Full text: Deutsches Privatrecht (3)

570 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
technischen Sinn erst allmählich empfangen. Ursprünglich um 
fafste es auch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung? und wird 
im Leben noch heute in dieser umfassenderen Weise verwandt? 
1. Geschichte. Die unentgeltliche Gebrauchsleihe war 
schon dem ältesten deutschen Recht bekannt. Sie war ein Real 
vertrag, bei dem der Empfang der Sache eine Haftung für das 
Versprechen unversehrter Rückgabe erzeugte“. Mit den schuld 
rechtlichen Wirkungen verbanden sich, da der Entleiher Gewere 
erlangte, sachenrechtliche Wirkungen 5 
Nach der Rezeption wurde die unentgeltliche Gebrauchsleihe 
dem römischen Begriff des Kommodats unterstellt6. Damit traten 
in schuldrechtlicher Hinsicht nur unwesentliche Abwandlungen des 
bisherigen Rechts ein. Der Leihvertrag blieb Realvertrag; es 
wurde nur, seitdem im gemeinen Recht die Klagbarkeit formlosen 
Verträge durchgedrungen war, auch das pactum de commodando 
als klagbarer Vertrag anerkannt'. Sodann wurde dem Entleiher 
die ihm vom deutschen Recht grundsätzlich auferlegte Tragung 
der Gefahr der Sache abgenommen 8. Auch wurde die ohne bindende 
Verpflichtung zur Belassung des Gebrauchs erfolgte Gebrauchs 
überlassung dem Rechte des Leihvertrages entzogen und unter die 
besondere Vertragsfigur des römischen Prekarium gebracht°. Die 
sachenrechtlichen Wirkungen der deutschen Leihe tilgte das ge 
meine Recht grundsätzlich aus. 
2 Vor allem die Landleihe gegen Zins oder Dienst, wie ja auch das Lehen 
nichts anderes als geliehenes Gut ist. 
So beim Leihbibliothekar, dem Garderobenverleiher, dem Pferdeverleiher, 
deren Verleihen Vermieten ist. Der Sprachgebrauch hat sich sogar in die 
Urheberr.G. v. 19. Juni 1901 § 111 u. v. 9. Jan. 1907 § 151 verirrt. 
4 So schon nach den Volksrechten; vgl. bes. 1. Salica tit. 52 de rem 
prestita und dazu Schuld und Haftung S. 82 u. 165 ff. Ferner Sachsensp. I 15, 
III 5 § 2, 43 § 2. Über nord. R. v. Amira I 654 ff., II 796 ff. 
5 Vgl. oben Bd. II 199, 201, 206; Sachsensp. I 15 § 1, II 60, III 5 § 1, 
22 § 1—3, 43 § 2, Richtst. L.R. 14 c. 3—4. Über die scharfe Scheidung der 
schuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Ansprüche in Sachsensp. I 15 vgl. 
Schuld und Haftung S. 83. 
6 Über das röm. u. gem. R. vgl. Glück XIII 246 ff., Windscheid § 374ff. 
u. die dort angef. Lit. 
7 Vgl. oben § 186 S. 344. 
§ Über das deut. R. oben § 178 S. 126 Anm. 37. Doch wurde gerade 
hier durch Annahme einer Haftung für culpa levissima (ebd. S. 120 Anm. 11) 
lange eine Annäherung an das deutsche Recht erzielt. 
9 G. E. Schmidt, Das commodatum und precarium, 1841; Windscheid 
§ 376 und die dort angef. Lit.
	        
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