520 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
leistungsansprüche des Mieters oder Pächters werden wie beim
Kaufe durch Kenntnis des Mangels beim Vertragsschlusse, sowie
durch vorbehaltlose Annahme der Sache trotz Kenntnis ihres
Mangels ausgeschlossen, durch grobfahrlässige Unkenntnis eines
Fehlers auf den Fall der arglistigen Verschweigung eingeschränkt 52
Eine Vereinbarung, durch die die Gewährleistungspflicht erlassen
oder beschränkt wird, ist auch hier im Falle der arglistigen Ver
schweigung des Mangels nichtig 53
d. Gewährleistung für Rechtsmängel. Für Rechts
mängel hat der Vermieter oder Verpächter, da er zur Verschaffung
eines Rechtes an der Sache nicht verpflichtet ist,
nur in gleicher
Weise wie für Sachmängel insoweit einzustehen, als durch das
Recht eines Dritten der vertragsmässige Sachgenufs dem Mieter
oder Pächter ganz oder teilweise entzogen wird s4
e. Lastentragung. Der Vermieter oder
Verpächter hat
die auf der Sache ruhenden Lasten zu tragen 55
f. Ersatz von Verwendungen. Der Vermieter oder Ver
pächter hat dem Mieter oder Pächter die auf die Sache gemachten
notwendigen Verwendungen und insoweit, als ein Geschäftsführer
ohne Auftrag Ersatz verlangen kann, auch sonstige Verwendungen
zu ersetzen 56
g. Nebenleistungen. Der Vermieter kann zu bedungenen
Nebenleistungen verpflichtet sein, die namentlich auch in Dienst
oder Werkleistungen bestehen können57. Bilden dagegen andere
Leistungen als die Gewährung des Sachgebrauches einen wesent
lichen Inhalt der Schuldverpflichtung, so liegt entweder ein aus
Miete und einem anderen Vertrage gemischter Vertrag 58 oder aber,
bei der Übergabe vorhanden gewesen oder erst später entstanden sein, der
Mieter oder Pächter das unten zu erwähnende Recht sofortiger Aufhebung des
Verhältnisses nach § 542. Ebenso Öst. Gb. § 1117, Sächs. Gb. § 1221.
52 B.G.B. § 539 mit Verweisung auf § 480 u. 464.
53 B.G.B. § 540.
54 B.G.B. § 541. Vgl. Seuff. XLV Nr. 178, Sächs. Gb. § 1196.
55 B.G.B. § 546. Ähnlich Preufs. L.R. § 288 ff., Öst. Gb. § 1099, Sächs.
Gb.
§ 1202, Schweiz. O.R. a. 282 (263), 302 (288).
66 B.G.B. § 547. Auch hat der Mieter oder Pächter ein Wegnahmerecht
an einer Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat. — Ähnlich Preufs.
L.R. § 280 ff., Öst. Gb. § 1057, Sächs. Gb. § 1201.
5 So z. B. zur Reinigung des vermieteten möblierten Zimmers, zu dessen
Heizung und Beleuchtung (z. B. im Gasthaus), zur Heizung der Wohnung
(z. B. bei Zentralheizung, vgl. R.Ger. LXXV Nr. 85), zu gewissen Aufwarte
diensten (z. B. Kleiderreinigung) usw.
58 So ist z. B. die mit Gewährung von Kost verbundene Zimmervermietung