ähnlich Lüb. § 10 (nach einem Tag 
oder zwei Tagen); dagegen nach Hamb. § 8 schon, wenn der Dienstbote schuld 
hafterweise am Antrittstage sich bis 10 Uhr abends nicht eingefunden hat. 
Über Rücktrittsrecht der Erben des Dienstherrn bei dessen Tod vor dem Dienst 
antritt (bis zu sechs Wochen vor dem Antritt unter blosser Opferung des Hand¬
	        
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