Full text: Deutsches Privatrecht (3)

522 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
oder Pachtrechts, als sie die Natur blofser Nebenleistungen haben 82 
Werden neben einem Miets- oder Pachtzins Dienstleistungen ge 
schuldet, die zum Hauptzwecke der Vereinbarung gehören, so liegt 
ein aus Sachmiete oder Pacht und Arbeitsvertrag gemischtes Ge 
schäft vor 64. Soll aber die Gebrauchsüberlassung lediglich durch 
Dienste vergolten werden, so ist der Vertrag überhaupt nicht Miete 
oder Pacht, sondern ein reiner Arbeitsvertrag, bei dem der Sach 
genufs den Arbeitslohn oder einen Teil desselben bildet 65 
Die einzelne Miets- oder Pachtzinsschuld wird, da der Ver 
mieter oder Verpächter zur Vorleistung verpflichtet ist, nach der 
gesetzlichen Regel erst nachträglich fällige6. 
Die Fälligkeits 
termine decken sich mit dem Ablaufe der der Bemessung des Zinses 
zugrunde liegenden Zeitabschnitte, während in Ermangelung solcher 
Bemessung der Zins erst am Ende der Miets- oder Pachtzeit zu 
zahlen ist; doch gelten Abweichungen bei der Grundstücksmiete 
und Grundstückspacht67. Durch den Vertrag können abweichende 
Termine festgesetzt werden 68 
63 Z. B. Bewachung der Sache, Erfüllung der Funktionen eines Vize 
wirts gegenüber anderen Mietern, Strafsenreinigung usw. 
64 So bei dem Hauswart (Portier, Hausverwalter), der einen Mietszins 
zahlt; oder dem ländlichen Einlieger, der neben einem Miets- oder Pachtzins 
bestimmte Arbeitsdienste schuldet. 
62 So verhält es sich selbstverständlich bei der Aufnahme eines Dienst 
boten, Gesellen, Gehilfen, Hauslehrers, einer Pflegerin oder Gesellschafterin in 
die häusliche Gemeinschaft (vgl. B.G.B. § 617, H.G.B. § 62 2) oder dem Anspruch 
des Schiffsmannes auf „Logisraum“ (Seemanns-O. § 55). Aber auch die Über 
lassung einer „freien“ Wohnung zu selbständiger Haushaltsführung an den 
Beamten, Diener oder Arbeiter ist keine Vermietung. Dies muss auch für den 
Hauswart gelten, der keinen Mietszins zahlt oder aufser der Wohnung noch 
Lohn erhält. Vgl. Dernburg § 215 V, Endemann § 167 Anm. 29. Teil 
weise abweichend Crome § 234, 5, Oertmann zu § 535 Bem. 3 b ß, Ennec 
cerus § 323 III, Hoeniger a. a. O. S. 56 ff., auch Raape b. Dernburg4 a. a. O. 
Anm. 19. 
66 So auch nach gem. R. und allen anderen Gesetzbüchern. Die Aus 
bedingung der Vorausbezahlung ist aber zulässig und häufig. 
67 B.G.B. § 551, unten § 197 I 2. — Nach Preufs. L.R. § 297 bildet über 
haupt und nach Sächs. Gb. § 1204 bei einer Miets- oder Pachtzeit von min 
destens 6 Monaten vierteljährliche Fälligkeit die Regel, während bei kürzerer 
Dauer die Fälligkeit stets erst am Ende eintritt. Das Österr. Gb. § 1100 ver 
langt bei einer Dauer von mindestens einem Jahr nur halbjährliche Zahlung, 
sonst Zahlung am Ende. Nach Schweiz. O. R. a. 286 (262) a. 307 (286) wird 
mangels abweichenden Ortsgebrauchs der Mietszins bei mindestens halbjähriger 
Dauer halbjährlich, sonst monatlich oder spätestens am Ende, der Pachtzins 
jährlich oder am Ende fällig. 
68 Insbesondere kann für den nach Zeitabschnitten bemessenen Zins nicht
	        
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