Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 198. Leihe und Darlehen. 
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Die neueren Gesetzbücher stellten sich auf den Boden 
des gemeinen Rechts*°. Sie konstruierten meist ausdrücklich den 
Leihvertrag als Realvertrag und sonderten von ihm den Vertrag 
über Hingabe und Hinnahme der Sache als Vorvertrag 11. Auch 
an der Unterscheidung von Leihe und Prekarium hielten sie zu 
nächst fest 12: erst die neuesten Gesetzbücher haben sie über Bord 
geworfen 13. Die sachenrechtliche Kraft der deutschen Leihe stellte 
nur das preufsische Landrecht wieder her 14 
Das Bürgerliche Gesetzbuch folgt ebenfalls dem gemein 
rechtlichen Vorbilde 15. Dafs es den Leihvertrag als Realvertrag 
auffasst, geht allerdings nicht aus dem Wortlaut seiner Bestim 
mungen, wohl aber aus deren Inhalt hervor 16. Den besonderen 
Begriff des Prekarium hat es endgültig fallen lassen 17. 
Sachen 
10 Preufs. A.L.R. I, 21 § 229 ff.; Code civ. a. 1875 sq.; Öst. Gb. § 871 ff.; 
Sächs. Gb. § 1173 ff.; Schweiz. O.R. a. 321 ff. (305 ff.). Vgl. Dernburg, Preuss. 
P.R. II § 174 ff. Zachariae-Crome § 371 ff. v. Schey, Die Obligations 
verhältnisse des österr. Allgemeinen Privatrechts, Bd. I, Wien 1907, S. 187 ff. 
11 So Österr. Gb. § 971; Sächs. Gb. § 1173 mit § 1174. Ebenso setzt die 
Fassung des preufs. u. des französ. Gesetzbuches voraus, dass nur der durch 
Hingabe der Sache geschlossene Vertrag Leihvertrag ist. Anders das Schweiz. 
O.R. a. 321 (305). 
12 Preufs. L.R. § 231—232. Österr. Gb. § 974; dazu v. Schey a. a. O. 
S. 260 ff. Französ. R. nach Zachariae-Crome § 371 Anm. 4. 
13 So das Sächs. u. Schweiz. Gb. — Wie wenig sich das Prekarium als 
besondere Vertragsart bei uns eingebürgert hat, zeigt schon der Mangel eines 
deutschen Namens. Das Österr. Gb. nennt es „unverbindliches Bittleihen“ 
14 Dernburg, Preufs. P.R. § 174. Dagegen versagt es dem Prekaristen 
Besitz und dingliches Recht und spricht ihm blofse Inhabung zu; § 231. Ebenso 
dem Entleiher einer unbeweglichen Sache oder eines Rechts, wenn der Vertrag 
nicht schriftlich abgefasst ist; § 233. 
15 B.G.B. § 598—606. Vgl. Klein, Die Rechtsformen der Gebrauchsleihe 
im deut. B.G.B., Wien 1902. Zabel, Leihvertrag 1910. Schollmeyer S.82 ff. 
Cosack § 141. Endemann § 183. Dernburg § 230ff. Landsberg § 143. 
Matthiafs § 120. Crome § 246. Enneccerus § 360 ff. Komm. zu § 598 ff. 
1e Sie setzen alle die erfolgte Hingabe der Sache voraus. Das pactum 
de commodando ist also ein vom Leihvertrag verschiedener Vorvertrag. Vgl. 
Endemann a. a. O., Dernburg § 230 II, Crome § 246 I1b, Enneccerus 
§360, 2, Planck Vorbem. 1, Staudinger Vorbem. 2, Oertmann Vorbem. 2-3. 
Auch Schlofsmann, Jahrb. f. D. XLV 1 ff., 72 ff., nimmt Realvertrag an, 
sieht aber im Vorvertrage nur dessen konsensuales Element. Andere dagegen 
halten den heutigen Leihvertrag für Konsensualvertrag; so Cosack § 141 III, 
Kipp b. Windscheid S. 591, Landsberg § 143, Hellmann, Kr.V.Schr. XLI 
222, Stintzing, Vorverpflichtung S. 73; vgl. auch Kohler, Arch. f. b. R. 
II 217 ff. 
.Entw. I widmete ihm noch seinen § 558.
	        
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