522 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
oder Pachtrechts, als sie die Natur blofser Nebenleistungen haben 82
Werden neben einem Miets- oder Pachtzins Dienstleistungen ge
schuldet, die zum Hauptzwecke der Vereinbarung gehören, so liegt
ein aus Sachmiete oder Pacht und Arbeitsvertrag gemischtes Ge
schäft vor 64. Soll aber die Gebrauchsüberlassung lediglich durch
Dienste vergolten werden, so ist der Vertrag überhaupt nicht Miete
oder Pacht, sondern ein reiner Arbeitsvertrag, bei dem der Sach
genufs den Arbeitslohn oder einen Teil desselben bildet 65
Die einzelne Miets- oder Pachtzinsschuld wird, da der Ver
mieter oder Verpächter zur Vorleistung verpflichtet ist, nach der
gesetzlichen Regel erst nachträglich fällige6.
Die Fälligkeits
termine decken sich mit dem Ablaufe der der Bemessung des Zinses
zugrunde liegenden Zeitabschnitte, während in Ermangelung solcher
Bemessung der Zins erst am Ende der Miets- oder Pachtzeit zu
zahlen ist; doch gelten Abweichungen bei der Grundstücksmiete
und Grundstückspacht67. Durch den Vertrag können abweichende
Termine festgesetzt werden 68
63 Z. B. Bewachung der Sache, Erfüllung der Funktionen eines Vize
wirts gegenüber anderen Mietern, Strafsenreinigung usw.
64 So bei dem Hauswart (Portier, Hausverwalter), der einen Mietszins
zahlt; oder dem ländlichen Einlieger, der neben einem Miets- oder Pachtzins
bestimmte Arbeitsdienste schuldet.
62 So verhält es sich selbstverständlich bei der Aufnahme eines Dienst
boten, Gesellen, Gehilfen, Hauslehrers, einer Pflegerin oder Gesellschafterin in
die häusliche Gemeinschaft (vgl. B.G.B. § 617, H.G.B. § 62 2) oder dem Anspruch
des Schiffsmannes auf „Logisraum“ (Seemanns-O. § 55). Aber auch die Über
lassung einer „freien“ Wohnung zu selbständiger Haushaltsführung an den
Beamten, Diener oder Arbeiter ist keine Vermietung. Dies muss auch für den
Hauswart gelten, der keinen Mietszins zahlt oder aufser der Wohnung noch
Lohn erhält. Vgl. Dernburg § 215 V, Endemann § 167 Anm. 29. Teil
weise abweichend Crome § 234, 5, Oertmann zu § 535 Bem. 3 b ß, Ennec
cerus § 323 III, Hoeniger a. a. O. S. 56 ff., auch Raape b. Dernburg4 a. a. O.
Anm. 19.
66 So auch nach gem. R. und allen anderen Gesetzbüchern. Die Aus
bedingung der Vorausbezahlung ist aber zulässig und häufig.
67 B.G.B. § 551, unten § 197 I 2. — Nach Preufs. L.R. § 297 bildet über
haupt und nach Sächs. Gb. § 1204 bei einer Miets- oder Pachtzeit von min
destens 6 Monaten vierteljährliche Fälligkeit die Regel, während bei kürzerer
Dauer die Fälligkeit stets erst am Ende eintritt. Das Österr. Gb. § 1100 ver
langt bei einer Dauer von mindestens einem Jahr nur halbjährliche Zahlung,
sonst Zahlung am Ende. Nach Schweiz. O. R. a. 286 (262) a. 307 (286) wird
mangels abweichenden Ortsgebrauchs der Mietszins bei mindestens halbjähriger
Dauer halbjährlich, sonst monatlich oder spätestens am Ende, der Pachtzins
jährlich oder am Ende fällig.
68 Insbesondere kann für den nach Zeitabschnitten bemessenen Zins nicht