Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 196. Miete und Pacht. 
523 
Der Mieter oder Pächter hat den Zins auch zu entrichten, 
wenn er an der Ausübung des Gebrauchs, zu dessen Gewährung 
der Vermieter oder Verpächter bereit war, durch einen in seiner 
Person liegenden Grund verhindert wares 
b. Ordnungsmäfsiges Verhalten beim Gebrauch. 
Der Mieter oder Pächter darf von der Sache keinen vertrags 
widrigen Gebrauch machen und kann, wenn er einen solchen trotz 
erfolgter Abmahnung fortsetzt, auf Unterlassung verklagt werden 70 
Er ist aber auch zur Behütung der Sache verpflichtet und 
jede von ihm vorgenommene willkürliche Veränderung und 
für 
Nur 
jede von ihm verschuldete Beschädigung verantwortlich’1. 
solche Veränderungen und Verschlechterungen, die der vertrags 
mässige Gebrauch mit sich bringt, hat er nicht zu vertreten ?2 
Insbesondere ist er kraft seiner Obhutspflicht zu unverzüglicher 
Anzeige an den Vermieter oder Verpächter verpflichtet, wenn 
sich ein Mangel an der Sache zeigt oder eine Schutzvorkehrung 
gegen eine ihr drohende unvorhergesehene Gefahr erforderlich wird 
oder ein Dritter sich ein Recht an ihr anmasst. Versäumt er die 
Anzeigepflicht, so ist er schadensersatzpflichtig und verliert über 
nur auch bei beweglichen Sachen und über die gesetzliche Vorschrift hinaus 
bei Grundstücken häufigere Fälligkeit, z. B. monatliche Zahlung der Jahres 
miete (vgl. R.Ger. LXIV Nr. 66) oder halbmonatliche der Monatsmiete, sondern 
auch seltenere Fälligkeit, z. B. jährliche für den Pachtzins, vierteljährliche für 
den nach Monaten, wöchentliche für den nach Tagen bemessenen Zins, aus 
bedungen werden. 
6° B.G.B. § 552. Er kann jedoch auf den Zins Ersparnisse und Vorteile 
aus anderweitiger Gebrauchsverwertung, die dem Vermieter oder Verpächter 
zugute kommen, anrechnen und wird insoweit überhaupt befreit, als jener durch 
Gebrauchsüberlassung an einen Dritten aufserstande ist, ihm den Gebrauch 
zu gewähren. — Vgl. für das gem. R. Seuff. XXXIX Nr. 207, XLVIII Nr. 259; 
ferner Preufs. L.R. § 299, Öst. Gb. § 1107, Sächs. Gb. § 870, Schweiz. O.R. 
9 
a. 279 ( 
(257), 298 (279) 
7° B.G.B. § 559. Über die Unterlassungsklage, die das R.Ger. für das 
gemeine Recht grundsätzlich versagte (Seuff. XLVI Nr. 15), vgl. Eltzbacher, 
Die Unterlassungsklage S. 179 ff. — Aufserdem ist er der fristlosen Kündigung 
aus § 553 ausgesetzt und im Falle des Verschuldens natürlich zum Schadens 
ersatz verpflichtet. 
71 Dernburg § 219 II, Mittelstein S. 285 ff., Oertmann, Vorbem. 2b; 
Rspr. d. O.L.G. XIV 25, XVII 423. Dabei haftet er gemäss § 278 für seine 
Leute, aber auch für Familienangehörige und Gäste; vgl. R.Ger. LXXXIV 
Nr. 40 (Haftung für jede Fahrlässigkeit von Angestellten, die in den Miets 
räumen arbeiten, und zwar für Beschädigung nicht bloss der Räume, sondern 
auch der darin befindlichen Sachen). 
72 B.G.B. § 548. Vertragsmäßsig kann aber seine Haftung erweitert werden.
	        
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