§ 196. Miete und Pacht.
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Der Mieter oder Pächter hat den Zins auch zu entrichten,
wenn er an der Ausübung des Gebrauchs, zu dessen Gewährung
der Vermieter oder Verpächter bereit war, durch einen in seiner
Person liegenden Grund verhindert wares
b. Ordnungsmäfsiges Verhalten beim Gebrauch.
Der Mieter oder Pächter darf von der Sache keinen vertrags
widrigen Gebrauch machen und kann, wenn er einen solchen trotz
erfolgter Abmahnung fortsetzt, auf Unterlassung verklagt werden 70
Er ist aber auch zur Behütung der Sache verpflichtet und
jede von ihm vorgenommene willkürliche Veränderung und
für
Nur
jede von ihm verschuldete Beschädigung verantwortlich’1.
solche Veränderungen und Verschlechterungen, die der vertrags
mässige Gebrauch mit sich bringt, hat er nicht zu vertreten ?2
Insbesondere ist er kraft seiner Obhutspflicht zu unverzüglicher
Anzeige an den Vermieter oder Verpächter verpflichtet, wenn
sich ein Mangel an der Sache zeigt oder eine Schutzvorkehrung
gegen eine ihr drohende unvorhergesehene Gefahr erforderlich wird
oder ein Dritter sich ein Recht an ihr anmasst. Versäumt er die
Anzeigepflicht, so ist er schadensersatzpflichtig und verliert über
nur auch bei beweglichen Sachen und über die gesetzliche Vorschrift hinaus
bei Grundstücken häufigere Fälligkeit, z. B. monatliche Zahlung der Jahres
miete (vgl. R.Ger. LXIV Nr. 66) oder halbmonatliche der Monatsmiete, sondern
auch seltenere Fälligkeit, z. B. jährliche für den Pachtzins, vierteljährliche für
den nach Monaten, wöchentliche für den nach Tagen bemessenen Zins, aus
bedungen werden.
6° B.G.B. § 552. Er kann jedoch auf den Zins Ersparnisse und Vorteile
aus anderweitiger Gebrauchsverwertung, die dem Vermieter oder Verpächter
zugute kommen, anrechnen und wird insoweit überhaupt befreit, als jener durch
Gebrauchsüberlassung an einen Dritten aufserstande ist, ihm den Gebrauch
zu gewähren. — Vgl. für das gem. R. Seuff. XXXIX Nr. 207, XLVIII Nr. 259;
ferner Preufs. L.R. § 299, Öst. Gb. § 1107, Sächs. Gb. § 870, Schweiz. O.R.
9
a. 279 (
(257), 298 (279)
7° B.G.B. § 559. Über die Unterlassungsklage, die das R.Ger. für das
gemeine Recht grundsätzlich versagte (Seuff. XLVI Nr. 15), vgl. Eltzbacher,
Die Unterlassungsklage S. 179 ff. — Aufserdem ist er der fristlosen Kündigung
aus § 553 ausgesetzt und im Falle des Verschuldens natürlich zum Schadens
ersatz verpflichtet.
71 Dernburg § 219 II, Mittelstein S. 285 ff., Oertmann, Vorbem. 2b;
Rspr. d. O.L.G. XIV 25, XVII 423. Dabei haftet er gemäss § 278 für seine
Leute, aber auch für Familienangehörige und Gäste; vgl. R.Ger. LXXXIV
Nr. 40 (Haftung für jede Fahrlässigkeit von Angestellten, die in den Miets
räumen arbeiten, und zwar für Beschädigung nicht bloss der Räume, sondern
auch der darin befindlichen Sachen).
72 B.G.B. § 548. Vertragsmäßsig kann aber seine Haftung erweitert werden.