Full text: Deutsches Privatrecht (3)

520 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
leistungsansprüche des Mieters oder Pächters werden wie beim 
Kaufe durch Kenntnis des Mangels beim Vertragsschlusse, sowie 
durch vorbehaltlose Annahme der Sache trotz Kenntnis ihres 
Mangels ausgeschlossen, durch grobfahrlässige Unkenntnis eines 
Fehlers auf den Fall der arglistigen Verschweigung eingeschränkt 52 
Eine Vereinbarung, durch die die Gewährleistungspflicht erlassen 
oder beschränkt wird, ist auch hier im Falle der arglistigen Ver 
schweigung des Mangels nichtig 53 
d. Gewährleistung für Rechtsmängel. Für Rechts 
mängel hat der Vermieter oder Verpächter, da er zur Verschaffung 
eines Rechtes an der Sache nicht verpflichtet ist, 
nur in gleicher 
Weise wie für Sachmängel insoweit einzustehen, als durch das 
Recht eines Dritten der vertragsmässige Sachgenufs dem Mieter 
oder Pächter ganz oder teilweise entzogen wird s4 
e. Lastentragung. Der Vermieter oder 
Verpächter hat 
die auf der Sache ruhenden Lasten zu tragen 55 
f. Ersatz von Verwendungen. Der Vermieter oder Ver 
pächter hat dem Mieter oder Pächter die auf die Sache gemachten 
notwendigen Verwendungen und insoweit, als ein Geschäftsführer 
ohne Auftrag Ersatz verlangen kann, auch sonstige Verwendungen 
zu ersetzen 56 
g. Nebenleistungen. Der Vermieter kann zu bedungenen 
Nebenleistungen verpflichtet sein, die namentlich auch in Dienst 
oder Werkleistungen bestehen können57. Bilden dagegen andere 
Leistungen als die Gewährung des Sachgebrauches einen wesent 
lichen Inhalt der Schuldverpflichtung, so liegt entweder ein aus 
Miete und einem anderen Vertrage gemischter Vertrag 58 oder aber, 
bei der Übergabe vorhanden gewesen oder erst später entstanden sein, der 
Mieter oder Pächter das unten zu erwähnende Recht sofortiger Aufhebung des 
Verhältnisses nach § 542. Ebenso Öst. Gb. § 1117, Sächs. Gb. § 1221. 
52 B.G.B. § 539 mit Verweisung auf § 480 u. 464. 
53 B.G.B. § 540. 
54 B.G.B. § 541. Vgl. Seuff. XLV Nr. 178, Sächs. Gb. § 1196. 
55 B.G.B. § 546. Ähnlich Preufs. L.R. § 288 ff., Öst. Gb. § 1099, Sächs. 
Gb. 
§ 1202, Schweiz. O.R. a. 282 (263), 302 (288). 
66 B.G.B. § 547. Auch hat der Mieter oder Pächter ein Wegnahmerecht 
an einer Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat. — Ähnlich Preufs. 
L.R. § 280 ff., Öst. Gb. § 1057, Sächs. Gb. § 1201. 
5 So z. B. zur Reinigung des vermieteten möblierten Zimmers, zu dessen 
Heizung und Beleuchtung (z. B. im Gasthaus), zur Heizung der Wohnung 
(z. B. bei Zentralheizung, vgl. R.Ger. LXXV Nr. 85), zu gewissen Aufwarte 
diensten (z. B. Kleiderreinigung) usw. 
58 So ist z. B. die mit Gewährung von Kost verbundene Zimmervermietung
	        
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