Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 196. Miete und Pacht. 
515 
Die Partikularrechte verstatteten dem einheimischen 
Recht grösseren Einflufs. In Ansehung des schuldrechtlichen Ver 
hältnisses schlossen sie sich zwar grundsätzlich dem gemeinen 
Recht an, führten indes in vielen Einzelheiten teils allgemein, teils 
bei bestimmten Arten von Miets- und Pachtverträgen, wie Woh 
nungsmiete, Landgüterpacht und Viehpacht, besondere Regelr 
deutscher Herkunft durch 28. In bezug auf die Stellung des Mieters 
oder Pächters zur Sache aber folgten sie nur selten völlig dem 
gemeinen Recht 29. Zum mindesten schwächten sie meist den Satz 
„Kauf bricht Miete“ dadurch ab, dafs sie dem Käufer das Recht 
zur Austreibung des Mieters oder Pächters erst nach Ablauf einer 
bestimmten Frist oder bei Eintritt eines bestimmten Termins oder 
nach gehöriger Kündigung gewährten 3°. Vielfach aber huldigten 
sie, auch wenn sie das Miets- und Pachtrecht nur als obligationen 
rechtlichen Anspruch anerkannten, gleichwohl dem Satze „Kauf 
bricht nicht Miete“ 31. Bei der Grundstücksmiete liefsen manche 
Gesetze eine Verdinglichung durch Eintragung zu 32. Das Preufsische 
Landrecht stellte sich überhaupt auf den Boden des deutschen 
Rechts und liefs aus Miets- und Pachtverträgen ein Recht zur 
wurde nur vereinzelt angenommen; so Seuff. VIII Nr. 42. Ziebarth, Die 
Realexekution und die Obligation, mit besonderer Rücksicht auf die Miete 
1866, wollte dem Käufer nur ein Austreibungsrecht gegen Entschädigung ge 
währen, fand aber keine Folge. 
28 So zum Teil hinsichtlich der Form des Vertrages, ferner hinsichtlich 
der Unterhaltungspflichten und des Inventars, namentlich aber hinsichtlich 
der Kündigung und stillschweigenden Erneuerung. 
23 Über die Anerkennung von Miets- und Pachtbesitz oder doch vor 
Detentionsschutz vgl. oben Bd. II 216 Anm. 26—27. 
30 Vgl. die Aufzählung der Partikularrechte, die den Satz „Kauf bricht 
Miete“ aussprechen, bei Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 18, die von ihnen 
dem Mieter gewährten Fristen in Anm. 22—23. Vgl. auch Huber IV 859. Die 
neueren Gesetzbücher verlangen Kündigung in der gesetzlichen Frist; Österr. 
Gb. § 1120, Sächs. Gb. § 1225, Bayr. Ges. v. 18. Febr. 1871, Schweiz. O.R. § 281, 
314, jetzt a. 259, 281. Nach Sächs. und Schweiz. R. gilt der Käufer, wenn er 
den ersten Kündigungstermin nicht benutzt, als in den Vertrag eingetreten. 
31 So Hamburg. Stadtr. II 9, 13; Geldernsches L.R. IV 4 § 1; Lüneb. 
Ref. II, 15; Mainzer L.R. 27, 3; Braunschw. R. b. Steinacker S. 289; schweizer 
Rechte b. Blumer II 2 S. 136 ff., Huber IV 859 Anm. 8; Code civ. a. 1743 
32 Österr. Gb. § 1095; Sächs. Gb. § 1224; preufsische Gesetze für mehrere 
gemeinrechtliche Gebiete b. Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 20; Zürch. Gb. 
§ 1512, 1523 und andere schweiz. Kantonalrechte, die das O.R. § 2813 u. § 3143 
aufrecht hielt, vgl. Huber III 737 ff., IV 860. Jetzt können nach dem neuen 
Schweiz. O.R. a. 260 u. 282 und Z.G.B. § 9582-3 Pacht und Miete durch Vor 
merkung im Grundbuch dingliche Wirkung erlangen. 
33*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer