Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
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für den Fall, dafs ein Dienstbote sich mehreren Herrschaften für 
denselben Zeitraum verdingt, neben mancherlei Straf bestimmungen 
besondere Privatrechtssätze37. In Anlehnung an das ältere Recht 
ordnen auch viele geltende Gesindeordnungen die Rechtsfolgen 
einer solchen Doppelverdingung abweichend vom gemeinen Recht: 
der zuerst abgeschlossene Vertrag geht vor, so dafs der erste 
Dienstherr den Eintritt des Dienstboten in seinen Dienst verlangen 
kann, der nachstehende Dienstherr dagegen nur einen Anspruch 
auf Rückgabe des Mietsgeldes und auf Schadensersatz hat 38 
5. Dienstantritt. Der Abschlufs des Gesindevertrages ver 
pflichtet den Dienstherrn zur Aufnahme des Dienstboten in die 
Hausgemeinschaft, den Dienstboten zum Eintritt in das Dienst 
verhältnis39. Nach einigen Gesindeordnungen ist jedoch ein Ver 
trag unverbindlich, der länger als vier Monate vor dem Zeitpunkte 
des Dienstantrittes geschlossen ist 20 
a. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes wird mangels be 
sonderer Vereinbarung durch die festen Termine bestimmt, die 
nach den Gesindeordnungen oder den mitunter vorbehaltenen ört 
lichen Verordnungen oder Gebräuchen als allgemeine Ziehtage 
(Umzugstage, Dienstwechseltage) für den Ein- und Austritt des 
Gesindes gelten. Sie pflegen für städtisches und ländliches Gesinde 
ungleich zu sein 1 
37 Hertz a. a. O. S. 21 ff. R. Loening, Vertragsbruch S. 475 Anm. 23. 
Sickel S. 99 ff. Könnecke S. 457 ff. 
28 Preufs. Ges.O. § 27—30, Vorpomm. § 27—28, Rhein. § 11, Kurhess. u. 
Nassau. b. Süskind S. 121, Bayr. a. 17, Sächs. § 27, Württ. a. 5, Hess. a. 3, 
Meckl. § 6, Oldenb. § 15, Weim. § 20, Altenb. § 26, Kob.-Goth. § 33, Anh. § 13, 
Schwarzb.-R. § 20, Reufs ä. L. § 17, j. L. § 27, Schaumb. § 17, Lipp. § 7, Brem. 
§ 15—17. Doch fällt nach Württ. R. der Vorzug weg, wenn der Dienst beim 
zweiten Dienstherrn schon angetreten ist. — Auch besondere Strafen für Ge 
sinde, das sich doppelt vermietet, begegnen noch vielfach; so Preufs. § 31, 
Rhein. § 12, Vorpomm. § 28, Sächs., Kob.-Goth., Schwarzb.-R. u. Lipp. a. a. O., 
Meckl. § 65, Oldenb. § 78 Z. 1, Schaumb. § 87 Z. 1, Anh. § 54 Z. 3, Weim. 
§ 51 Z. 2, Reufs § 45, Brem. § 90 litt. a. 
39 Preufs. Ges.O. § 45, Vorpomm. § 39, Sächs. § 20, Weim. § 14-15, 
Altenb. § 19, Kob.-Goth. § 23, Lüb. § 8. 
40 Sächs. § 3, Weim. § 11, Altenb. § 3, Kob.-Goth. § 4, Reufs j. L. § 3 (3 M.). 
41 Vgl. Preufs. Ges.O. § 42—44, Vorpomm. § 35—38, Rhein. § 13; Nass. 
§ 11; Sächs. § 18; Württ. a. 6; Bad. § 3—5; Hess. a. 6—7; Meckl. § 30, 57; 
Weim. § 12; Oldenb. § 16; Anh. § 14; Kob.-Goth. § 21: Schwarzb.-R. § 22, 
S. § 23; Reufs ä. L. § 9, j. L. § 18; Schaumb. § 18; Lipp. § 8; Wald. G. v. 
9. Dez. 1891 § 9; Lüb. § 3; Hamb. § 5; Elsafs-Lothr. § 3. Fällt der Termin 
auf einen Sonntag oder Feiertag, so tritt nach preufs. R., abweichend vom
	        
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