Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 197. Besondere Arten von Miete und Pacht. 
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auch den meisten deutschen Partikularrechten fremd geblieben 138 
Doch begegnen in den Gesetzbüchern einzelne Sonderbestimmungen 
über Viehpacht 159. Das B.G.B. enthält solche Sonderbestimmungen 
nicht, legt aber der vertragsmässigen Ausgestaltung der Viehpacht 
im Sinne der deutschrechtlichen Gepflogenheiten kein Hindernis 
in den Weg 160. 
Die Viehpacht kommt als gewöhnliche Pacht vor, so dafs 
der Einsteller des Viehs gegen festen Pachtzins alle Nutzungen 
für sich bezieht. Pflege und Fütterung liegen ihm hier nach den 
allgemeinen Grundsätzen von Miete und Pacht ob. Hieran ändert 
es nichts, wenn der Eigentümer des Viehs sich einzelne Nutzungen 
vorbehält. Dagegen liegt kein Pachtvertrag, sondern ein Arbeits 
vertrag vor, wenn der Einsteller überhaupt keinen Pachtzins zu 
entrichten, sondern einzelne ihm zufallende Nutzungen lediglich 
durch die Pflege und Fütterung des Viehs zu vergelten hat 161. 
Die Viehpacht kann auch als Teilpacht abgeschlossen werden, 
so dafs der Pachtzins in einem Teil der Nutzungen besteht 16z 
Dies ist im Zweifel auch die Natur der sogenannten „halbteiligen 
Viehverstellung“ 
bei der das Eigentum bei dem Viehgeber bleibt, 
der Einsteller aber Milch, Dünger und Arbeit der Tiere geniefst 
und nur von Zuwachs und Wolle die Hälfte abzugeben und über 
dies die Gefahr aus zufälligem Verlust zur Hälfte zu tragen hat 168 
158 Abgesehen von den Gebieten des französ. und bad. Rechts (oben 
Anm. 156) hat nur das Württ. R. den Begriff rezipiert; vgl. Reyscher a. a. O. 
159 So Preufs. L.R. I, 21 § 452 ff., wo aber nur die mit Gutspacht ver 
bundene Viehpacht berücksichtigt wird. Sächs. Gb. § 1210. 
16° Der bei diesen Geschäften nicht seltenen Übervorteilung des Vieh 
übernehmers setzt nur das allgemeine Wucherverbot Schranken. Über die 
Bekämpfung des in ihnen versteckten Wuchers durch die Kanonisten vgl. 
Endemann, Studien I 409 ff. Altere partikularrechtliche Verordnungen ver 
boten bestimmte Abreden als wucherisch; Beispiele b. Reyscher Anm. 2, 
Stobbe-Lehmann Anm. 63. Zwingendes Recht enthalten auch Code civ. 
a. 1811, 1819, 1828, Bad. L.R. a. 1831 b. 
161 So verhält es sich bei der „uneigentlichen Viehverstellung“ des Code 
civ. a. 1831, bei der dem Eigentümer von eingestelltem Melkvieh lediglich der 
Vorteil aus den geworfenen Jungen gebührt. Ebenso erst recht, wenn der 
Einsteller etwa nur den Dünger oder sonstige geringe Nutzungen und aufser 
dem noch Lohn oder sonstige Vergütung erhält; Beseler § 197b. 
162 Schweiz. O.R. a. 302. 
163 In diesem Sinne regelt der Code civ. a. 1804—1817 den „cheptel 
simple“. Dahin gehört auch der im Bad. L.R. a. 1831b vorgesehene Vertrag, 
bei dem die Jungen von Melkvieh geteilt werden, überdies aber ein Milchzins 
in Milch oder Geld, der aber den Gewinn des Einstellers aus den Jungen nicht 
übersteigen darf, zu zahlen ist. — In Italien heifst der Vertrag socida (soccio).
	        
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